Περιοχή: Γερμανία

Arbeitsschutz - Anti-Stress-Verordnung am Arbeitsplatz

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
96 Υποστηρικτικό 96 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

96 Υποστηρικτικό 96 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:14 μ.μ.

Pet 4-17-11-803-044010Arbeitsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass es nicht
notwendig ist, ein wie auch immer geartetes "Anti-Stress-Gesetz" für Arbeitnehmer
zu schaffen.
Zur Begründung trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass ein zusätzliches "Anti-
Stress-Gesetz" völlig unnötig sei, weitere Finanzmittel fordere und viel Personal
binde. Sie weist auf die in § 20 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch geregelten
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung und die hierfür von den
Unternehmen bereitzustellenden Mittel hin. Aus Sicht der Petentin soll vielmehr ein
Gremium mit erfahrenen Fachleuten auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und
des Gesundheitsmanagement eingesetzt werden, um notwendige Maßnahmen unter
Einbindung der Unternehmen zu ergreifen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 96 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Gesetzgeber hat insbesondere mit dem Arbeitsschutzrecht und dem autonomen
Recht der Unfallversicherungsträger einen differenzierten Rechtsrahmen zur
Prävention psychischer Belastungen und Stress am Arbeitsplatz geschaffen.
Nach §§ 241 Abs. 2, 618 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der
Arbeitgeber bereits nach geltendem Recht eine Fürsorgepflicht in Bezug auf den
Schutz von Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Eine entsprechende
allgemeine Aussage gibt es im Bereich des öffentlichen Rechts im
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Nach § 3 ArbSchG hat der Arbeitgeber die
erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der
Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit
beeinflussen. Psychische Belastungen dürfen im Arbeitsschutz nicht anders
behandelt werden als körperliche Belastungen. Dies wurde durch den Gesetzgeber
durch Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes sowohl beim Gesundheitsbegriff als
auch bei der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Gesetzes zur Neuorganisation
der bundesunmittelbaren Unfallkassen ausdrücklich klargestellt. Der Begriff der
Gesundheit umfasst dabei die physische und die psychische Gesundheit. Deshalb
schließt die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung stets auch die Ermittlung von
psychischen Gefährdungsfaktoren mit ein.
Ferner ist es nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Aufgabe der Betriebsärzte,
Arbeitgeber bei arbeitsphysiologischen und arbeitspsychologischen Fragen sowie bei
der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zu beraten. Zu dem Beratungsauftrag
gehören unter anderem Fragen des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit, des
Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung. Betriebsärzte können daher in
Wahrnehmung dieses gesetzlichen Auftrags dazu beitragen, dem Anstieg
psychischer Erkrankungen entgegen zu wirken. Das Vertrauen, das die Betriebsärzte
genießen, macht sie zum wertvollen Ideengeber und fairen Mittler zwischen
Unternehmensleitung, Betriebsrat und Behörden, wenn es darum geht, Verhältnisse
zu ändern, die psychischen Krankheiten Vorschub leisten.
Weitere Regelungen zur Förderung der psychischen Gesundheit finden sich in der
9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und in der
Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV). Nach § 3 BildschArbV hat der
Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und
Gesundheitsbedingungen ausdrücklich auch hinsichtlich psychischer Belastungen zu
ermitteln und zu beurteilen.

Schließlich findet sich ein wichtiges rechtliches Instrument im autonomen Recht der
Unfallversicherungsträger. Die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft getretene neue
Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit", in der
Einsatzzeiten und Aufgabenstellungen von Betriebsärzten und Fachkräften für
Arbeitssicherheit präzisiert werden, verpflichtet im Rahmen der betriebsspezifischen
Betreuung auch zur Unterstützung des Arbeitgebers bei der Gestaltung von
betrieblichen Programmen, Strategien und Kampagnen zur Bewältigung psychischer
Belastungen.
Ferner regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) das Mitbestimmungsrecht des
Betriebsrates (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) bei der Ausgestaltung der
Arbeitsschutzorganisation und bei der Ermittlung und Durchführung der
erforderlichen Schutzmaßnahmen.
Schließlich ist auch der Ansatz der Krankenkassen zur Reduzierung von
Gesundheitsrisiken durch psychische Belastungen hervorzuheben. Die betriebliche
Gesundheitsförderung gemäß §§ 20 ff. Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ist
eine sinnvolle Ergänzung zur verpflichtenden Gefährdungsbeurteilung des ArbSchG.
Maßnahmen, die im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung durchgeführt
werden, setzen an den Ressourcen der Beschäftigten an, indem sie etwa die
Kompetenz der Beschäftigten zum Umgang mit Stress stärken sollen.
Aus Sicht des Petitionsausschusses hat der Gesetzgeber zur Prävention negativ
wirkender psychischer Belastungen im Arbeitsleben bereits eine ganze Reihe sich
ergänzender Gesetze, Verordnungen oder Regelungen erlassen. Diese werden
durch entsprechende Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern sinnvoll ergänzt.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass über den Bedarf weitergehender „Anti-
Stress-Vorschriften“ die Meinungen sehr geteilt sind. Insbesondere Gewerkschaften
und Arbeitgeber liegen in ihren Beurteilungen oft weit auseinander. Aus Sicht des
Petitionsausschusses könnte ein Anti-Stress-Gesetz auch nur dann mehr
Rechtssicherheit schaffen, wenn es die Arbeitgeber zu konkreten und unmittelbar
sanktionierbaren Arbeitsschutzmaßnahmen verpflichten würde. Aufgrund der
Komplexität der psychischen Einwirkungen und der unterschiedlichen Wirkungen
psychischer Belastungen auf Individuen kann der Petitionsausschuss derzeit nicht
erkennen, dass sich hier die Notwendigkeit einer isolierten Anti-Stress-Verordnung
abzeichnet. Dennoch bleibt der Gesetzgeber auch zukünftig aufgefordert, den Schutz
und die Stärkung der Gesundheit bei arbeitsbedingtem psychischem Stress, durch
eine kontinuierliche Anpassung bestehender Regelungen weiterzuentwickeln.

Der von der Petentin vorgetragene Vorschlag, ein weiteres Gremium auf dem Gebiet
der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsmanagements einzusetzen, wird
vom Petitionsausschuss nicht unterstützt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich für die
weitergehenden Forderungen der Petentin nicht aussprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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