Regiune: Germania

Arbeitsschutz - Gefährdungsbeurteilung durch andere Stelle

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
31 31 in Germania

Petiția este respinsă.

31 31 in Germania

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  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

12.12.2018, 03:24

Pet 4-18-11-803-037039 Arbeitsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die durch den Arbeitgeber im Rahmen des
Arbeitsschutzgesetzes zu ermittelnde Gefährdungsbeurteilung (§ 5) von einer
anderen Stelle als bisher - zum Beispiel dem Büro für Arbeitsschutz und
Gesundheit - überwacht und gegebenenfalls beanstandet wird.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Durchführung und
Überwachung des Arbeitsschutzes, für die die Länder zuständig seien, nicht
ausreichend gewährleistet seien. Deshalb müsse eine neue Stelle, zum Beispiel ein
Büro für Arbeitsschutz und Gesundheit geschaffen werden, die diese Aufgaben
übernehmen soll. Beleg für Handlungsbedarf sei insbesondere die steigende Zahl an
arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 33 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 24 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Thematik darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte
wie folgt zusammenfassen:

Soweit der Petent die Errichtung einer neuen Behörde auf Bundesebene anstrebt,
deren Zuständigkeit die staatliche Überwachung zur Einhaltung des
Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) im gesamten Bundesgebiet umfasst, steht diesem
Anliegen die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung des Grundgesetzes
(GG) entgegen. Nach Artikel 83 GG steht die Ausführung der Bundesgesetze
prinzipiell den Ländern zu. Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG bestimmt, dass die Länder
auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren regeln, wenn sie
Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen. Das ArbSchG als
Bundesgesetz wird von den Ländern vollzogen (vgl. Schucht, in:
Kollmer/Klindt/Schucht (Hrsg.), Arbeitsschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 21 Rz. 7
m. w. N.). Die Forderung nach Einrichtung einer neuen Bundesbehörde zur
staatlichen Überwachung des ArbSchG steht deshalb im Widerspruch zum
verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Länderzuständigkeit beim Vollzug
von Bundesgesetzen und ist mithin nicht zu realisieren.
Unabhängig davon gilt es, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um arbeitsbedingten
Gesundheitsgefahren entgegenzuwirken. Eine wirksame Beratung und Überwachung
der Betriebe ist dafür eine wichtige Voraussetzung. Genau hier setzt die von Bund,
Ländern und Unfallversicherungsträgern getragene „Gemeinsame Deutsche
Arbeitsschutzstrategie" (GDA) an. Kern dieses in § 20a ArbSchG verankerten
Verbundes ist es, die Kooperation von Bund, Ländern und
Unfallversicherungsträgem zu stärken und auf der Grundlage abgestimmter
Instrumente und einheitlicher Überwachungsgrundsätze eine effektive und effiziente
Aufsichtstätigkeit zum Nutzen der Betriebe und der Beschäftigten zu erreichen.
Konkret wurde bereits eine Reihe von Instrumenten entwickelt. Dazu zählen
Rahmenvereinbarungen zwischen den zuständigen Arbeitsschutzbehörden und den
Unfallversicherungsträgem, welche die Zusammenarbeit auf Landesebene sowie auf
betrieblicher Ebene regeln und auf diesem Wege zu einer aufeinander abgestimmten
Aufgabenerfüllung führen. Hervorzuheben ist besonders die Festlegung von
gemeinsamen „Leitlinien" für die Aufsicht, die einen einheitlichen Rahmen für die
Beratung und Überwachung von Betrieben schaffen. Hier werden unter anderem
Grundsätze zum Umfang der Überwachungstätigkeiten oder zu Kriterien bei der
Bewertung der betrieblichen Situation vor Ort definiert. Zu nennen sind dabei etwa
die „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation", die „Leitlinie Organisation
des betrieblichen Arbeitsschutzes" und die „Leitlinie Beratung und Überwachung bei
psychischer Belastung am Arbeitsplatz".
Bei der Zahl der Betriebe, die eine umfassende Gefährdungsbeurteilung erstellen,
besteht noch weiterer Handlungsbedarf, insbesondere bei den kleineren und
mittleren Betrieben. Die GDA hat hierauf bereits reagiert und stellt die Rolle einer
guten Gefährdungsbeurteilung für die Prävention in den Mittelpunkt ihres
Arbeitsprogramms für die Jahre 2019 bis 2024. Unter dem strategischen Ziel „Arbeit
sicher und gesund gestalten: Prävention mit Hilfe der Gefährdungsbeurteilung“ soll
die Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung weiter gefördert und verbessert werden,
sowohl quantitativ als auch qualitativ. Dabei werden auch psychische Belastungen im
Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zunehmend berücksichtigt.
Selbstverständlich ist jeder Arbeitsunfall ein Unfall zu viel. Deshalb ist es positiv,
dass sich die Zahl der Arbeitsunfälle in Deutschland seit Jahren rückläufig entwickelt.
Zwar ist die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Jahr 2016 im Vergleich zum
Vorjahr um 1,5 % gestiegen (vgl. Bericht zur „Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit 2016", SUGA 2016). Unter Berücksichtigung der Unfallquote je 1.000
Vollarbeiter wird jedoch ersichtlich, dass dieser Anstieg darauf zurückzuführen ist,
dass sich die Zahl der Erwerbstätigen im Jahr 2016 auf einem Höchststand befand.
Aus langfristiger Perspektive ist eine grundsätzlich positive Entwicklung erkennbar,
da im Vergleich zum Jahr 1991 die Zahl der jährlichen meldepflichtigen Arbeitsunfälle
um mehr als 1 Million Vorfälle verringert werden konnte (vgl. SUGA 2016). Es gilt
nun, diese Entwicklung weiter voranzutreiben.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Errichtung einer Bundesbehörde zur
Überwachung der Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes die verfassungsrechtlich
verankerte Zuständigkeitsverteilung zugunsten der Länder entgegensteht.
Gleichwohl werden bereits heute die Möglichkeiten innerhalb des bestehenden
Rechtsrahmens wahrgenommen, um die Erfüllung der Überwachungsaufgaben
bundesweit enger abzustimmen. Dazu dient die von Bund, Ländern und
Unfallversicherungsträgern getragene GDA (§ 20a ArbSchG), in deren Rahmen
nunmehr, insbesondere einheitliche Leitlinien zur Überwachung und Beratung in den
Betrieben vor Ort definiert worden sind.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist gerade auch im Hinblick auf die relativ
sinkende Zahl meldepflichtiger Arbeitsunfälle aus Sicht des Petitionsausschusses
somit nicht erkennbar.
Der Ausschuss vermag die Eingabe daher nicht zu unterstützen. Deshalb empfiehlt
der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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