Région: Allemagne
Dialogue

Arbeitsschutz - Novellierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Soutien 28 en Allemagne

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  1. Lancé 2017
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  5. Décision

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

19/07/2019 à 04:24

Pet 4-18-11-803-044537 Arbeitsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
zu überweisen.

Begründung

Mit der Petition wird die Novellierung der Anforderungen an Fachkräfte im
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) gefordert, mit dem Ziel, dass Fachkräfte für
Arbeitssicherheit nicht nur mit Ingenieurtitel, sondern auch mit Abschluss in den
Geistes-, Sozial-, Natur- und Wirtschaftswissenschaften bestellt werden können.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das geltende ASiG sei nicht mehr
zeitgemäß. Das Gesetz stamme aus einer Zeit, in der das Thema Arbeitssicherheit
maßgeblich durch die Schwerindustrie und den Maschinenbau geprägt worden sei. Es
passe nicht mehr zu einer modernen Dienstleistungsgesellschaft. Der rein technische
Arbeitsschutz spiele in vielen Branchen keine vorrangige Rolle mehr. Stattdessen
würden pädagogische, psychologische und soziale Aspekte zunehmend wichtiger
werden.

Das ASiG solle dahingehend geändert werden, dass es sich nicht länger auf den Titel
„Ingenieur“ beziehe. Es solle eine terminologische Vereinheitlichung eingepflegt
werden, dass auch die Abschlüsse des Masters of Science und Master of Arts hier
gleichwertig Beachtung finden würden. Ferner sollten auch diese Kandidaten per ASiG
direkt zu Fachkräften für Arbeitssicherheit bestellt werden können und zwar auf
Augenhöhe mit den Ingenieuren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Eingabe
verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 18 Diskussionsbeiträge ein.

Unter Einbeziehung einer Stellungnahme der Bundesregierung lässt sich das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Jeder Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu
bestellen und ihnen die im ASiG aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im
Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist (vgl. § 2 Absatz 1, § 3 ASiG
bzw. § 5 Absatz 1, § 6 ASiG). Das ASiG wird durch die Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) konkretisiert.

Die Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dient der
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Der Betriebsarzt
unterstützt den Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung in allen
Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 Absatz 1 ASiG). Die Fachkraft für
Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der
Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der
menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 6 Absatz 1 ASiG). Beide arbeiten
entsprechend ihrer spezifischen Fachkompetenz zusammen.

Die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit regelt § 7 ASiG. Die Vorgaben
werden über § 4 der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Nach diesen Vorschriften gilt: Es
ist davon auszugehen, dass für eine sicherheitstechnische Beratung grundsätzlich
technische Grundkenntnisse erforderlich sind. Der Einsatz als Sicherheitsingenieur
erfordert deshalb als grundsätzliche Basisqualifikation die Berechtigung, die
Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Ausreichend ist insoweit auch der Nachweis
eines Bachelor- oder Masterabschlusses der Studienrichtung
Ingenieurwissenschaften. Darüber hinaus sind nach § 7 Absatz 2 ASiG behördliche
Ausnahmen für Personen möglich, die über die zur Erfüllung der sich aus § 6 ASiG
ergebenden Aufgaben erforderliche Fachkenntnisse verfügen. Nicht zuletzt lässt § 4
Absatz 3 DGUV Vorschrift 2 es zu, dass in der Funktion als Sicherheitsingenieur auch
Personen tätig werden können, die über eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
Nach § 7 Absatz 1 ASiG müssen Fachkräfte für Arbeitssicherheit zudem über die
erforderliche Fachkunde im Arbeitsschutz verfügen. Auch hierzu enthält die DGUV
Vorschrift 2 Konkretisierungen in Form von Anforderungen an praktische Erfahrungen
durch Berufstätigkeit und die Absolvierung eines speziellen Ausbildungslehrgangs.
Der Ausbildungslehrgang umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung),
Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene
Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Eine direkte Bestellung zur Fachkraft für
Arbeitssicherheit gibt es demnach auch bei Ingenieuren nicht. Der
Ausbildungslehrgang steht auch anderen Personen als Ingenieuren, zum Beispiel
Chemikern, offen.

Nach Überzeugung des Petitionsausschusses bietet das beschriebene System aus
gesetzlichen Vorschriften (ASiG) und Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2)
sowohl Flexibilität für unterschiedliche Professionen als auch einheitliche
Qualitätsanforderungen zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde.

Gleichwohl empfiehlt der Petitionsausschuss, die Eingabe der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - zu überweisen, um sie auf das Anliegen
des Petenten besonders aufmerksam zu machen und einen weitergehenden
Handlungsbedarf im Hinblick auf eine gleichwertige Beachtung von Abschlüssen
anderer Fachrichtungen zu prüfen.

Begründung (PDF)


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