Regija: Njemačka

Arbeitsvermittlung - Keine Zahlung von Abstandsgeldern durch Unternehmen an Personaldienstleister

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
175 175 u Njemačka

Peticija je odbijena.

175 175 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2014
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

18. 11. 2015. 16:07

Pet 4-18-11-8121-013704

Arbeitsvermittlung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wendet sich der Petent gegen die Zahlung eines "Abstandsgeldes" von
Unternehmen an Personaldienstleister nach Vermittlung eines Arbeitnehmers.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, wolle ein Unternehmen einen
Mitarbeiter eines Personaldienstleisters fest einstellen, müsse er gegebenenfalls ein
„Abstandsgeld“ leisten. Dies verhindere oder erschwere Menschen den Wechsel in ein
festes Arbeitsverhältnis. Es sei nicht im Interesse der Steuerzahler, wenn
Personaldienstleister zunächst eine Provision von den Arbeitsämtern erhielten und
dann noch Geld erhielten, wenn der Mitarbeiter vom Entleiher eine Festanstellung
angeboten bekomme. Dadurch würden Menschen ausgebeutet, die gezwungen seien,
einen Arbeitsvertrag mit einem Personaldienstleister abzuschließen, um ihre
Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung nicht zu verlieren.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 175 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 8 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Nach der mit der Petition kritisierten Regelung des § 9 Ziffer 3
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind Vereinbarungen einer angemessenen
Vermittlungsgebühr zwischen Verleiher und Entleiher rechtlich gestattet.

In der Leiharbeit kann für den Mitarbeiter ein Vorteil liegen, wenn diese vom Verleiher
auch als Probearbeit verstanden wird und der Mitarbeiter dann einen festen
Arbeitsvertrag angeboten bekommt. Der Entleiher kann die Leiharbeit als
Personalgewinnungsinstrument nutzen. Verleih und Vermittlung gehen dabei
ineinander über. In diesem Fall muss die Zeitarbeitsfirma einen neuen Mitarbeiter
gewinnen. Um die Personalgewinnungskosten nicht auf die Leiharbeitsfirma
abzuwälzen, kann eine angemessene Vermittlungsgebühr vereinbart werden.
Die Höhe der Vermittlungsgebühr darf nicht unangemessen sein, da sie, wie mit der
Petition vorgetragen, den Wechsel des Mitarbeiters zum Entleiher erschweren und in
seine Berufsfreiheit eingreifen würde. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der
Dauer des vorangegangenen Verleihs, der Höhe des vom Entleiher für den Verleih
bereits gezahlten Entgelts und dem Aufwand für die Gewinnung eines vergleichbaren
Arbeitnehmers.
Wird der Arbeitnehmer aufgrund der Provisionshöhe nicht eingestellt, kann der
Leiharbeitnehmer den Verleiher auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Eine
verbindliche Entscheidung über die Frage, ob und in welcher Höhe eine Provision zu
leisten ist, treffen die Gerichte.
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 10. November 2013 (AZ: III ZR 77/11)
eine nach Zeitabschnitten degressiv gestaffelte und am Jahresbruttoeinkommen des
Arbeitnehmers orientierte Vermittlungsvergütung für wirksam erklärt. Das Gericht hielt
die für eine Übernahme nach bis zu dreimonatiger Überlassungsdauer vorgesehene
maximale Vergütungshöhe von 15 % des Jahresbruttoeinkommens oder 1,8
Bruttomonatsgehältern (zuzüglich Umsatzsteuer) noch im Rahmen des
Angemessenen.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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