Rajon : Gjermania

Arbeitsvermittlung - Überprüfung von Stellenanbietern/Sperrung unseriöser Stellenanbieter durch die Bundesagentur für Arbeit

Kërkuesi jo publik
Peticioni drejtohet tek
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
111 Mbështetëse 111 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

111 Mbështetëse 111 në Gjermania

Peticioni nuk u përmbush

  1. Filluar 2017
  2. Mbledhja mbaroi
  3. Paraqitur
  4. Dialog
  5. I përfunduar

Kjo është një kërkesë në internet des Deutschen Bundestags .

18.10.2018, 04:28

Pet 4-18-11-8121-040871 Arbeitsvermittlung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) für die
Jobbörse der BA verantwortlich sein solle und diese aktuell halten müsse. Weiterhin
müsse die BA sicherstellen, dass nur echte Stellenanbieter in der Jobbörse der
Bundesagentur Stellen anbieten dürfen. Die BA solle deswegen alle Stellenanbieter
überprüfen und unseriöse Firmen sperren. Es wird mit der Petition bemängelt, dass
eine Vielzahl ausgeschriebener Stellen nicht oder nicht mehr bestünden.

Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe verwiesen.

Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt wurde und dort diskutiert werden konnte. Die Petition wurde
von 111 Mitzeichnern unterstützt und es gingen 9 Diskussionsbeiträge zu der Petition
ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss weist grundlegend darauf hin, dass nach § 35 Abs. 1 S. 1
Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB Ill) die Agentur für Arbeit
Ausbildungssuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung
und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten hat. Die Vermittlung umfasst nach
Satz 2 alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungssuchende mit
Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende
mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
zusammenzuführen. Dabei ist die BA gesetzlich verpflichtet, Vermittlung auch über
die Selbstinformationseinrichtungen durchzuführen (vgl. § 35 Ab. 3 SGB III).
Die Jobbörse der BA ist ein internetgestütztes Vermittlungsverfahren der
Bundesagentur für Arbeit und steht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie
Arbeitgebern als Dienstleistungsangebot unentgeltlich zur Verfügung. Sie wird von
der BA in eigener Zuständigkeit und Verantwortung betrieben. Zur Erstellung von
Stellen- oder Bewerberangeboten ist eine Registrierung als Nutzer erforderlich. Nach
erfolgreicher Registrierung können sowohl Arbeitgeber ihre Stellenangebote als auch
Bewerberinnen und Bewerber ihre Stellengesuche eingeben und veröffentlichen. Für
die eingestellten Inhalte trägt derjenige Nutzer die ausschließliche Verantwortung,
der sie eingestellt hat bzw. in dessen Auftrag sie eingestellt wurden.

Jeder Arbeitgeber, der die Jobbörse. nutzt, muss neben der Zustimmung zur
Datenschutzerklärung auch die Nutzungsbedingungen anerkennen. Durch das
Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen erklärt der Nutzer, dass die von ihm
eingestellten Inhalte nicht gegen diese Nutzungsbedingungen oder gegen geltendes
Recht verstoßen oder sittenwidrig oder diskriminierend sind (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 der
Nutzungsbedingungen).

Das BMAS hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Petitionsausschuss
mitgeteilt, dass die BA diverse Maßnahmen zur Sicherung der Datenqualität und
Vermeidung von Missbrauch initiiert hat. So verhindert eine systemseitig hinterlegte
„Blacklist" die Veröffentlichung von Stellenangeboten mit definierten Begrifflichkeiten
wie rassistischen Äußerungen. Außerdem werden die in der Jobbörse
veröffentlichten Stellenangebote täglich einem systematischen Prüfprozess nach
auffälligen Begrifflichkeiten unterzogen. Zusätzlich erfolgt eine stichprobenartige
manuelle Überprüfung. Auch aufgrund eingehender Hinweise werden einzelne
Stellenangebote überprüft. Insofern können sich die Nutzer bei Fragen,
Unstimmigkeiten oder Anregungen direkt an die BA als Betreiberin der Plattform
wenden.

Bei einer missbräuchlichen Nutzung und Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen
ist die BA berechtigt, das Benutzerkonto zu löschen, den Zugang zum Portal
vorrübergehend oder dauerhaft zu sperren und die aktive Sitzung zu unterbrechen
(vgl. § 4 der Nutzungsbedingungen).

Die mit der Petition vorgetragene Befürchtung, es gebe einen Zusammenhang von
mangelnder Datenqualität der Jobbörse und leistungsrechtliche Konsequenzen beim
Arbeitslosengeld, ist nach Dafürhalten des Petitionsausschusses unbegründet. Eine
Sperrzeit wegen Ablehnung von Arbeitsangeboten kann erst dann eintreten, wenn es
sich um einen mit Rechtsfolgenbelehrung unterbreiteten Vermittlungsvorschlag der
Agentur der Arbeit handelt.

Nach Überzeugung des Petitionsausschusses steht aus den dargelegten Gründen
fest, dass durch die BA bereits in ausreichendem Maße eine Qualitätssicherung der
angebotenen Jobbörse sichergestellt ist. Der Ausschuss vermag daher das
vorgetragene Anliegen nicht weitergehend zu unterstützen, weil dem Anliegen bereits
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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