Région: Allemagne

Arbeitsvertragsrecht - Einheitliche Regelungen für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Deutschen Bundestag
197 Soutien 197 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

197 Soutien 197 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2012
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 à 16:15

Pet 4-17-11-8000-042399Arbeitsvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass die Ausstellung von Arbeitszeugnissen gemäß
§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 109 Gewerbeordnung (GewO) und § 16
Berufsbildungsgesetz (BBiG) normiert wird und einheitlich gesetzlich geregelt wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Arbeitszeugnisse
schriftlich wertende Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten darstellten und
damit erheblichen Einfluss auf die Bewerbungschancen bei einem potentiellen
Arbeitgeber hätten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer könnten die verwendete
„Geheimsprache“ in Arbeitszeugnissen oft nicht entschlüsseln bzw. einzelne
Bewertungsbestandteile nicht beurteilen. Dies könne, trotz objektiv guter
Arbeitsleistungen, zu massiven Nachteilen für die Bewerteten führen. Die betroffenen
Arbeitnehmer könnten sich in solchen Fällen nur schwer zur Wehr setzten. Eine
nachträgliche Korrektur sei faktisch unmöglich. Eine gesetzlich vorgegebene
Standardisierung der Begrifflichkeiten in Arbeitszeugnissen, mit Kategorien wie
Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft
etc., könne zu einer Objektivierung und Vergleichbarkeit führen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 197 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 26 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Arbeitnehmer haben gemäß § 109 Abs. 1 GewO bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss
mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (sog. einfaches
Zeugnis). Arbeitnehmer können verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus
auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (sog. qualifiziertes Zeugnis)
erstrecken. Zudem wird in § 109 Abs. 2 GewO festgelegt, dass das Zeugnis klar und
verständlich formuliert sein muss. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen
enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder dem
Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Die vom Petenten beanstandete Verwendung einer „Geheimsprache" in Zeugnissen
ist demnach bereits nach geltender Rechtslage unzulässig.
Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 109 GewO (BT-Drs. 14/8796, S. 25)
ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Beschreibung der Leistung
beispielsweise Angaben über Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten, Geschicklichkeit
und Sorgfalt sowie Einsatzfreude und die Einstellung zur Arbeit einbeziehen sollte.
Bei den Angaben über das Verhalten von Beschäftigten ist insbesondere ihr Verhält-
nis gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie ihr Einfügen in den betrieblichen
Arbeitsablauf zu beurteilen. Damit besteht eine klare Orientierung für Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, wozu ein qualifiziertes Zeugnis Aussagen enthalten sollte.
Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung hat der Arbeitgeber bei der
Zeugniserteilung eine Wahrheitspflicht. Das Zeugnis muss wahr sein und alle
wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung
des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein
berechtigtes und verständiges Interesse haben kann. Anerkannt ist ferner, dass das
Zeugnis von einem verständigen Wohlwollen gegenüber dem Arbeitnehmer getragen
sein muss und ihm das weitere Fortkommen nicht ungerechtfertigt erschweren darf.
In diesem Rahmen steht dem Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welche
positiven und negativen Leistungen des Arbeitnehmers er betont oder
vernachlässigt.
Entspricht das Zeugnis nicht den dargestellten Anforderungen, kann der
Arbeitnehmer Berichtigung verlangen und seinen Anspruch bei Bedarf gerichtlich
durchsetzen. Für die Praxis hat das Bundesarbeitsgericht über von ihm aufgestellte
Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast eine erhebliche Erleichterung in
Zeugnisstreitigkeiten bewirkt.

Die bestehende gesetzliche Regelung zur Zeugniserteilung ermöglicht eine
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Eine solche flexible Regelung
hinsichtlich des Zeugnisinhalts erscheint vor dem Hintergrund der Vielzahl höchst
unterschiedlicher Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Tätigkeiten und
Anforderungen sinnvoll und geboten. Eine Standardisierung von Arbeitszeugnissen
mit einer abschließenden Aufzählung von Bewertungskriterien, wie vom Petenten
gefordert, könnte der Vielgestaltigkeit des Arbeitslebens hingegen nicht gerecht
werden. Auch der Schutz der Arbeitnehmer und in der Erteilung von
Arbeitszeugnissen unerfahrener Arbeitgeber gebietet eine solche Regelung nicht.
Diese sind durch die bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten
Anforderungen an den Zeugnisinhalt hinreichend geschützt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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