Regiune: Germania

Arbeitsvertragsrecht - Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
165 165 in Germania

Petiția este respinsă.

165 165 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2014
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:09

Pet 4-18-11-8000-003784Arbeitsvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.02.2015 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, bei der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen
eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren einzuführen. Ferner sollen
studentische Praktika, Studentenjobs, die der Ausbildung dienen und geringfügige
Beschäftigungen als „Zuvor“-Beschäftigungen ausgeschlossen werden.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die jetzige Formulierung im
§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthalte keine Verjährungsfrist und keine
Definition der „Zuvor“-Beschäftigung. Dies stelle ein Einstellungshindernis dar.
Qualifizierte Bewerber würden abgewiesen, wenn sie zuvor bei diesem Arbeitgeber
beschäftigt gewesen seien, auch wenn die Tätigkeit ein Studentenjob gewesen sei und
Jahrzehnte zurückliege. Eine Vielzahl von Bewerbern sei von diesem Gesetz
betroffen. Sie fänden insbesondere dann, wenn der Arbeitsmarkt sehr klein und
beschränkt sei, schwer wieder Arbeit und müssten auf prekäre Arbeitsverhältnisse
zurückgreifen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichte
Petition verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 165 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 14 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Regelung des § 14 TzBfG soll Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende
Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu
reagieren. Durch das Verbot der „Zuvor“-Beschäftigung sollen Befristungsketten und
der Missbrauch von befristeten Arbeitsverträgen verhindert werden. Der Arbeitgeber
soll veranlasst werden, den Arbeitnehmer nach spätestens zwei Jahren in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines
Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht zulässig, wenn mit
demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Nach der Gesetzesbegründung soll mit der nur einmaligen Möglichkeit der
sachgrundlosen Befristung der Arbeitgeber veranlasst werden, den Arbeitnehmer
entweder unbefristet weiter zu beschäftigen oder bei weiter bestehendem nur
vorübergehendem Arbeitskräftebedarf einen anderen Arbeitnehmer befristet
einzustellen.
Mit Urteil vom 6. April 2011 (7 AZR 716/09) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese
seit 2001 geltende gesetzliche Regelung dahingehend ausgelegt, dass eine „Zuvor“-
Beschäftigung nicht vorliege, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre
zurückliege. In Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist.des § 195 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB) sei eine länger als drei Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung
nicht zu berücksichtigen.
Nach dieser Rechtsprechung des BAG ist die sachgrundlose Befristung eines
Arbeitsvertrages demzufolge auch bei vorangegangener (unbefristeter oder
befristeter) Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber zulässig, wenn zwischen dem
Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem neuen sachgrundlos befristeten
Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre liegen.
Entscheidungen des BAG entfalten ihre Rechtskraftwirkung nur für die Parteien des
konkreten Rechtsstreits. Sie sind für die Instanzgerichte nicht verbindlich. So haben
sich die 6. und die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg und die
5. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen der Rechtsprechung des BAG nicht
angeschlossen.
Gegen die Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg ist Revision zum BAG
eingelegt worden. Das Gericht sieht durch das BAG die Grenzen der richterlichen
Rechtsfortbildung überschritten. Es sei der Wille des Gesetzgebers gewesen, keine

Frist in das Gesetz aufzunehmen. Im Übrigen hätte das BAG die Norm dem
Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen, sowie
den Großen Senat des BAG anrufen müssen, da die Rechtsprechung des 7. Senats
des BAG von der des 2. Senats abweiche. Diese Entscheidung sollte abgewartet
werden.
Sofern die Petition eine Ausnahmeregelung für studentische Praktika, Studentenjobs,
die der Ausbildung dienen und geringfügige Beschäftigungen von der „Zuvor“-
Beschäftigung fordert, so ist darauf hinzuweisen, dass Beschäftigungen, die nicht im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgten, bereits unberücksichtigt bleiben.
Das TzBfG gilt, sofern nicht besondere gesetzliche Regelungen nach § 23 TzBfG
Anwendung finden, für alle befristeten Arbeitsverträge. Es gilt also auch für befristete
Arbeitsverträge von Studenten und Mini-Jobbern. Diese befristeten Arbeitsverträge
dann im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und einer „Zuvor“-
Beschäftigung wiederum nicht als Arbeitsverträge anzuerkennen, wäre nicht
gerechtfertigt.
Vor dem dargestellten Hintergrund vermag der Ausschuss die Petition nicht zu
unterstützen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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