Arbeitsvertragsrecht - Überarbeitung des § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches im Hinblick auf Aspekte der Scheinselbständigkeit

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Unterstützende 32 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

32 Unterstützende 32 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2018
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

28.11.2019, 03:25

Petitionsausschuss

Pet 4-19-11-8000-004828
63065 Offenbach am Main
Arbeitsvertragsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und alle
mit dem Thema Scheinselbständigkeit einhergehenden Aspekte überarbeitet werden.
Dabei solle insbesondere auch eine Differenzierung nach Unternehmensgröße
vorgenommen werden. Kleine Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl bis zu 20
Personen würden nach der aktuellen Gesetzlage genauso behandelt wie große
Unternehmen und damit per se benachteiligt.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Eingabe Bezug genommen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses
eingestellt. Sie wurde von 32 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 15
Diskussionsbeiträge zu dem Anliegen ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt zusammenfassen:
Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn Rechtsverhältnisse teils irrtümlich oder auch
absichtlich als selbständige Vertragsverhältnisse (freier Dienstvertrag oder Werkvertrag)
bezeichnet werden, tatsächlich aber ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer
Gesetze wurde in § 611a BGB eine Definition des Arbeitsvertrages und damit des
Arbeitsverhältnisses geschaffen. In dieser Vorschrift werden die seit langer Zeit in der
Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts angewandten Grundsätze zur
Petitionsausschuss

Abgrenzung des Arbeitsvertrages von anderen Vertragstypen gesetzlich niedergelegt. In
der Rechtsprechung wird dabei keine Differenzierung aufgrund von Unternehmensgrößen
vorgenommen. Eine Änderung der Rechtslage ist mit der Einführung von § 611a BGB
somit nicht verbunden. Vertragsverhältnisse, die zuvor als selbstständiger Dienstvertrag
oder als Werkvertrag zu qualifizieren sind, werden weiterhin entsprechend einzuordnen
sein.
Scheinselbstständigkeit ist auch nach Inkrafttreten des § 611a BGB nur dann
anzunehmen, wenn bereits nach der bisherigen Rechtslage die Tätigkeit bei zutreffender
rechtlicher Bewertung als Arbeitsverhältnis einzuordnen gewesen wäre.
Für die Feststellung, ob ein Arbeitsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt,
kommt es - wie zuvor - immer auf eine Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles
an. Entscheidend ist, ob eine Person weisungsgebundene fremdbestimmte Arbeit in
persönlicher Abhängigkeit leistet. Dabei kommt es nicht auf die formale Bezeichnung des
Vertrages, sondern auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an.
Aus den dargelegten Gründen wird dem Anliegen der Petition bereits durch die geltende
Rechtslage weitestgehend entsprochen. Diese Rechtslage hält der Ausschuss für
sachgerecht und angemessen. Er kann daher keinen Anlass für weitergehende
gesetzgeberische Maßnahmen im Sinne des vorgetragenen Anliegens erkennen. Aus
diesen Gründen empfiehlt der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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