Περιοχή: Γερμανία

Arbeitsvertragsrecht - Umgehung von Tariflöhnen durch Werkverträge

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
353 Υποστηρικτικό 353 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

353 Υποστηρικτικό 353 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2012
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:11 μ.μ.

Pet 4-17-11-8000-039591Arbeitsvertragsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der für Arbeit und Soziales –
als Material zu überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,
soweit es um den missbräuchlichen Einsatz von Werkverträgen geht, und
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition werden gesetzliche Regelungen gefordert, mit denen die Umgehung
von Tariflöhnen durch den Abschluss von Werkverträgen verhindert werden soll.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass viele Firmen durch den
Abschluss von Werkverträgen versuchten, die Stundenlöhne niedrig zu halten.
Werkverträge sollten nur noch dann zulässig sein, wenn dafür der gleiche Lohn
gezahlt werde wie den im Betrieb des Auftraggebers fest angestellten
Arbeitnehmern. Im Übrigen seien sie zu verbieten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 353 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 54 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zum Anliegen der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung
angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Werkverträge sind seit Jahrzehnten Bestandteil unserer arbeitsteiligen Gesellschaft.
Sie sind für Unternehmen unverzichtbar, wenn Erfolge und keine Dienste geschuldet
sind. Es gibt keinen Grund, klassische Werkverträge einzuschränken oder gar zu
verbieten. Wird dagegen ein Werkvertrag nur als solcher bezeichnet, liegt aber nach
den tatsächlichen Verhältnissen eher eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein
reguläres Arbeitsverhältnis vor, also eine typische sozialversicherungspflichtige
abhängige Beschäftigung, ist der Werkvertrag rechtswidrig. Dann ist vom
Sachverhalt ausgehend ein Dienst- oder Arbeitsvertrag und kein Werkvertrag
anzunehmen. Derartigen Konstruktionen, welche nur als Werkvertrag geschlossen
werden, um arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu umgehen, muss bei der
Umsetzung bestehender gesetzlicher Vorschriften effektiv begegnet werden.
Missbrauchsfälle wurden seit jeher durch Zollverwaltungen,
Sozialversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit (BA),
Landesfinanzbehörden und die Gewerbeaufsicht verfolgt. Die Kontrollrechte der BA
wurden im April 2013 in der Geschäftsanweisung der BA für die Durchführung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) konkretisiert. Wer
Arbeitnehmerüberlassung unter dem Deckmantel von Werkverträgen betreibt, um
sich nicht an die für die Arbeitnehmerüberlassung geltenden Standards zu halten,
darf nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubte
Arbeitnehmerüberlassung betreibt.
Vor dem Hintergrund der bestehenden Tendenz, Arbeitsverträge in missbräuchlicher
Weise abzuschließen, um die bestehenden Arbeitsschutzvorschriften und Tariflöhne
zu umgehen, hat die Koalition aus CDU/CSU und SPD vereinbart, rechtswidrige
Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen zulasten von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zu verhindern. Dafür sei es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll-
und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren,
organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang
zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats
sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu
sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürften
auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der

unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibe. Der gesetzliche Arbeitsschutz für
Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer müsse sichergestellt werden. Zur
Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden würden die wesentlichen durch die
Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen
und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt werden.
Daher empfiehlt der Petitionsausschuss, die Eingabe der Bundesregierung – dem
BMAS – als Material zuzuleiten, soweit es um den missbräuchlichen Einsatz von
Werkverträgen geht, damit sie bei zukünftiger Gesetzgebung in die Überlegungen mit
einbezogen wird. Weiterhin empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine
parlamentarische Initiative geeignet erscheint.
Soweit die Petentin ein Verbot missbräuchlich abgeschlossener Werkverträge
fordert, ist ein ausdrückliches Verbot nicht notwendig. Daher empfiehlt der
Ausschuss im Übrigen das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der
Petentin insoweit nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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