Arbeitszeit - Änderung/Ausnahmeregelung zum § 14 (2) Teilzeitbefristungsgesetz

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
54 Unterstützende 54 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

54 Unterstützende 54 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:14

Pet 4-17-11-8033-043021Arbeitszeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 20.02.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, eine Ausnahmeregelung zu § 14 Abs. 2 Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG) nur für Bundesbehörden zu erlassen, nach der
sachgrundlose Befristungen für einen Zeitraum von fünf Jahren statt von zwei Jahren
möglich sein sollen. Gleichzeitig soll in Bundesbehörden die Quote der Befristungen
ohne Sachgrund auf 10% begrenzt werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass die durch § 14 Abs. 2
TzBfG zum Schutz von Arbeitnehmern konzipierte Vorschrift sich insbesondere im
Bereich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Bundesbehörden negativ für die
Beschäftigten als auch für den Steuerzahler auswirken würde. Exemplarisch stellt
der Petent die aus seiner Sicht problematische Situation am Beispiel der befristeten
Einstellung von Nachwuchskräften für den gehoben nichttechnischen Dienst im
Zusammenhang mit deren Studium an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit
(HdBA) dar.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichte Petition verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 54 Mitzeichnungen unterstützt.
Außerdem gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Einer gesetzlichen Sonderregelung zur Anhebung der gesetzlichen
Höchstbefristungsdauer nach § 14 Abs. 2 TzBfG von zwei Jahren auf fünf Jahre für
die sachgrundlose Befristung in Bundesbehörden bedarf es derzeit nicht. Bereits jetzt
kann durch Tarifvertrag von der zweijährigen Höchstdauer der sachgrundlosen
Befristung abgewichen werden (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG). Diese Regelung lässt
branchenspezifische Lösungen zu, die auch für Beschäftigungsverhältnisse im
öffentlichen Dienst zur Verfügung stehen, falls sich die Tarifparteien auf eine
entsprechende Regelung verständigen.
Das TzBfG gilt ausnahmslos für alle Arbeitsverhältnisse bei privaten als auch bei
öffentlichen Arbeitgebern. Mit den Regelungen des TzBfG soll insbesondere eine
Brücke in eine dauerhafte Beschäftigung gebaut und damit Alternativen zur
Arbeitslosigkeit geschaffen werden.
Eine gesetzliche Ausnahmeregelung ausschließlich für die Beschäftigten von
Bundesbehörden würde zu einer nicht gerechtfertigten Sonderregelung von
befristeten Beschäftigungsverhältnissen bei Bundesbehörden führen.
Darüber hinaus würde durch eine gesetzliche Verlängerung der zulässigen
Höchstbefristungsdauer die Zielsetzung des TzBfG im Zusammenhang mit
befristeten Arbeitsertrages geschwächt, da Arbeitgeber sich nicht bereits nach zwei
Jahren, sondern erst nach fünf Jahren entscheiden könnten, ob diese eine
Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter in eine unbefristete Beschäftigung übernehmen
würden oder nicht. Die Chance auf Übernahme in eine unbefristete Beschäftigung
würde – auch zum Nachteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – um ggf.
weitere drei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verschoben.
Da der Petitionsausschuss aus den dargelegten Gründen eine gesetzliche
Sonderregelung zu sachgrundlosen Befristungen in Bundesbehörden bis zu 5 Jahren
nicht unterstützen kann, entfällt die vom Petenten für diesen Fall vorgeschlagene
gesetzliche Quotierung auf maximal 10 % aller zu befristenden
Beschäftigungsverhältnisse i.S.d. TzBfG.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht
für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petenten auszusprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen der Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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