Arbeitszeit - Anpassung des § 5 der Bildschirmarbeitsplatzverordnung

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
268 Ondersteunend 268 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

268 Ondersteunend 268 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2012
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

29-08-2017 16:53

Pet 4-17-11-8033-033475Arbeitszeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.05.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, die Bildschirmarbeitsverordnung zeitgemäß folgendermaßen
anzupassen:
"§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die
tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten alle 90 Minuten für mindestens 5 Minuten durch
eine Pause unterbrochen wird, in welcher sich der Arbeitnehmer vom Arbeitsplatz
entfernen darf."
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass gesetzliche
vorgeschriebene Bildschirmpausen erforderlich seien, um die dauerhafte
Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu gewährleisten und Krankheitsfällen
vorzubeugen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 268 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
Nach § 3 des Arbeitschutzgesetzes (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet die
erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Entsprechend § 2

ArbSchG sind dies Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der
menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Entsprechend § 4 ArbSchG hat der
Arbeitgeber u. a. bei den Maßnahmen den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen. Die Ermittlung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes erfolgt
entsprechend § 5 ArbSchG durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer
Arbeit verbundenen Gefährdung. Diese allgemeinen Vorgaben des
Arbeitsschutzgesetzes werden für Bildschirmarbeit durch die
Bildschirmarbeitsverordnung konkretisiert. Danach hat der Arbeitgeber die Tätigkeit
der Beschäftigten u. a. so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an
Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen
unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät
verringern.
Einer Aufnahme einer starr getakteten Pausenfrequenz sowie einer Mindestdauer
der Pausenlänge in die Verordnung stehen rechtliche und fachliche Gründe
entgegen.
Rechtlich beruht die Bildschirmarbeitsverordnung auf einer 1:1 Umsetzung der EU-
Bildschirmarbeitsrichtlinie 90/270/EWG. Dessen Artikel 7 sieht konkrete
Festlegungen zur Pausenfrequenz und Pausendauer nicht vor.
Fachlich würde eine starre Pausenregelung alle 90 Minuten den vorhandenen
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere im Hinblick auf die Vielfalt
der sehr unterschiedlichen Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten nicht gerecht werden.
Entsprechend der Kerndefinition der Arbeitswissenschaft sollen mit den
Arbeitsschutzanforderungen schädigungslose, ausführbare, erträgliche und
beeinträchtigungsfreie Arbeitsbedingungen sichergestellt werden, Standards sozialer
Angemessenheit nach Arbeitsinhalt, Arbeitsaufgabe, Arbeitsumgebung sowie
Entlohnung und Kooperation erfüllt werden, die Arbeitspersonen
Handlungsspielräume entfalten, Fähigkeiten erwerben und in Kooperation mit
anderen ihre Persönlichkeit erhalten und entwickeln können.
Es sind durchaus Tätigkeiten im wissenschaftlich technischen Bereich denkbar, bei
denen eine Zwangspause nach 90 Minuten eine unwillkommene belastende
Unterbrechung darstellen würde, während bei anderen Tätigkeiten z. B. bei stark
einseitiger Büroarbeit, verursacht durch den elektronischen workflow die Zeitspanne
von 90 Minuten zwischen 2 Pausen zu lang wäre. Falls die eigentlich zu

bevorzugende Mischarbeit und damit Unterbrechung der Bildschirmarbeit
arbeitsorganisatorisch nicht realisiert werden kann, sollten die dann notwendigen
Pausen hinsichtlich ihrer Lage frei wählbar sein.
Die jetzige Formulierung des § 5 Bildschirmarbeitsverordnung trägt den
Anforderungen des Arbeitsschutzes nach einer flexiblen Gestaltung der
Bildschirmarbeit Rechnung. Im übrigen lässt die Vorschrift damit Raum dafür, dass
die betriebliche Interessenvertretung der Beschäftigten in diesen Fragen der Arbeits-
und Pausengestaltung mitbestimmen bzw. betriebliche Vereinbarungen mit dem
Arbeitgeber abschließen kann (vgl. §§ 87, 88 und 91 des
Betriebsverfassungsgesetzes).
Der Petitionsausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag
sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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