Region: Tyskland

Arbeitszeit - Arbeitszeitgestaltung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
175 Stödjande 175 i Tyskland

Petitionen har nekats

175 Stödjande 175 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2013
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2015-11-18 16:10

Pet 4-17-11-8033-049141

Arbeitszeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent begehrt für Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf
gleichbleibende Schichtzeiten und eine Begrenzung der maximalen Zahl von
Schichten, die am Stück gearbeitet werden. Davon umfasst sein soll auch eine
gesetzliche Regelung der Zahl freier Wochenenden und ein Anspruch auf einen
Jahres-dienstplan.
Zur Begründung bringt der Petent vor, derzeit werde der Zweck des
Arbeitszeitschutzgesetzes (ArbZG) verfehlt. Nach § 1 ArbZG sollen Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer, wie auch die Sonn- und Feiertagsruhe gewährleistet
sein. Allerdings seien die gesetzlichen Vorgaben unzureichend. In der Zeitarbeit
sowie in Firmen, die eine hohe Flexibilität ihrer Mitarbeiter voraussetzten, würden
unregelmäßige Schicht- und Dienstpläne gelten, die auch erst kurzfristig bekannt
gegeben würden. Eine Planung von Freizeit und Ruhe sei so kaum möglich. Deshalb
sollten die Schicht- und Dienstpläne regelmäßig sowie ein Jahresdienst- bzw.
Jahresschichtplan von den Unternehmen erstellt werden müssen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 175 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 33 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Petition erweckt den Eindruck, als läge die Festlegung von Diensten und
Schichten allein im Belieben des Arbeitgebers (sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers
nach § 315 Bürgerliches Gesetzbuch). Das ArbZG gewährleistet nach Auffassung
des Petitionsausschusses in ausreichendem und gebotenem Maße den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer. Es verzichtet allerdings darauf weitergehende
gesetzliche Vorgaben für die Arbeitszeitgestaltung zu machen, als dies für die
Sicherstellung seines Zwecks erforderlich ist. Nach Auffassung des
Petitionsausschusses sind flexiblere Arbeitszeitmodelle mit den gesellschaftlichen
ökonomischen Anforderungen der heutigen Zeit vereinbar, als starre Regelungen
von Arbeitszeiten.
Es ist deshalb der Wille des Gesetzgebers, die konkrete Arbeitszeitgestaltung nach
Branchen und Unternehmen differenzieren zu können, indem Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen oder einzelne Arbeitsverträge die Arbeitszeit im Einzelfall
festlegen. Dabei legt das ArbZG bereits jetzt den an der Festlegung beteiligten
Akteuren auf, die Umstände zu berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Gefährdungen sind zu ermitteln und zu
berücksichtigen (§§ 3, 5 ArbZG).
§ 6 ArbZG gibt einen Rahmen für Nacht- und Schichtarbeit vor. Wissenschaftliche
Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die Zahl der Nachtschichten möglichst gering
bleiben sollte. Würde hier der Vorschlag des Petenten umgesetzt, könnte die
Festlegung auf gleichbleibende Schichten bei einem Drei-Schicht-System zu einer
Schichtgruppe mit Dauer-Nachtschichten führen.
Die Zahl der Schichten ist bereits jetzt begrenzt (§ 9 ArbZG), wie auch die
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen (§ 10 Abs. 1 ArbZG). Hierfür sind
Ersatzruhetage zu gewähren. Zudem ist der Betriebsrat bei einer
arbeitszeitregelnden Betriebsvereinbarung zu beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3
Betriebsverfassungsgesetz).
Da der Ausschuss die geltende Rechtslage für sachgerecht hält und sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen vermag, sieht er
hinsichtlich seines Vorbringens keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.

Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung –
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung zu überweisen, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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