Region: Tyskland

Arbeitszeit der Beamten - Anpassung des Bundesbeamtengesetzes an das Pflegezeitgesetz

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
84 Stödjande 84 i Tyskland

Petitionen är avslutad

84 Stödjande 84 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:55

Dirk GerhardArbeitszeit der Beamten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2012 abschließend beraten und
beschlossen:
Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Begründung
Mit der Eingabe wird gefordert, die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen
und Beamten des Bundes in Einklang mit den Regelungen des
Familienpflegezeitgesetzes zu bringen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, § 3 der Verordnung
über die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten des Bundes (AZV) sehe vor, dass
Beamtinnen und Beamte eine Arbeitszeitverkürzung von 41 auf 40 Stunden u. a.
dann beantragen könnten, wenn sie einen Elternteil im eigenen Haushalt pflegen
würden. In den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern (BMI) zur AZV werde
jedoch ausdrücklich erwähnt, dass Schwiegereltern nicht unter die Bezeichnung
„Elternteil“ fallen würden. Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), welches für Beamte
keine Anwendung finde, sehe indes vor, die Schwiegereltern in den Personenkreis
der zu Pflegenden einzubeziehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Beamte und
Beschäftigte in diesem Bereich unterschiedlich behandelt würden. Vor diesem
Hintergrund müsse die AZV dahingehend geändert werden, auch Schwiegereltern in
den Anwendungsbereich aufzunehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 84 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage
fest, dass gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AZV Beamtinnen und Beamte, die einen
nahen Angehörigen im eigenen Haushalt pflegen, die Verkürzung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden beantragen können. Zu den nahen
Angehörigen im Sinne dieser Verordnung gehören nur die ausdrücklich in § 3 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 genannten Eltern (nicht Schwiegereltern), Ehepartnerin oder Ehepartner,
Lebenspartnerin oder Lebenspartner (im Sinne einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft nachdem Lebenspartnerschaftsgesetz) oder ein leibliches bzw.
adoptiertes Kind. Die Pflegebedürftigen müssen im Haushalt der Beamtin oder des
Beamten leben.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass es Ziel des Verordnungsgebers war,
besonders belastete Personengruppen, wie schwerbehinderte Beamte und Beamte
mit bestimmten Familienpflichten, von der Arbeitszeiterhöhung von 40 auf
41 Stunden zu befreien. Schwerwiegende Härten als Folge einer weiteren Erhöhung
der wöchentlichen Arbeitszeit wegen der z. B. begrenzten Öffnungszeiten von
Betreuungseinrichtungen oder der begrenzten Verfügbarkeit von Pflegekräften
sollten vermieden werden.
Das Familienpflegezeitgesetz hingegen ermöglicht Beschäftigten, Angehörige zu
pflegen und weiterhin erwerbstätig zu sein. Nahe Angehörige im Sinne dieses
Gesetzes sind:
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern,
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
Geschwister,
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des
Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Danach können Beschäftigte, die Angehörige pflegen, ihre Arbeitszeit über einen
Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden Wochenarbeitszeit
reduzieren. Durch einen Entgeltvorschuss wird das Einkommen nur halb so stark
reduziert wie die Arbeitszeit. Wenn beispielsweise Vollzeitbeschäftigte ihre
Arbeitszeit von 40 auf 20 Wochenstunden verringern, um Angehörige zu pflegen,

erhalten sie ein Gehalt von 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Zum
Ausgleich müssen sie nach Beendigung der Familienpflegezeit wieder voll arbeiten,
bekommen dann aber zunächst weiterhin nur 75 Prozent des Gehalts so lange, bis
die durch den Vorschuss vorab vergütete Arbeitszeit nachgearbeitet ist. Der
Arbeitgeber kann den Vorschuss durch ein Bundesdarlehen des Bundesamts für
Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zinslos finanzieren. Diese
Bundesförderung setzt eine schriftliche Vereinbarung über die Familienpflegezeit
zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu den oben genannten Konditionen voraus.
Ferner merkt der Petitionsausschuss an, dass sich das Familienpflegezeitgesetz und
die AZV nicht nur im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs „nahe Angehörige“
unterscheiden. Auch das Ziel des Familienpflegezeitgesetzes, das
Teilzeitbeschäftigung eröffnet, um eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und
familiärer Pflege zu ermöglichen, weicht von dem der AZV ab. Die Regelungen in § 3
AZV beziehen sich ausschließlich auf die Wochenarbeitszeit unter Berücksichtigung
besonderer Tatbestände für deren Verkürzung. Daneben enthält die AZV weitere
Flexibilisierungsmöglichkeiten, wie die gleitende Arbeitszeit, die Zusammenfassung
der Freistellung bei Teilzeitbeschäftigung (Sabbatical) oder mobiles
Arbeiten/Telearbeit, die eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Wahrnehmung
familiärer Pflichten erlauben.
Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt das Familienpflegezeitgesetz
nicht. Sie können zwar familienbedingt zur Pflege von Angehörigen in Teilzeit
beschäftigt werden (§ 92 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz, § 6 Abs. 1
Bundesbesoldungsgesetz). Bisher wird aber lediglich die arbeitszeitanteilige
Besoldung gewährt. Eine Vorschussregelung besteht nicht.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass die Übertragung der Regelungen des
Familienpflegezeitgesetzes gegenwärtig vom BMI geprüft wird.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Ziel der besseren Vereinbarkeit von
Beruf und Familie empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem BMI – als Material zu überweisen, um zu erreichen, dass die
Bundesregierung sie im Rahmen der derzeit stattfindenden Untersuchung einbezieht.
Zugleich empfiehlt der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, da sie als Anregung für eine parlamentarische
Initiative geeignet erscheint.

Begründung (PDF)


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