Região: Alemanha

Arbeitszeit der Beamten - Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung für Bundesbeamte

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
64 Apoiador 64 em Alemanha

A petição não foi aceite.

64 Apoiador 64 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:16

Pet 1-17-06-20102-031467Arbeitszeit der Beamten
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass die Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung
für Bundesbeamte von 41 auf 40 Wochenstunden nicht an den Kindergeldempfänger
geknüpft ist.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass eine
Wahlfreiheit der Eltern unabhängig vom Kindergeldbezug geschaffen werden müsse,
damit die Eltern die verschiedenen Vergünstigungen, wie die Arbeitszeitverkürzung
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des
Bundes (AZV) und den erhöhten Beihilfesatz von 70 Prozent bei zwei Kindern,
parallel in Anspruch nehmen könnten. Das Auswechseln des Zahlungsempfängers
führe zu finanziellen Einbußen, was verhindert werden müsse. Vor diesem
Hintergrund dürfe die Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung nicht an den
Kindergeldempfänger geknüpft werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 64 Mitzeichnungen und 40 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage
fest, dass Voraussetzung für die Arbeitszeitverkürzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AZV ist,
dass die Beamtin oder der Beamte für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhält.
Der Kindergeldbezug ist in § 64 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Danach
wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Lebt das Kind im
gemeinsamen Haushalt der Eltern, bestimmen sie untereinander gem. § 64 Abs. 2
Satz 2 EStG den Berechtigten.
Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Verordnungsgeber die
Verkürzungsmöglichkeit der Wochenarbeitszeit in der Verordnung zur Arbeitszeit der
Beamtinnen und Beamten des Bundes bewusst an das im Einkommensteuergesetz
definierte Obhutsprinzipals Tatbestandsmerkmal geknüpft hat, weil danach in der
Regel davon auszugehen ist, dass die Person, die das Kindergeld bezieht, das Kind
auch vorrangig betreut.Mit der Anknüpfung an den Bezug des Kindergeldes liegt ein
objektives Kriterium vor, das keine erneute Prüfung durch die Personalstellen
erforderlich macht. Die hierdurch ermöglichte Minimierung des
Verwaltungsaufwandes war Voraussetzung dafür, dass im Rahmen der
Abstimmungen zur Verordnung zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des
Bundes Ausnahmen für besonders belastete Beamtinnen und Beamte erzielt werden
konnten.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass Ziel der Regelung nicht ist,
möglichst viele Beamte mit Familienpflichten von der Arbeitszeiterhöhung zu
befreien. Vielmehr sollten besonders belastete Personengruppen wie
schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte mit Familienpflichten, für die eine weitere
Arbeitszeiterhöhung zu schwerwiegenden Härten in Folge der Behinderung oder im
Zusammenhang mit begrenzten Öffnungszeiten von Betreuungseinrichtungen
geführt hätten, entlastet werden. Ziel des Verordnungsgebers war es daher, diese
besonders belasteten Personengruppen von einer weiteren Arbeitszeiterhöhung zu
befreien und ihnen die Möglichkeit der Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit zu eröffnen.
Gleichwohl verweist der Ausschuss abschließend darauf, dass die Regelungen des
§ 64 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AZV als Nebenfolge die Möglichkeit
bei mehreren Kindern erlauben, die Kindergeldberechtigung aufzuteilen und die
Arbeitszeit für beide Elternteile zu verkürzen. Die Eltern können daher anhand der
individuellen Situation und der Bedürfnisse entscheiden, ob der kürzeren

Wochenarbeitszeit gegenüber anderen Vorteilen – wie hier dem erhöhten
Beihilfesatz – Vorrang eingeräumt werden soll.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage daher für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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