Regione: Germania

Arbeitszeit - Einstellungsquote für Elternteile ohne Wiedereinstellungsanspruch

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
36 Supporto 36 in Germania

La petizione è stata respinta

36 Supporto 36 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:13

Pet 4-17-11-8033-054863Arbeitszeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass Unternehmen ab 20 Beschäftigten zu einer
Einstellungsquote für haupterziehende Mütter oder Väter für Beschäftigung in Teilzeit
gesetzlich verpflichtet werden. Die Einstellungsquote soll sich ausschließlich auf
solche Mütter oder Väter beziehen, die zum Zwecke der Erziehung eines oder
mehrerer Kinder vollkommen außerhalb eines abhängigen
Beschäftigungsverhältnisses standen.
Zur Begründung bringt der Petent vor, Eltern, die sich bereits in Beschäftigung
befinden, hätten gegen ihren Arbeitgeber einen begrenzten Rechtsanspruch auf
Elternzeit und im Anschluss hieran ggf. auf Teilzeit. Dagegen seien davon Eltern
ausgeschlossen, die der Erziehung ihrer Kinder wegen in keinem
Beschäftigungsverhältnis stünden. Dies sei eine Ungleichbehandlung
nichtarbeitender Mütter und Väter bei der späteren Reintegration in einen Beruf.
Quotenregelungen seien mittlerweile ein anerkanntes Mittel zur Umsetzung von
Chancengleichheit für benachteiligte Gesellschaftsmitglieder. Benachteiligt würden
die Elternteile, die sich entscheiden, sich für einen längeren Zeitraum ausschließlich
der Erziehung ihrer Kinder zu widmen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 36 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 34 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass es ihr Ziel sei, mit der Förderung
gleichberechtigter Lebensperspektiven von Männern und Frauen insbesondere die
Erwerbsbeteiligung von Frauen über die gesamte Erwerbsbiographie hinweg zu
stärken. Daher fördert das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend den beruflichen Wiedereinstieg mit einem Aktionsprogramm. Zudem hat der
Gesetzgeber bereits Eltern, die in ihren Beruf zurückkehren wollen, im Recht der
Arbeitsförderung (§ 8 Absatz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch) einen besonderen
Status eingeräumt. Die Agenturen für Arbeit sind hierdurch verpflichtet, solchen
Menschen mit aktiver Arbeitsförderung besonders intensiv zu unterstützen.
Sollen dagegen Arbeitgeber im Sinne einer Einstellungsquote gesetzlich verpflichtet
werden, Mütter oder Väter nach Abschluss der Kindererziehung auf Teilzeitbasis
einzustellen, so hat der Petitionsausschuss Zweifel, ob dies mit dem Grundgesetz
vereinbar ist. Hierbei ist die vom Grundgesetz geschützte Vertragsfreiheit und die
Berufsfreiheit der Unternehmen zu beachten (Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 12
Absatz 1 Grundgesetz – GG). Demnach steht es Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei,
ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Nur sachgerechte und vernünftige Erwägungen
des Gemeinwohls gestatten Eingriffe in diese Grundrechte. Solche Regelungen
dürfen auch nicht unverhältnismäßig sein. Da es zu den personalpolitischen
Grundsatzentscheidungen eines Arbeitgebers gehört, ob er zur Verwirklichung seiner
unternehmerischen Aufgabenstellung im Betrieb Arbeitskräfte einstellt und in
Umfang, ist eine Zwang zum Abschluss eines Arbeitsvertrages in
verfassungsrechtlicher Hinsicht fragwürdig. Eine Einstellungsquote, die sich an der
Zahl einzustellender Beschäftigter orientiert, führt hierbei zu keinem anderen
Ergebnis, da der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen bestimmten Arbeitnehmer
einzustellen, der die Voraussetzungen der Quote erfüllt. Eine solche Regelung
könnte mit guten Gründen als unverhältnismäßig angegriffen werden, weil es – wie
dargelegt – verhältnismäßige Mittel gibt, Vätern und Müttern den Wiedereinstieg in
den Beruf zu ermöglichen.
Hiervon sind die bestehenden gesetzlichen Regelungen zu unterscheiden, die der
Gesetzgeber für Elternteile geschaffen hat, die Erziehungsurlaub in Anspruch
nehmen. In die personalpolitische Organisationshoheit des Arbeitgebers wird hierbei
nicht eingegriffen. Der Unternehmer hat sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt für
den Beschäftigten entschieden und dieser kehrt auf seinen alten Arbeitsplatz zurück.
Für den Zeitraum der Abwesenheit steht es dem Arbeitgeber frei, die Vakanz des
Arbeitnehmers organisatorisch zu bewältigen. Die unterschiedliche gesetzliche

Behandlung zur Vergleichsgruppe der Wiedereinsteiger in den Beruf ist
verfassungsrechtlich notwendig und daher auch keine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung.
Der Ausschuss kommt nach einer Abwägung zwischen dem Vorbringen des
Petenten, den Ausführungen der Bundesregierung und eigenen Erwägungen zu dem
Ergebnis, dass er das Anliegen nicht unterstützen kann. Da der Ausschuss die
Gesetzeslage für sachgerecht hält und sich nicht für eine Gesetzesänderung im
Sinne des Petenten auszusprechen vermag, sieht er hinsichtlich seines Vorbringens
keine Veranlassung zum Tätigwerden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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