Regija: Njemačka

Arbeitszeit - Ergänzung des § 2 des Arbeitszeitgesetzes (bzgl. Ruhezeit)

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
45 45 u Njemačka

Peticija je odbijena.

45 45 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

12. 01. 2019. 03:26

Pet 4-18-11-8033-044429 Arbeitszeit

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird eine Ergänzung von § 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) um folgenden
neuen Absatz gefordert: „Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum, in dem die
Person Fahrer frei über die Zeit verfügen kann“.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Begriff der Ruhezeit sei im
Arbeitszeitgesetz bislang nicht rechtlich definiert. Dies würden Arbeitgeber von
Kraftfahrern zu ihren Gunsten interpretieren und werteten alles, was nicht Arbeitszeit
ist, als Ruhezeit. Unklar sei, ob An- und Abreisezeiten zur Arbeitsstätte (Pendeln) als
Ruhezeiten anzusehen seien oder nicht. Eine nicht vorhandene Legaldefinition des
Begriffs der Ruhezeiten führe vermehrt zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Aufgrund des Kostenrisikos würden manche davon abgehalten, ihr Recht
einzuklagen. Es wird der Vorschlag gemacht, der Regelung der Verordnung
EWG/3820/85 zu befolgen, wonach „Ruhezeit jeder ununterbrochene Zeitraum von
mindestens 1 Stunde“ sei, „in dem der Fahrerfrei über seine Zeit verfügen kann.“

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 45 Mitzeichnern
unterstützt und es gingen 9 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) lässt sich das Ergebnis der
parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Straßentransport gelten die Regeln des
Arbeitszeitgesetzes nach Maßgabe des § 21a ArbZG.
Der Begriff der Arbeitszeit wird in § 2 Abs. 1 ArbZG definiert und umfasst die Zeit
vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Der Begriff der Ruhezeit
umfasst gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG die Zeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit
bis zum Beginn der darauf folgenden Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer nimmt die Arbeit
erst an seinem Arbeitsplatz auf. Die Arbeitszeit beginnt erst, wenn der Arbeitnehmer
arbeitsbereit am Arbeitsort zur Verfügung steht. Die Zeit, die er für die An- und
Abreise aufwendet, sind der privaten Sphäre und daher der Ruhezeit zuzuordnen.
Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, von welchem Ort er die Reise zum Arbeitsort
aufnimmt und unterliegt diesbezüglich nicht den Weisungen des Arbeitgebers.

§ 21a Abs. 5 S. 1 ArbZG verweist hinsichtlich der Ruhezeiten für Kraftfahrer auf die
Vorschriften des Europäischen Rechts. Die Verordnung (VO) EG/561/2006 hat die in
der Petition zitierte VO EWG/3820/85 abgelöst.

Durch Art. 4 lit. g) der VO EG/561/2006 wird die „tägliche Ruhezeit“ definiert als der
tägliche Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Art. 9 Abs. 2
VO EG/561/2006 regelt den Fall, bei dem ein Fahrer zu einem Fahrzeug anreist oder
von diesem zurückreist, welches sich weder am Wohnsitz des Fahrers, noch an der
Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, der der Fahrer normalerweise zugeordnet
ist. In diesem Fall gilt die für die An- oder Rückreise verwendete Zeit nur dann als
Ruhepause oder Fahrtunterbrechung, wenn sich der Fahrer in einem Zug oder auf
einem Fährschiff befindet und Zugang zu einer Koje oder einen Liegewagen hat. Im
Umkehrschluss ergibt sich, dass die An- und Rückreise zu einem Fahrzeug, das sich
am Ort der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, nicht zur Arbeitszeit, sondern
zur Ruhezeit des Fahrers zählt. Insoweit entsprechen die Wertungen der Verordnung
denen des deutschen Arbeitszeitgesetzes.

Abschließend hält der Petitionsausschuss somit fest: Die in der Petition gerügte
fehlende bzw. unklare rechtliche Definition des Begriffes der Ruhezeiten in Bezug auf
die Zeiten der An- und Abreise zum Arbeitsort ist nicht gegeben.

Da der Petitionsausschuss überdies die geltende Rechtslage für sachgerecht hält
und sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition auszusprechen
vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten keine Veranlassung zum
Tätigwerden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen durch die dargestellte Rechtslage bereits entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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