Región: Alemania

Arbeitszeit - Keine Arbeitszeitregulierung bei ehrenamtlichem Einsatz in der Feuerwehr

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
1.027 Apoyo 1.027 En. Alemania

No se aceptó la petición.

1.027 Apoyo 1.027 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2012
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

29/08/2017 16:52

Pet 4-17-11-8033-035054Arbeitszeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Der Petent fordert, den ehrenamtlichen Einsatz in einer Feuerwehr nicht in die
Arbeitszeitrichtlinie der Europäischen Union einzubeziehen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass durch die Einbeziehung
ehrenamtlicher Tätigkeiten in die Arbeitszeitrichtlinie bürgerliches Engagement
wesentlich erschwert würde. Ehrenamtlich tätige Bürger, die sich mehrfach
engagieren, müssten sich gegebenenfalls für eine der Betätigungen entscheiden.
Darüber hinaus würde eine entsprechende Regulierung das Modell der Freiwilligen
Feuerwehr gefährden.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 1027 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 87 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe mehrere Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt. Unter Einbeziehung
der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen
Prüfung wie folgt zusammenfassen:
In Deutschland gelten ehrenamtlich Tätige einschließlich der ehrenamtlichen
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Hilfsorganisationen nicht als
Arbeitnehmer und unterfallen damit nicht dem Arbeitszeitgesetz.

Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung des Petenten, dass eine generelle
Einbeziehung ehrenamtlich Tätiger - insbesondere der Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehren oder der ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei den
Hilfsorganisationen - in die Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG die Einsatzfähigkeit der
deutschen Freiwilligen Feuerwehren und der Hilfsorganisationen gefährden würde.
Eine mögliche Revision der Arbeitszeitrichtlinie wird bereits seit mehreren Jahren
diskutiert. Trotz jahrelanger intensiver Verhandlungen ist eine Änderung der
Richtlinie im Vermittlungsverfahren zwischen Rat und Europäischem Parlament im
Jahr 2009 gescheitert. Eine Einbeziehung ehrenamtlich Tätiger in die Richtlinie
wurde bei den Diskussionen allerdings nie thematisiert.
Inzwischen haben die Sozialpartner auf europäischer Ebene der Europäischen
Kommission mitgeteilt, dass sie in Verhandlungen über eine
Sozialpartnervereinbarung zur Revision der Arbeitszeitrichtlinie eintreten wollen.
Die Europäische Kommission hat eine in Medienberichten verbreitete Fehlannahme,
es gebe eine neue EU-Arbeitszeitrichtlinie oder die Kommission habe konkrete Pläne
in Bezug auf die Einbeziehung ehrenamtlich Tätiger, zum Anlass genommen
klarzustellen, dass es derzeit keinen Vorschlag der Kommission gibt, die
Arbeitszeitrichtlinie dementsprechend zu ändern. Allerdings hatte sie gegenüber
einem britischen Feuerwehr- und Rettungsdienst die Auffassung vertreten, dass es
vorzuziehen sei, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (volunteer firefighters) in die
Arbeitszeitrichtlinie einzubeziehen und für diese Personen besondere Regelungen zu
treffen.
Trotz der Klarstellung der Kommission, dass es keinen Vorschlag zur Änderung der
Arbeitszeitrichtlinie gibt, hat sich Frau Bundesministerin Dr. von der Leyen persönlich
an den zuständigen Kommissar gewandt und die deutsche Haltung deutlich
gemacht: Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Arbeitszeitrichtlinie auf
ehrenamtliche Tätigkeiten wird strikt abgelehnt. Sie ist nicht nur mit Blick auf ihre
praktischen Konsequenzen hoch problematisch. Auch erscheint die rechtliche
Befugnis der EU zur Regelung der Arbeitszeiten von ehrenamtlich tätigen Personen,
mangels Arbeitnehmereigenschaft dieser Personen, fragwürdig.
Der Ausschuss lehnt die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der
Arbeitszeitrichtlinie auf ehrenamtliche Tätigkeiten ebenfalls ab und unterstützt
insoweit die Haltung der Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission.

Darüber hinaus hält er die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich
nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des Petenten auszusprechen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen des
Petenten bereits entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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