Arbeitszeit - Verlängerung der Ruhezeiten nach beendeter Nachtarbeit

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Deutschen Bundestag
615 Ondersteunend 615 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

615 Ondersteunend 615 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2013
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

18-11-2015 16:13

Pet 4-17-11-8033-049103Arbeitszeit
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, der Deutsche Bundestag möge beschließen, im Arbeitszeitgesetz
eine Verlängerung der Ruhezeiten nach beendeter Nachtarbeit von 11 auf
12 Stunden und eine Staffelung der Ruhezeiten nach wöchentlich geleisteten
Nachtarbeitstunden vorzusehen.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass Nachtarbeit vermehrt zur
Krankheiten führen könne. Die damit verbundenen Mehrkosten für Krankenkassen
und Sozialträger könnten durch eine Verlängerung bzw. Staffelung von Ruhezeiten
verringert werden.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 615 Mitzeichnern
unterstützt. Außerdem gingen 25 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Die Bundesregierung erläutert im Wesentlichen die
geltende Rechtslage und sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter anderem unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seiner Entscheidung vom
28. Januar 1992 (Az.: 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91) u.a. festgestellt,
dass Nachtarbeit grundsätzlich schädlich sein könne. Sie führe zu Schlaflosigkeit,
Appetitstörungen, Störungen des Magen- und Darmtraktes, erhöhter Nervosität und
Reizbarkeit sowie zu einer Herabsetzung der Leistungsfähigkeit. Mit seiner

Entscheidung hat das BVerfG die Aufforderung an den Gesetzgeber verbunden, den
Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der
Nachtarbeit neu zu regeln.
Der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts an den Gesetzgeber wurde
insbesondere mit den in § 6 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) niedergelegten Schutz- und
Fürsorgepflichten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit Nacht- und Schichtarbeit
umgesetzt. Nachtarbeit im Sinne des § 2 ArbZG ist dabei jede Arbeit, die mehr als
zwei Stunden der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr umfasst. Nachtarbeitnehmer i.S.d.
ArbZG sind Beschäftigte, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise
Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens
48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Dabei ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach
arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der
Arbeit festzulegen (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Ferner darf die werktägliche Arbeitszeit der
Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn
Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder
innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht
überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).
Zudem sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und
danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren
arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres
steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu (§ 6
Abs. 3 ArbZG). Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen.
Ferner hat der Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 4 ArbZG die Nachtarbeitnehmer auf
deren Verlangen auf einen für sie geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
nach einer arbeitsmedizinischen Feststellung die Arbeitnehmer durch die weitere
Verrichtung von Nachtarbeit in ihrer Gesundheit gefährdet sind, sofern nicht
dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn im
Haushalt eines Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer
anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder der Arbeitnehmer
einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem
anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann. Stehen der
Umsetzung von Nachtarbeitnehmern auf geeignete Tagesarbeitsplätze dringende
betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören.

Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine
Umsetzung unterbreiten.
Zudem hat der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern für die während der Nachtzeit
geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen
angemessenen Zuschlag auf das jeweils zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu
gewähren, falls keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen (§ 6 Abs. 5
ArbZG).
Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass Nachtarbeitnehmer den gleiche Zugang zur
betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die
übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§ 6 Abs. 6 ArbZG).
Weitere Regelungen zum Schutz vor den Folgen der Nachtarbeit sind im
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom Gesetzgeber vorgesehen.
Gemäß § 5 ArbSchG haben Arbeitgeber die erforderliche Gefährdungsbeurteilung im
Zusammenhang mit den besonderen Bedingungen der Nachtarbeit zu
berücksichtigen. Nach § 5 Absatz 3 Nummer 4 ArbSchG kann sich eine Gefährdung
insbesondere durch die Gestaltung der Arbeitszeit und deren Zusammenwirken mit
anderen Faktoren ergeben.
Darüber hinaus bleibt es den Tarifvertragsparteien und Betriebspartnern vorbehalten,
spezifische Vereinbarungen zum Schutz vor den Folgen von Nachtarbeit zu treffen.
Aus Sicht des Petitionsausschusses sind weitergehende gesetzliche
Schutzmaßnahmen für Nachtarbeitnehmer derzeit nicht erforderlich.
Der von dem Petenten vorgetragene Vorschlag, insbesondere die Ruhezeiten nach
beendeter Nachtarbeit von 11 auf 12 Stunden zu verlängern, wird vom
Petitionsausschuss nicht unterstützt.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich daher
nicht für die Forderungen des Petent aussprechen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen des Petenten nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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