Region: Tyskland

Arbeitszeit - Verschiebung der Regelarbeitszeit durch Rufbereitschaftseinsätze (Einhaltung der Ruhezeit)

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
73 Stödjande 73 i Tyskland

Petitionen har nekats

73 Stödjande 73 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2014
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:56

Pet 4-18-11-8033-013828

Arbeitszeit


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die vorgeschriebene Einhaltung der Ruhezeit vom
Arbeitszeitgesetz durch Rufbereitschaftseinsätze nicht die Regelarbeitszeit am
Folgetag nach hinten verschiebt. Die dadurch entstehenden Fehlstunden des
Mitarbeiters seien vom Arbeitgeber ohne Mitarbeiterbeteiligung auszugleichen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, durch die Einsätze im Rahmen
der Rufbereitschaft werde die vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden
unterbrochen. Der Mitarbeiter dürfe dann erst mit Ablauf der elf Stunden seine Tätigkeit
im Betrieb wieder aufnehmen. Der Mitarbeiter werde durch eine vom Arbeitgeber
angeordnete Rufbereitschaft wegen fehlender gesetzlicher Regelung im Anschluss
bestraft. Die Tarifverträge seien diesbezüglich mangelhaft.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 73 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 12 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geht im Grundsatz von einem acht Stunden-Tag und
einer sechs-Tage-Woche und damit mittelbar von einer durchschnittlichen
Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden aus. Wird die Arbeitszeit auf maximal

60 Wochenstunden verlängert, ist die Zeit auszugleichen. Die Tarifvertragsparteien
können insbesondere bei den Formen der Bereitschaft längere Arbeitszeiten zulassen.
Bei der Rufbereitschaft muss sich der Arbeitnehmer nicht (wie beim
Bereitschaftsdienst) am Arbeitsplatz oder an einer anderen vom Arbeitgeber
bestimmten Stelle aufhalten, sondern kann seinen Aufenthalt selbst bestimmen. Die
Beschäftigten sind in der Wahl ihres Aufenthaltsortes frei, wenn sie ihre jederzeitige
Erreichbarkeit gewährleisten können, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können.
Aus Sinn und Zweck der Rufbereitschaft folgt, dass Rufbereitschaft nur angeordnet
werden darf, wenn lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Bei Rufbereitschaft ist die Zeit der Inanspruchnahme (einschließlich der Fahrzeit zum
Arbeitsplatz) als Arbeitszeit zu werten, die übrige Zeit als Ruhezeit. Durch die
Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft darf die höchstzulässige werktägliche
Arbeitszeit von zehn Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, dass eine
abweichende Regelung nach § 7 ArbZG vorliegt.
Aus gesundheitlichen Gründen schreibt § 5 Absatz 1 ArbZG vor, dass die
Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene
Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen. Bei einer Unterbrechung der
Ruhezeit durch Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft ist anschließend
grundsätzlich eine neue elfstündige Ruhezeit zu gewähren, bevor die normale
Arbeitszeit wieder aufgenommen wird.
Ob und wie sich eine Rufbereitschaft und während der Rufbereitschaft anfallende
Arbeitszeiten auf Umfang und Verteilung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung
auswirken, kann nur durch Auslegung des Arbeitsvertrags oder einschlägiger
kollektivrechtlicher Regelungen ermittelt werden.
Hinzuweisen ist darauf, dass das Arbeitszeitgesetz auch Ausnahmen von der
Ruhezeitregelung bei Rufbereitschaft enthält, so dass in diesen Fällen die kritisierte
Situation nicht eintritt. So können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch
Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der
Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden (§ 5 Absatz 3 ArbZG).
Außerdem haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, die Ruhezeiten bei
Bereitschaftsdienst den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere
Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu

anderen Zeiten auszugleichen (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 ArbZG). In Bereichen, in
denen Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine
solche Ausnahme durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden (§ 7 Absatz 5 ArbZG).
Die getroffenen Regelungen dienen dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
Weitergehende Regelungen werden durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und
Arbeitsverträge festgelegt. Damit soll den Interessen der Beschäftigten und der
Betriebe besser Rechnung getragen werden.
Der Ausschuss hält die geltende Rechtslage für sachgerecht und vermag sich nicht für
eine Gesetzesänderung im Sinne der Petition einzusetzen. Der Petitionsausschuss
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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