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Artenschutz - Aufnahme des Bibers in den Anhang V der FFH-Richtlinie

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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  1. Sākās 2017
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  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.08.2018 04:29

Pet 2-18-18-2770-039370 Artenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird angeregt, der Deutsche Bundestag möge die Bundesregierung
auffordern, bei der Europäischen Kommission den Antrag zu stellen, dass der Biber
in den Anhang V der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aufgenommen wird.

Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, derzeit stünden alle
Bibervorkommen in Deutschland aufgrund der Listung des Europäischen Bibers
(Castor fiber) in den Anhängen II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-
Richtlinie) unter dem Schutz des Artikels 12 der FFH-Richtlinie. Eingriffe in
ausgewiesene NATURA 2000 Schutzgebiete, in denen unter anderem der Biber zum
Schutzziel zähle und in den Biberbestand insgesamt seien damit grundsätzlich
verboten. Zwar biete das europäische und nationale Naturschutzrecht gemäß Artikel
16 der FFH-Richtlinie in Verbindung mit § 45 Abs. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) den Ländern die Möglichkeit, im Zuge von Rechtsverordnungen
Ausnahmen vom strengen Schutzregime zuzulassen und Eingriffe in die
Populationen geschützter Arten zur Abwendung erheblicher Land-, Forst-, Fischerei-,
Wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden bzw. im Interesse der
Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit zu ermöglichen. Für Natura 2000
Gebiete sei das Verfahren zur Regelung von Eingriffen jedoch sehr aufwendig, weil
neben einer artenschutzrechtlichen auch eine flächenschutzrechtliche Befreiung für
jeden Einzelfall notwendig sei. Des Weiteren lägen gemäß Beschluss der 2. Kammer
des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 13. Februar 2013 (Az. Au 2 S 13.143)
erhebliche wirtschaftliche Schäden erst dann vor, wenn der betreffende Betrieb durch
die Anforderungen des Artenschutzes "schwer und unerträglich" getroffen werde und
darüber hinaus alle Anstrengungen unternommen habe, den Schäden durch
Präventionsmaßnahmen entgegenzuwirken. Diese Gefährdung der betrieblichen
Existenz von Unternehmen der Lands-, Forst- und Fischereiwirtschaft sei
insbesondere vor dem Hintergrund der sehr positiven Bestandsentwicklung des
Europäischen Bibers, seines mittlerweile erreichten günstigen Erhaltungszustandes
sowie eines fehlenden finanziellen Ausgleichs der verursachen Schäden durch Biber
keinesfalls angemessen. Notwendig sei die Aufnahme des Bibers in den Anhang V
der FFH-Richtlinie, was das zuständige Umweltbundesministerium aber ablehne.
Dies schade der notwendigen Akzeptanz vor Ort und dem Anliegen des
Artenschutzes. Gerade weil für ein Viertel der geschützten Arten der FFH-Richtlinie
die Erhaltungsziele erreicht seien, sei eine Überprüfung der Zuordnung zwingend
notwendig. Nur wenn eine klare Umsetzung der Richtlinien seitens der Europäischen
Union (EU) aber auch des Bundes gewährleistet würden, könne die Akzeptanz für
Naturschutz und Artenschutz in der Bevölkerung gesteigert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 1.056 Mitzeichnungen (online: 922, Post/Fax: 134) unterstützt und
es gingen sechs Diskussionsbeiträge ein.

Überdies haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit sieben weitere
Eingaben mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt.
Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass er daher im Rahmen seiner
Prüfung nicht auf alle Aspekte eingehen kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) eine Naturschutzrichtlinie
der EU ist. Sie hat zum Ziel, wildlebende Arten, deren Lebensräume und die
europaweite Vernetzung dieser Lebensräume zu sichern und zu schützen. Ein Mittel
dafür ist die Errichtung eines nach einheitlichen Kriterien ausgewiesenen
Schutzgebietssystems (Natura 2000). Damit wird der Erkenntnis Rechnung getragen,
dass der Erhalt der biologischen Vielfalt nicht alleine durch den Schutz einzelner
Habitate, sondern nur durch ein kohärentes Netz von Schutzgebieten erreicht
werden kann. Zu diesem Zweck sind in den Anhängen der FFH-Richtlinie
Lebensraumtypen (Anhang I) und Arten (Anhang II) aufgeführt, für die Gebiete nach
den Kriterien des Anhangs III ausgewiesen werden müssen. Der Anhang IV
beinhaltet eine Auflistung von Tier- und Pflanzenarten, die unter dem besonderen
rechtlichen Schutz der EU stehen, weil sie selten und schützenswert sind. Anhang V
beschäftigt sich mit Tier- und Pflanzenarten, für deren Entnahme aus der Natur
besondere Regelungen getroffen werden können. Sie dürfen nur im Rahmen von
Managementmaßnahmen genutzt werden. In diesem Zusammenhang ergänzt der
Ausschuss, dass das Gebietsmanagement zum einen die Erstellung eines
Managementplans mit Kernelementen wie z. B. der Festlegung der Haltungs- und
Entwicklungsziele und der Planung von Maßnahmen beinhaltet. Ebenso wichtig sind
zum anderen die Beteiligung der in den Gebieten wirtschaftenden Menschen, von
Verbänden und der lokalen Bevölkerung bei der Aufstellung und Umsetzung des
Managementplans sowie die Sicherung der Finanzierung der vorgeschlagenen
Maßnahmen und eine Erfolgskontrolle.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass der Biber Mitte des 20. Jahrhunderts nur
noch in drei Gebieten Europas anzutreffen war: im Rhonedelta, an der Mittelelbe und
in Südnorwegen. Mittlerweile ist die Art durch Wiederansiedlungen wieder weiter
verbreitet. Auch in Deutschland ist der Biber mittlerweile wieder in einer günstigen
Erhaltungssituation – wie in der Petition zutreffend beschrieben. Das dies gelungen
ist, stellt auch nach Auffassung des Petitionsausschusses ein Erfolg für den
Naturschutz dar. Wie in den Eingaben angeführt, ist der Biber als Art der Anhänge II
und IV der FFH-Richtlinie streng geschützt. Gleichwohl kann die Ausbreitung des
Bibers zu vermehrten Konflikten, insbesondere mit der Landwirtschaft und der
Wasserwirtschaft führen. Nach Kenntnis des Ausschusses treten vergleichbare
Konflikte auch bei anderen Arten wie etwa dem Kormoran, Grau- und Silberreihern
oder durch die Rückkehr des Wolfes auf. Nach Auffassung des Ausschusses kann
die Lösung dieser Konflikte jedoch nicht, wie in der Eingabe gefordert, in einer
Herabsetzung des Schutzstatus für diese Arten bestehen. Dies ist aus Sicht des
Ausschusses auch nicht erforderlich, da der geltende Rechtsrahmen bereits
hinreichend flexibel ist.

Der Petitionsausschuss unterstreicht, dass die artenschutzrechtlichen Bestimmungen
der FFH-Richtlinie schon jetzt beim Biber eine Flexibilität zulassen, wenn dieser vor
Ort zu ernsthaften Problemen führt; je stärker die Beeinträchtigung öffentlicher
Interessen, umso stärker sind die Eingriffsmöglichkeiten auch in Bezug auf
Entnahmen. Nach weiterer Kenntnis des Ausschusses haben Bayern und
Brandenburg ein Bibermanagement realisiert, das im geltenden Rechtsrahmen
Konfliktminimierung erfolgreich umsetzt. Dazu gehören Rechtsverordnungen mit
Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten (Brandenburgische
Biberverordnung (BbgBiberV) vom 7. Mai 2015; Bayern: Artenschutzrechtliche
Ausnahmeverordnung (AAV) vom 3. Juni 2008. Damit kann erleichtert gegen
Biberbauten an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen, Dämmen von
Kläranlagen und erwerbswirtschaftlich genutzten Fischteichanlagen, Be- und
Entwässerungsgräben und – unter weiteren Voraussetzungen – auch gegen die
Tiere selbst vorgegangen werden. Damit bleiben zwar noch Belastungen bei den
Betroffenen; durch die Ausnahmen können diese aber auf ein verträgliches Maß
reduziert werden.

Was den in einer Eingabe zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Augsburg
vom 13. Februar 2013 anbelangt, stellte das Gericht nach dem Dafürhalten des
Ausschusses zutreffend fest, dass die Regelungen der Naturschutzgesetze nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig lediglich
Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Satz 2 Grundgesetz (GG) darstellen, die vom Eigentümer im Rahmen der in Art. 14
Abs. 2 GG verankerten Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos
hinzunehmen sind (BVerwG, Urt. vom 24. Juni 1993 – 7 C 26.92 – NJW 1993, 2949).
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist ein besonderer Ausdruck der
Sozialbindung von Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 2 GG.

Der Vollzug der auf der Grundlage der Bayerischen AVV erlassenen
Allgemeinverfügung, die Gegenstand des Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht
Augsburg war, wurde aber vor allem deshalb teilweise ausgesetzt, weil die
drohenden Schäden nach Auffassung des Gerichts zum Teil nicht hinreichend belegt
worden waren bzw. nicht nachgewiesen wurde, dass die Schäden insoweit nicht
durch Präventivmaßnahmen zu verhindern wären. Als mögliche Maßnahmen werden
die Errichtung von Biberdrainagen oder das Brachlegen eines Schutzstreifens
genannt, mit dem ein Einbrechen von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen verhindert
werden kann. Präventivmaßnahmen sind in vielfältiger Weise förderfähig, etwa im
Rahmen des Vertragsnaturschutzes (Anlage 1 der Bayerischen Richtlinien zum
Bibermanagement).
Soweit in den Eingaben beklagt wird, dass das Verfahren zur Zulassung von
Eingriffen in Natura 2000 Gebiete sehr aufwendig sei, weist der Petitionsausschuss
darauf hin, dass nach seiner Auffassung das durch die FFH- und
Vogelschutzrichtlinie für diese Gebiete etablierte strenge Schutzsystem jedoch
angemessen erscheint, da es der herausgehobenen Bedeutung des
Schutzgebietsnetzes Natura 2000 für den Erhalt der biologischen Vielfalt in der EU
Rechnung trägt. Der Biber ist durch das Errichten von Dämmen in der Lage, den
Wasserstand seiner Wohngewässer aktiv zu regulieren. Hierdurch können in Natura
2000 Schutzgebieten neue Lebensräume für eine Vielzahl bedrohter Tier- und
Pflanzenarten geschaffen werden.

Die in den Eingaben getroffene Aussage, dass ein finanzieller Ausgleich fehle, trifft
nach Kenntnis des Petitionsausschusses nicht zu. Im Hinblick auf einen finanziellen
Ausgleich ist aber zunächst zu beachten, dass naturschutzrechtliche
Eigentumsbeschränkungen grundsätzlich Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des
Eigentums und damit entschädigungslos hinzunehmen sind. Eine Entschädigung ist
daher nach § 68 Abs. 1 BNatSchG nur zu leisten, wenn die Beschränkung des
Eigentums im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führt, der nicht durch
andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung von Ausnahmen oder
Befreiungen, abgeholfen werden kann.

Der Petitionsausschuss betont, dass es in der Verantwortung der Bundesländer liegt,
inwieweit diese darüber hinaus aus Gründen der Akzeptanzförderung freiwillige
finanzielle Leistungen zur Schadensregulierung erbringen. So sehen die Bayerischen
Richtlinien zum Bibermanagement Ausgleichszahlungen zum Ausgleich land-, forst-
und fischereiwirtschaftlicher Schäden vor, etwa für Fraß- und Vernässungsschäden
an landwirtschaftlichen Kulturen, Flurschäden, Maschinenschäden oder Schäden an
Teichanlagen der Fischzucht.

Hinsichtlich der in den Eingaben geäußerten Kritik, wonach das zuständige
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine
Aufnahme des Bibers in den Anhang V der FFH-Richtlinie ablehne, stellt der
Petitionsausschuss fest, dass diese Aussage zutreffend ist. Nach Kenntnis des
Petitionsausschusses könnte eine Überführung des Bibers in den Anhang V der
FFH-Richtlinie nur über ein Richtlinienänderungsverfahren umgesetzt werden. Die
Prüfung der Europäischen Naturschutzrichtlinien im Rahmen des sogenannten
REFIT-Programms (Regulatory Fitness and Performance) wurde jedoch gerade
abgeschlossen. Nach weiterer Kenntnis des Ausschusses lehnt auch die EU
Änderungen der Richtlinien ab und fordert die Mitgliedstaaten vielmehr auf, den
bestehenden Rechtsrahmen effizienter zu nutzen. Vor diesem Hintergrund kann der
Petitionsausschuss keinen Handlungsbedarf im Sinne der Eingabe sehen.

Abschließend ergänzt der Petitionsausschuss, dass eine Aufnahme des Bibers in
Anhang V der FFH-Richtlinie nur den artenschutzrechtlichen Status betrifft, nicht
aber die Anwendbarkeit der Vorschriften zum Gebietsschutz aufgrund von Anhang II.
Schließlich sind auch stets die Implikationen für die internationale Naturschutzpolitik
durch das Handeln Deutschlands zu beachten.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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