Regiune: Germania

Artenschutz - Keine Änderung von § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
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Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

14.08.2018, 04:28

Pet 2-18-18-2770-038414 Artenschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass im Rahmen der Novelle des
Bundesnaturschutzgesetzes die Änderung des § 44 Abs. 5 Satz 1 und 2 nicht erfolgt.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, kritikwürdig sei
die Einleitungsformulierung des § 44 Abs. 5 Satz 1 des Entwurfs des Gesetzes zur
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-E), wonach u.a. nach § 17
Abs. 1 oder 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zugelassene Eingriffe
Grundlage für eine Privilegierung sind und nicht mehr nach § 15 BNatSchG zulässige
Eingriffe. Desweiteren werde mit § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG-E den
Wünschen der Windkraftlobby dahingehend entsprochen, dass aus dem Begriff
"Artenschutz" niemals ein Schutz des einzelnen Individuums abgeleitet werden dürfe.
Als Grund für die Unterstützung dieser Forderung durch die Bundesregierung werde
lediglich ein "öffentliches Interesse an der weiteren nachhaltigen Entwicklung der
Energieversorgung und an der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien am
Stromverbrauch…" angeführt. Überdies solle die reale Tötung nur dann eine Tötung
sein, wenn durch das Vorhaben das Tötungsrisiko für Individuen der betroffenen Art
signifikant erhöht werde. Diese Argumentation hebele den Schutz des Individuums
aus. Auch öffneten die Begriffe "signifikant" und "deutlich" der Auslegungswillkür
zugunsten der Vorhabensträger Tür und Tor. Die Vorschrift des § 44 Abs. 5 Satz 2
Nr. 2 BNatSchG-E scheine ebenfalls dazu zu dienen, bereits geübte, aber rechtlich
problematische Vorgehensweisen nachträglich zu legalisieren auch hier dränge sich
der Verdacht auf, dass dadurch die Windkraftprojektierer begünstigt würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 266 Mitzeichnungen gestützt und es gingen zehn
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Überdies wurde die Petition dem Ausschuss für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, der mit folgender Vorlage befasst war, zur
Stellungnahme gemäß § 109 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vorgelegt: Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes", Bundestags-Drucksache 18/11939. Der
genannte Fachausschuss hat die Petition in seine Beratungen zum o.g.
Gesetzentwurf einbezogen. Der Fachausschuss hat den Gesetzentwurf in
geänderter Fassung mehrheitlich angenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten
verweist der Petitionsausschuss auf die Beschlussempfehlung und Bericht vom
21. Juni 2017, Bundestags-Drucksache 18/12845. Der Deutsche Bundestag hat das
in Rede stehende Änderungsgesetz am 22. Juni 2017 beschlossen. Der
Petitionsausschuss stellt dem Petenten insoweit anheim, das Inkrafttreten der
gesetzlichen Neuregelung den Medien zu entnehmen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung der
Eingabe wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst, dass sich die Eingabe des Petenten auf
den BNatSchG-E mit Stand vom 1. Dezember 2016 bezieht. Soweit der Petent die
Einleitungsformulierung des § 44 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG-E kritisiert, der zufolge
u.a. nach § 17 Abs. 1 oder 3 BNatSchG zugelassene Eingriffe Grundlage für eine
Privilegierung sind und nicht mehr nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass es hier zu berücksichtigen gilt, dass der § 44
Abs. 5 des Gesetzentwurfs seit den Länder- und Verbändeanhörungen im Dezember
2016 modifiziert wurde. Dies erfolgte aufgrund von Anmerkungen der Natur- und
Umweltverbände. Der erste Satz der Einleitungsformulierung lautet in der Novelle
des Gesetzes nunmehr wie folgt "Für nach § 15 Abs. 1 unvermeidbare
Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1
oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für
Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und
Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5."

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass demnach die Bedingung der
Unvermeidbarkeit nach § 15 BNatSchG aufgegriffen worden ist. Darüber hinaus
wurde in der Gesetzesbegründung die kritisierte Formulierung einer "in jeder Hinsicht
fehlerfreien" Eingriffsprüfung gestrichen. Vor diesem Hintergrund scheint die
nunmehr beschlossene gesetzliche Neuregelung bereits im Sinne des Petenten
formuliert zu sein.

Im Hinblick auf § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG-E ist der Petent der Auffassung,
dass die Bundesregierung mit dieser Regelung den Wünschen der Windkraftlobby
entsprochen habe. Nach Kenntnis des Petitionsausschusses ist dies nicht der Fall.
Vielmehr wird lediglich höchstrichterliche Rechtsprechung kodifiziert und derzeit
geltendes Recht klargestellt. Die genannte Regelung greift die langjährige und
etablierte sog. Signifikanz-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf.
Danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nur vor, wenn
die Durchführung eines Vorhabens zu einer signifikanten Erhöhung des allgemeinen
Lebensrisikos für Exemplare einer Art führt. Dabei ist der Bedeutungsgehalt von
"signifikant" mit dem Begriff "deutlich" gleichzusetzen. Diese Einschränkung des
Tötungs- und Verletzungsverbotes dient nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie soll sicherstellen, dass ein
unvermeidbarer Verlust einzelner Exemplare durch ein Vorhaben nicht automatisch
und immer zu einem Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Verbot führt. Das
nunmehr vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des
BNatSchG hat diese allgemein anerkannte Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts eins zu eins übernommen. Der Petitionsausschuss
betont, dass dadurch lediglich geltendes Recht wiedergegeben wird. Diese
Kodifizierung betrifft alle Arten von Vorhaben – etwa auch Straßenbauvorhaben. Eine
gezielte Privilegierung der Windkraftanlagen erscheint auch für den
Petitionsausschuss damit nicht verbunden. Auch kann der Petitionsausschuss die
Kritik des Petenten, mit den Begriffen "signifikant" und "deutlich" ginge eine
Auslegungswillkür einher, nicht nachvollziehen. Wann die Erhöhung des
Tötungsrisikos signifikant ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab und kann nicht
pauschal gesetzlich festgelegt werden. Vielmehr muss der Einzelfall unter
Berücksichtigung verschiedener projekt- und artbezogener Kriterien sowie weiterer
naturschutzfachlicher Parameter bewertet werden.

Der Ausschuss führt weiter an, dass hinsichtlich der aktuell geltenden
Ausnahmevorschriften des § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG sich festhalten lässt,
dass diese durch das genannte Gesetz nicht geändert wurde. Diese Vorschrift sieht
vor, dass aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, u.a. von dem Tötungs- und
Verletzungsverbot im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden können. Das
genannte Gesetz belässt es bei dieser Regelung. Es stellt nur im Rahmen der
Gesetzesbegründung zu § 44 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 klar, dass die Ausnahmeregelung
auch für Vorhaben privater Träger in Betracht kommt, wenn und soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Nennung des Ausbaus der
Erneuerbaren Energien ist rein exemplarischer Natur. Sie begründet keinen neuen
Ausnahmegrund und führt auch nicht zu einer Privilegierung der Windkraft.
Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass für diese die gleichen gesetzlichen
Voraussetzungen gelten wie für alle anderen Vorhaben. Nach dem Dafürhalten des
Petitionsausschusses findet eine Energiewende zulasten des Artenschutzes daher
nicht statt.

Soweit der Petent die Auffassung vertritt, § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur
Änderung des Naturschutzgesetzes diene dazu, bereits geübte, aber rechtlich
problematische Vorgehensweisen nachträglich zu legalisieren, ist der
Petitionsausschuss der Überzeugung, dass dies unzutreffend ist. Mit dieser
Regelung soll sichergestellt werden, dass das absichtliche Nachstellen und Fangen
von Exemplaren zur Umsetzung der Tiere im Rahmen einer vorgezogenen
Ausgleichsmaßnahme nicht den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt. Solch
eine Freistellung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG dient der
Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen und damit den betroffenen
Exemplaren selbst. Sie ist im Übrigen nach Auffassung der EU-Kommission auch mit
Unionsrecht vereinbar.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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