Region: Niemcy

Arzneimittelpreise - Kein Verbot des Versands rezeptpflichtiger Medikamente durch Online-Versandapotheiken

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
1 568 1 568 w Niemcy

Petycja została zakończona

1 568 1 568 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2016
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:07

Pet 2-18-15-723-038502

Arzneimittelpreise


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen,
b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Versand von rezeptpflichtigen Medikamenten
durch online-Versandapotheken nicht verboten wird.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 1.595 Mitzeichnungen sowie
79 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der Petent wendet sich gegen die Pläne, den Versandhandel mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu verbieten. Er begründet dies damit, dass
Online-Apotheken insbesondere in ländlichen Gebieten ein wichtiges Glied in der
Versorgung von Patienten mit Arzneimitteln seien.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 19. Oktober 2016
(C-148/15) entschieden, dass die im Arzneimittelgesetz (AMG) für ausländische
Versandapotheken normierte Geltung des einheitlichen Apothekenabgabepreises bei

verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gegen Unionsrecht verstößt. Die deutsche
Regelung zum einheitlichen Apothekenabgabepreis bei verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln ist daher auf Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland nicht mehr
anwendbar. Ausländische Versandapotheken können mithin Boni und Rabatte
gewähren, während Apotheken und Versandapotheken mit Sitz in Deutschland
weiterhin an die Regelung gebunden sind.
Angesichts des EuGH-Urteils besteht Besorgnis um die für die Patientinnen und
Patienten so wichtige Sicherstellung einer flächendeckenden Arzneimittelversorgung
durch ortsnahe Apotheken.
Die örtlichen Apotheken erbringen im Rahmen der Arzneimittelversorgung der
Bevölkerung unverzichtbare Beiträge. Hierzu zählen unter anderem eine umfassende
Vorratshaltung einschließlich der Organisation der Verfügbarkeit auch selten
benötigter Notfallmedikamente, die unverzügliche Abgabe akut benötigter
Arzneimittel und die persönliche pharmazeutische Betreuung sowie die Herstellung
von Rezepturarzneimitteln und die Sicherstellung der Versorgung außerhalb der
regulären Öffnungszeiten.
Wenn ausländische Versandapotheken Boni gewähren, hat das Auswirkungen auf
die Entscheidung der Patientinnen und Patienten, in welcher Apotheke sie ihre
Verschreibungen einlösen. Der Marktanteil ausländischer Versandhandelsapotheken
nimmt dadurch zu und kann zu einem weiteren Rückgang der Apotheken führen.
Gerade in dünn besiedelten, ländlichen Regionen kann dies zu einer Gefährdung der
Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln führen. Insbesondere für die
Akutversorgung in eiligen Notfällen ist ein flächendeckendes Netz wohnortnaher
Apotheken unentbehrlich. Der Versandhandel kann die wohnortnahe Versorgung
nicht ersetzen.
Die Verpflichtung zur Beratung der Patientinnen und Patienten besteht gemäß § 20
Abs. 1 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) für alle Apotheken
gleichermaßen, also sowohl für Versandapotheken als auch für Offizinapotheken.
Gemäß § 20 Abs. 2 ApBetrO sind bei der Information und Beratung über Arzneimittel
insbesondere Aspekte der Arzneimittelsicherheit zu berücksichtigen. Die Beratung
muss die notwendigen Informationen über die sachgerechte Anwendung des
Arzneimittels umfassen, soweit erforderlich, auch über eventuelle Nebenwirkungen
oder Wechselwirkungen, die sich aus den Angaben auf der Verschreibung sowie den
Angaben des Patienten oder Kunden ergeben. Bei der Abgabe von Arzneimitteln an
einen Patienten oder anderen Kunden ist durch Nachfrage auch festzustellen,

inwieweit dieser gegebenenfalls weiteren Informations- und Beratungsbedarf hat und
eine entsprechende Beratung anzubieten.
Im Übrigen konterkarieren Boni und Rabatte die Zuzahlungsregelung insgesamt und
damit den Solidargedanken, der dem Sachleistungsprinzip der gesetzlichen
Krankenversicherung zu Grunde liegt.
Aus diesen Gründen kann nur mit einer Regelung, die den Versandhandel mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verbietet, eine flächendeckende
wohnortnahe Versorgung mit Arzneimitteln auf hohem Niveau weiterhin gewährleistet
werden. Damit wird auch erreicht, dass bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
Arzneimittel an Patientinnen und Patienten wieder uneingeschränkt der einheitliche
Apothekenabgabepreis und die darauf aufbauenden Zuzahlungsregelungen gelten.
Gleichzeitig wird die aus dem Urteil des EuGH sich ergebende Ungleichheit
zwischen inländischen Apotheken und Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland
wirksam beseitigt. Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist in Vorbereitung.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu
überweisen, und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben.

Begründung (PDF)


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