Bölge : Almanya

Arzneimittelpreise - Kostenbegrenzung für Arzneimittel (Medikamente) bereits im ersten Jahr nach Zulassung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
113 Destekleyici 113 İçinde Almanya

Dilekçe reddedildi

113 Destekleyici 113 İçinde Almanya

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Bu bir çevrimiçi dilekçedir des Deutschen Bundestags.

22.05.2019 04:29

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-723-008068
53340 Meckenheim
Arzneimittelpreise

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.05.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Preise für Arzneimittel bereits im ersten Jahr
nach der Zulassung begrenzt werden können.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, in Deutschland sei es so, dass Pharmaunternehmen
für neu zugelassene Medikamente im ersten Jahr Preise nach Belieben festsetzen können.
Die Preise seien unverhältnismäßig hoch, so dass sie als "Mondpreise" bezeichnet werden
können.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 113 Mitzeichnungen sowie 5 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung umfasst eine flächendeckende, innovative,
sichere und bezahlbare Arzneimittelversorgung. Dazu gehört auch, dass neu zugelassene
Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen den Patientinnen und Patienten in Deutschland
unmittelbar nach Markteintritt zur Verfügung stehen. Die Entwicklung innovativer
Arzneimittel und neuer Wirkstoffe trägt wesentlich zu einer besseren
Gesundheitsversorgung bei.
Petitionsausschuss

Vor dem Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) konnten
pharmazeutische Hersteller einen selbst festgelegten Preis für diese Arzneimittel für den
ganzen Zeitraum der Vermarktung bestimmen. Dies wurde mit dem AMNOG geändert.
Seit 2011 wird für jedes Arzneimittel mit neuem Wirkstoff nach Markteintritt eine
Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) durchgeführt. Der
G-BA bewertet im Nutzenbewertungsbeschluss insbesondere den Zusatznutzen eines
Arzneimittels mit neuen Wirkstoffen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie.
Ob ein Hersteller einen Zusatznutzen belegen kann und wenn ja, welchen Ausmaßes, ist
maßgeblich für die anschließende Preisverhandlung zwischen dem GKV-Spitzenverband
und dem pharmazeutischen Unternehmer.

Dabei vereinbart der GKV-Spitzenverband mit dem pharmazeutischen Unternehmer auf
Grundlage des Beschlusses des G-BA über die Nutzenbewertung einen Erstattungsbetrag
für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen. In diesen direkten Verhandlungen wird auf
Grundlage der Nutzenbewertung durch den G-BA ein nutzenadäquater Erstattungsbetrag
verhandelt, der einen fairen Ausgleich zwischen Innovation und Bezahlbarkeit schafft.
Für den Fall, dass die Vertragsparteien sich nicht einigen, wird der Erstattungsbetrag
durch die Schiedsstelle festgesetzt.

Der verhandelte bzw. festgesetzte Erstattungsbetrag gilt ab dem 13. Monat nach dem
Markteintritt des Arzneimittels. Im ersten Jahr nach der Markteinführung ist die
Preisfestsetzung somit die freie unternehmerische Entscheidung des pharmazeutischen
Unternehmers. Daran soll festgehalten werden, eine Preisbildung vor Markteintritt
(sogenannte "Vierte Hürde") soll nicht eingeführt werden. Ein Nachteil einer "Vierten
Hürde" wäre ein verzögerter Markteintritt und damit auch eine verzögerte Verfügbarkeit
neuer Arzneimittel für die Patienten in Deutschland. Durch die Geltung des verhandelten
Erstattungsbetrages ab dem 13. Monat nach der Markteinführung wird ein Ausgleich
zwischen den wirtschaftlichen Interessen der pharmazeutischen Industrie und den
finanziellen Möglichkeiten der GKV erreicht.

Ein und dasselbe Arzneimittel kann in unterschiedlichen Ländern verschiedene Preise
haben. Dies ist unter anderem eine Folge der jeweiligen nationalen Regelungen zur
Preissetzung sowie zur Ausgestaltung der Mehrwertsteuer. Die Preissetzung für
Petitionsausschuss

Arzneimittel liegt in der nationalen Verantwortung der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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