Região: Alemanha

Arzneimittelpreise - Preisauszeichnungspflicht für Apotheken

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
71 Apoiador 71 em Alemanha

A petição não foi aceite.

71 Apoiador 71 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

24/07/2019 04:24

Pet 2-18-15-723-044611 Arzneimittelpreise

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Preisauszeichnungspflicht für Apotheken gefordert.

Zur Begründung wird ausgeführt, jeder Verkaufsladen habe die Pflicht, seine Preise
deutlich am Regal anzubringen. Nur bei den Apotheken könne man keine Preise vor
dem Kauf sehen und stehe unter Stress.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 71 Mitzeichnungen sowie zehn
Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Aus arzneimittel- und apothekenrechtlicher Sicht wird für die vom Petenten
geforderte Preisauszeichnungspflicht für in Apotheken abgegebene Arzneimittel
(oder eine computergestützte alternative Informationsmöglichkeit) keine
Notwendigkeit gesehen.

Bei Arzneimitteln handelt es sich um erklärungsbedürftige Produkte, die in der Regel
ein Verkaufsgespräch erfordern. Dies gilt auch für Arzneimittel, die im Rahmen der
Selbstmedikation ohne ärztliche Verordnung erworben werden können. Aus diesem
Grund unterliegen die weitaus meisten Arzneimittel der Apothekenpflicht und dürfen
nach § 43 Arzneimittelgesetz für den Endverbrauch nur in Apotheken abgegeben
werden. Die Apotheken sind nach § 20 Apothekenbetriebsordnung zur Information
und Beratung ihrer Kundschaft über Arzneimittel verpflichtet.

Diese Verpflichtung schließt grundsätzlich auch klare Angaben zu den Preisen der
verlangten oder empfohlenen Arzneimittel ein. Zumindest auf Nachfrage wird über
preisgünstigere äquivalente Produkte zu informieren sein sowie gegebenenfalls auch
unaufgefordert, wenn ein diesbezüglicher Informationsbedarf erkennbar ist.

Die Information im Rahmen des Abgabevorgangs auf der Grundlage der geltenden
Vorschriften wird als sachgerecht und ausreichend angesehen. Unzumutbare
Erschwernisse für Verbraucherinnen und Verbraucher sind insoweit nicht ersichtlich.
Bei Arzneimitteln handelt es sich um Waren besonderer Art, die im Vergleich zu
sonstigen Produkten auch besondere Abgabemodalitäten bedingen.

Mit Stellungnahme der Bundesregierung vom April 2019 teilte diese gegenüber dem
Petitionsausschuss mit, dass die dargestellte Sachlage unverändert ist.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der abweichenden Antrag der Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen, soweit mehr
Transparenz hinsichtlich des Preises bei nicht verschreibungspflichtigen (OTC-)
Arzneimitteln gefordert wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen,
wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


Ajude a fortalecer a participação cívica. Queremos que as suas preocupações sejam ouvidas, permanecendo independentes.

Apoiar agora