Region: Germany

Arzneimittelpreise - Senkung der Preise für Arzneimittel und Medizinprodukte durch staatliche Regulierung sowie Verminderung des Mehrwertsteuersatzes

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
148 supporters 148 in Germany

The petition is denied.

148 supporters 148 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:00

Pet 2-18-15-723-030645

Arzneimittelpreise


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Arzneimittelpreise und Preise für
Medizinprodukte in Deutschland durch staatliche Regulierung und Verminderung des
Mehrwertsteuersatzes zu senken sind.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 149 Mitzeichnungen sowie
15 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Nur für rezeptpflichtige Arzneimittel, die in öffentlichen Apotheken abgegeben
werden, gilt eine Preisbindung. Dieser Preis setzt auf dem Verkaufspreis des
pharmazeutischen Unternehmers auf. Darauf werden die Handelszuschläge des
Großhandels und der Apotheken sowie die Mehrwertsteuer aufgeschlagen.
Bei der Einführung der Umsatzsteuer nach dem Mehrwertsteuersystem hat der
Gesetzgeber in eingehenden Beratungen eine Gesamtkonzeption für die in
Deutschland ausgeführten Umsätze entwickelt. Dabei verfolgte er verschiedene
Zielrichtungen, die von der Berücksichtigung sozialer Belange über die Förderung
von Kultur und Bildung bis hin zur Stärkung der Land- und Forstwirtschaft reichten
und nicht als zueinander in Konkurrenz stehend betrachtet werden können.
Vor diesem historischen Hintergrund muss die Anwendung des allgemeinen
Umsatzsteuersatzes auf die Lieferungen von Arzneimitteln in das für das gesamte

Gesundheitswesen entwickelte Besteuerungssystem eingeordnet werden. Bereits
jetzt unterfallen steuerpflichtige Lieferungen orthopädischer Hilfsmittel für Kranke und
Körperbehinderte einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Dasselbe gilt für bestimmte
Medizinprodukte, wie beispielsweise die Lieferung und Wiederherstellung von
Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten.
Diesen umfassenden umsatzsteuerrechtlichen Begünstigungen, die
Sozialversicherungsträgern und Privatpersonen gleichermaßen zugutekommen
sollen, steht die einheitliche Besteuerung der Arzneimittelumsätze zum allgemeinen
Umsatzsteuersatz gegenüber. Eine Ermäßigung der Umsatzsteuer auf Arzneimittel
hätte erhebliche Steuermindereinnahmen für den Staatshaushalt zur Folge, deren
Gegenfinanzierung derzeit nicht realisierbar erscheint.
Die Krankenkassen verfügen über eine Reihe von Instrumenten, die es ihnen
ermöglichen, mittelbar auf die Preisgestaltung Einfluss zu nehmen. Diese haben in
ihrer Umsetzung auch Einfluss auf die grundsätzliche Preisgestaltung von
Arzneimitteln in Deutschland.
Für alle Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
abgegeben werden, gilt bis zum Ende 2017 ein Preisstopp. Außerdem zahlen die
pharmazeutischen Unternehmen für Arzneimittel ohne Festbetrag sieben Prozent
Rabatt an die gesetzliche und private Krankenversicherung.
Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel (Generika) erhalten die Krankenkassen
10 Prozent Rabatt. Wenn die Industrie den Preis für das Generikum im Vorfeld
entsprechend senkt, wird der Rabatt nicht fällig. Das ist ein Anreiz für
Generikahersteller, ihre Produkte in Deutschland zu günstigen Preisen auf den Markt
zu bringen.
Für rund 75 Prozent aller verordneten Arzneimittel bestehen Festbeträge. Dies sind
Höchstbeträge für die Erstattung von Arzneimittelpreisen durch die gesetzlichen
Krankenkassen, jedoch keine staatlich festgesetzten Preise. Die Krankenkasse zahlt
nur bis zu dem Festbetrag. Ist ein Arzneimittel teurer als der Festbetrag, zahlen die
Versicherten entweder die Mehrkosten aus eigener Tasche oder bekommen ein
anderes Arzneimittel ohne Aufzahlung, das therapeutisch gleichwertig ist.
Seit 2011 müssen Hersteller für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen mit der
Markteinführung Nachweise über den Zusatznutzen für die Patientinnen und
Patienten vorlegen. Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet, ob und
welchen Zusatznutzen ein neues Arzneimittel hat. Für Arzneimittel ohne

Zusatznutzen wird ein Festbetrag festgesetzt. Ist dies nicht möglich, weil es keine
weiteren pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittel gibt, vereinbart
der Hersteller mit der GKV einen Erstattungsbetrag, der zu keinen höheren Kosten
gegenüber der Vergleichstherapie führen darf. Für Arzneimittel mit Zusatznutzen
werden die Preise auf Basis der Bewertung des Zusatznutzens ausgehandelt. Für
die pharmazeutischen Unternehmen bedeutet dies, dass sie ihre Preise für
Arzneimittel nicht mehr nach eigenem Ermessen festlegen können. Ein fairer
Ausgleich muss in direkten Verhandlungen zwischen dem jeweiligen
Arzneimittelhersteller und den gesetzlichen Krankenkassen gefunden werden. Das
stärkt den Wettbewerb. Beide Seiten müssen innerhalb eines Jahres nach Marktein-
führung eines neuen Arzneimittels den Erstattungsbetrag verhandeln, zu dem der
Hersteller das Arzneimittel abgibt. Dieser Betrag gilt dann auch für die
Privatversicherten und die Selbstzahler.
Für jedes Arzneimittel können Krankenkassen außerdem mit Arzneimittelherstellern
einen Preisnachlass aushandeln und die Einsparungen an ihre Versicherten
weitergeben. Liegt eine Preisvereinbarung vor, gibt die Apotheke exklusiv das
Arzneimittel des Herstellers ab, mit dem die Kasse einen Vertrag geschlossen hat -
auch wenn der Arzt ein anderes Präparat verordnet hat. Dies gilt nur, wenn beide
Arzneimittel den gleichen Wirkstoff enthalten.
Des Weiteren hat der Gesetzgeber die Apotheken verpflichtet, an die Versicherten
der GKV preisgünstige Arzneimittel aus EU-Importen abzugeben, sodass die
Beitragszahler auch in den Genuss von Preisdifferenzen innerhalb der EU kommen.
Auch Privatversicherte und Selbstzahler können sparen, wenn sie vom Apotheker die
Abgabe eines preisgünstigen Markenarzneimittels aus Importen verlangen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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