Region: Germany

Arzneimittelwesen - Änderung des Heilmittelwerbegesetzes (HWG)

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
36 supporters 36 in Germany

The petition is denied.

36 supporters 36 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2016
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/11/2017, 13:01

Pet 2-18-15-2120-031017Arzneimittelwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.01.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, dass für homöopathische Arzneimittel das Lebens-
mittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelrecht gelten soll.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 36 Mitzeichnungen sowie 41 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
DasHeilmittelwerbegesetz (HWG) findet u. a. auf die Werbung für Arzneimittel
Anwendung. Bei homöopathischen Arzneimitteln handelt es sich um Arzneimittel nach
dem Arzneimittelgesetz (AMG). Homöopathische Arzneimittel werden in § 4 Abs. 26
AMG definiert als Arzneimittel, die nach einem im Europäischen Arzneibuch oder, in
Ermangelung dessen, nach einem in offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union beschriebenen Zubereitungsverfahren
hergestellt worden sind. Homöopathische Arzneimittel unterliegen damit grundsätzlich
den Vorgaben über die Heilmittelwerbung.
Das HWG regelt in § 5, dass für registrierte oder von der Registrierung freigestellte
homöopathische Arzneimittel nicht mit der Angabe von Anwendungsgebieten
geworben werden darf. Dies ergibt sich ausden Besonderheiten der Homöopathie, die

die Angabe eines allgemeingültigen Anwendungsgebietes und einer darauf
bezogenen Wirksamkeit in der Regel nicht ermöglicht. Ansonsten gelten hinsichtlich
der Werbung die allgemeinen Vorgaben des HWG. Der Pflichthinweis "Zu Risiken und
Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Arzt und
Apotheker" ist bei der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel anzugeben.
Bei der Werbung für Arzneimittel soll das Publikum vor einer unsachlichen oder
unrichtigen Beeinflussung bewahrt und entsprechend informiert werden. Durch den
Pflichthinweis wird die Möglichkeit eröffnet, von der Auflistung bestimmter Angaben in
der Werbung abzusehen und auf die Information durch den Arzt oder Apotheker zu
verweisen. Nur so ist eine umfassende Information der Patientinnen und Patienten
gewährleistet. Die Vorschriften dienen dem öffentlichen Gesundheitsschutz.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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