Regione: Germania

Arzneimittelwesen - Allgemein verbindliches Anti-Doping-Gesetz

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
282 Supporto 282 in Germania

La petizione è conclusa

282 Supporto 282 in Germania

La petizione è conclusa

  1. Iniziato 2013
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 16:07

Pet 1-17-06-228-046676

Sport
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.03.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem
Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen. Begründung

Mit der Petition wird ein allgemein verbindliches Anti-Doping-Gesetz gefordert.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, in Deutschland
gebe es nur einzelne Verbotsnormen in verschiedenen Gesetzen, z. B. im
Arzneimittelgesetz, Betäubungsmittelgesetz oder Strafgesetzbuch, jedoch kein
einheitliches Anti-Doping-Gesetz. Im Herbst 2007 sei das Gesetz zur Verbesserung
der Bekämpfung des Dopings im Sport verabschiedet worden. Hierbei handele es
sich jedoch nicht um ein wirkliches Anti-Doping-Gesetz im Sinne einer
abschließenden Benennung der Dopingtatbestände, sondern um verschiedene
Änderungen anderer Gesetze, wie des Bundeskriminalamtsgesetzes und des
Arzneimittelgesetzes. Weiterhin existiere der Code der Nationalen
Anti-Doping-Agentur (NADA), der allerdings kein Gesetz sei, da die NADA keine
gesetzgebende Gewalt besitze. Die Regelungen des NADA-Codes würden jedoch
durch die freiwilligen Selbstverpflichtungserklärungen der Verbände zum
maßgeblichen Anti-Doping-Regelwerk. Im Hinblick auf ein fehlendes einheitliches
Gesetzeswerk sei es zur Bekämpfung von Doping erforderlich, ein gebündeltes
Einheitsgesetz zu verwirklichen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 282 Mitzeichnungen und 9 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Zudem hat er im Hinblick auf den Antrag der Fraktion
DIE LINKE. „Anti-Doping-Gesetz für den Sport vorlegen“ (Drucksache 18/2308)
gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine
Stellungnahme des Sportausschusses des Deutschen Bundestages eingeholt.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der
seitens der Bundesregierung sowie des zuständigen Fachausschusses angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, die Thematik seit mehreren Jahren
kontrovers diskutiert wird und Gegenstand parlamentarischer Debatten war. So hat
der Deutsche Bundestag in der 17. Wahlperiode u. a. den Gesetzentwurf einer
Fraktion zur Dopingbekämpfung im Sport (Anti-Doping-Gesetz – ADG) auf
Drucksache 17/13468 mehrheitlich abgelehnt (vgl. Plenarprotokoll 17/250).
Ferner weist der Ausschuss auf den o. g. Antrag auf Drucksache 18/2308 sowie auf
die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage einer Fraktion auf
Drucksache 18/3370 hin. Die angegebenen Dokumente können unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
In einer öffentlichen Sitzung des Sportausschusses am 2. September 2013 wurde die
Studie „Doping in Deutschland von 1950 bis heute aus historisch-soziologischer
Sicht im Kontext ethischer Legitimation“ kontrovers beraten.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass sportrechtlich weltweit der
Anti-Doping-Code der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) gilt. Dieser stellt strenge
Anforderungen an die Athleten, die im Top-Sport praktisch jederzeit für
Dopingkontrollen zur Verfügung stehen müssen. In Deutschland hat die NADA den
Code in nationale Regelungen übernommen. Alle Sportverbände haben die
Regelungen des NADA-Codes in ihrer Satzung verankert oder die Sportler
anderweitig dem Code unterworfen und Anti-Doping-Beauftragte berufen.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport wurden
mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport zuletzt
2007 umfassend geregelt.
Aus Sicht des Petitionsausschusses stellt die effektive Bekämpfung des Dopings im
Sport ein sehr wichtiges Anliegen dar.
Doping zerstört die ethisch-moralischen Grundwerte des Sports, raubt ihm seine
Glaubwürdigkeit und Vorbildfunktion, gefährdet die Gesundheit der Sportlerinnen und

Sportler, täuscht und schädigt die Konkurrenten im Wettkampf sowie die
Veranstalter.
Auch vor dem Hintergrund der umfangreichen öffentlichen Sportförderung muss der
Staat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zum Schutz der Gesundheit und
zum Schutz der Integrität des Sports sowie zur Kriminalitätsbekämpfung zur
Dopingbekämpfung beitragen.
Da sich die bestehenden Regelungen nach dem Dafürhalten des
Petitionsausschusses als nicht ausreichend erwiesen haben, begrüßt der Ausschuss
daher ausdrücklich die Absicht der Bundesregierung, weitergehende strafrechtliche
Regelungen beim Kampf gegen Doping zu schaffen. Dazu kommen auch
Vorschriften zur uneingeschränkten Besitzstrafbarkeit von Dopingmitteln zum Zweck
des Dopings im Sport sowie zum Schutz der Integrität des sportlichen Wettbewerbs
in Betracht. Der Ausschuss hebt hervor, dass dabei die Grundsätze der Bestimmtheit
von Straftatbeständen und die Verhältnismäßigkeit einer strafrechtlichen Sanktion
gewährleistet sein müssen. Eine gesetzliche Regelung darf weder die
verfassungsrechtlich garantierte Autonomie des Sports unzulässig einschränken,
noch die Funktionsfähigkeit der Sportgerichtsbarkeit beeinträchtigen.
In diesem Zusammenhang macht der Ausschuss auf den am 12. November 2014
vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz, des Bundesministeriums des Innern sowie des
Bundesministeriums für Gesundheit aufmerksam, der einen wichtigen Meilenstein
zur Stärkung des sauberen Sports darstellen soll. Der Ausschuss begrüßt, dass mit
dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Dopings im Sport ein neues
eigenständiges Stammgesetz zur effektiven Dopingbekämpfung geschaffen werden
soll, das die Rechtsvorschriften zur Dopingbekämpfung bündelt und in das auch die
bisherigen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes überführt werden. Der
Gesetzentwurf soll im April 2015 abschließend im Kabinett behandelt und dann dem
Deutschen Bundestag zugeleitet werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Gesundheit – als
Material zu überweisen, damit sie in die weitere Beratung des entsprechenden
Gesetzentwurfs einbezogen werden kann.Begründung (pdf)


Contribuisci a rafforzare la partecipazione civica. Vogliamo che le tue istanze siano ascoltate e allo stesso tempo rimanere indipendenti.

Promuovi ora