Region: Germany

Arzneimittelwesen - Aufhebung des Patentschutzes für Medikamente bei nicht ausreichender Verfügbarkeit geschützter Medikamente für mehr als 2 Monate

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
180 supporters 180 in Germany

The petition is denied.

180 supporters 180 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2015
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

10/20/2016, 04:23

Pet 2-18-15-2120-019137



Arzneimittelwesen



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.09.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition wird gefordert, dass der Patentschutz für Medikamente aufgehoben

wird, wenn ein geschütztes Medikament für mehr als zwei Monate nicht in

ausreichender Menge im Apothekengroßhandel verfügbar ist.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 180 Mitzeichnungen sowie

18 Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter

Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen

parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um

Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden

kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer

Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Patentschutz sind nach Aussage der

Bundesregierung sachgerecht und haben sich bewährt. Nach § 9 Patentgesetz

(PatG) hat das Patent die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, seine

patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Dritte

benötigen grundsätzlich für die Nutzung einer Erfindung die Erlaubnis des

Patentinhabers, die in Form von Lizenzvereinbarungen erteilt wird. Die Patentdauer

beträgt nach § 16 PatG 20 Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung



des Patents folgt. Die Frist wurde so bemessen, dass sie einerseits dem Interesse

des Patentinhabers Rechnung trägt, für die von ihm erbrachte erfinderische Leistung

eine angemessene Belohnung zu erhalten und die von ihm getätigten Investitionen

amortisieren zu können, und andererseits auch dem Bedürfnis der Allgemeinheit

entspricht, möglichst schnell auf die geschützte Erfindung frei zugreifen zu können.

Der gebotene Interessenausgleich wird im Übrigen durch weitere Regelungen des

PatG gewährleistet. § 24 Abs. 1 PatG erlaubt die Erteilung einer Zwangslizenz an

Dritte u. a., wenn das öffentliche Interesse dies gebietet. Ein öffentliches Interesse an

der Erteilung einer Zwangslizenz kann beispielsweise vorliegen, wenn ein

Arzneimittel therapeutische Eigenschaften aufweist, welche die auf dem Markt

erhältlichen Mittel nicht oder nicht in gleichem Maße besitzen (BGH, Urteil vom

05.12.1995, X ZR 26/92, BGHZ 131, 247-260 - Polyferon). § 24 Abs. 5 PatG enthält

die Maßgabe, dass Zwangslizenzen erteilt werden können, um eine ausreichende

Versorgung des Inlandsmarktes mit dem patentierten Erzeugnis sicherzustellen.

Damit ermöglicht bereits das geltende Recht die Versorgung der Bevölkerung mit

Arzneimitteln.

Eine über § 24 PatG hinausgehende Beschränkung der Rechte von Patentinhabern

wäre nach Aussage der Bundesregierung rechtlich nicht zulässig. Die

Bundesrepublik Deutschland hat sich in dem Übereinkommen über

handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15.04.1994

verpflichtet, Patentschutz für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik vorzusehen

und diesen nicht über das vom Übereinkommen erlaubte Maß einzuschränken.

Artikel 31 TRIPS erlaubt insofern lediglich die Erteilung von Zwangslizenzen, wenn

dies im Einzelfall im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine gänzliche Aufhebung

des Patentschutzes in der vom Petenten geschilderten Fallkonstellation lässt TRIPS

nicht zu.

Lieferengpässe beruhen in der Regel nicht auf Umständen, die vom Patentinhaber

oder einem Konkurrenzunternehmen schnell behoben werden könnten (z. B. Ausfall

von Produktionsanlagen, Verunreinigungen eines Ausgangsstoffes,

Rohstoffknappheit usw.).

Die Bundesregierung führt im Übrigen einen ressortübergreifenden Dialog unter

Beteiligung von Wissenschaft und Arzneimittelherstellern, um den Standort

Deutschland für Forschung und Produktion zu stärken. Das Thema Lieferengpässe

bei Arzneimitteln und Impfstoffen war auch Gegenstand der Diskussion der

2. Dialogsitzung des Pharmadialogs der Bundesregierung.



Der Petitionsausschuss vermag sich diesen Ausführungen nicht zu verschließen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen.

Begründung (PDF)


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