Область: Германия

Arzneimittelwesen - Förderung zur Erforschung eines Imfpstoffs für Borreliose

Заявитель не публичный
Петиция адресована к
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
180 Поддерживающий 180 через Германия

Петиция была отклонена.

180 Поддерживающий 180 через Германия

Петиция была отклонена.

  1. Начат 2018
  2. Сбор закончен
  3. Отправлено
  4. Диалог
  5. Законченно

Это онлайн-петиция des Deutschen Bundestags .

07.03.2019, 03:32

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-2120-007691
Arzneimittelwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, eine Förderung zur Erforschung eines Impfstoffs für
Borreliose (insbesondere Lyme-Borreliose) sowie bereits jetzt die Kostenübernahme für
eine solche (zukünftige) Impfung durch die gesetzlichen Krankenkassen zu beschließen.
(ID-Nr. 80730)

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, auf dem amerikanischen Markt seien bereits erste
Impfstoffe erforscht worden, die auch für den europäischen Markt infrage kommen
können.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 180 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge ein.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Die Lyme-Borreliose ist die häufigste durch Zecken übertragene Erkrankung in Europa.
Sie wird durch verschiedene Untereinheiten der Gattung Borrelia verursacht. Vier der
insgesamt 12 bisher beschriebenen Spezies sind humanpathogen (Borrelia burgdorferi
sensu stricto, Borrelia garinii, Borrelia afzelii und Borrelia spielmanii). Alle vier Spezies
kommen in Europa vor. Die in den USA vorkommenden humanpathogenen Stämme
gehören ausschließlich der Spezies Borrelia burgdorferi sensu stricto an.
Petitionsausschuss

Gegen die Infektionskrankheit Lyme-Borreliose steht derzeit in Deutschland keine aktive
oder passive Immunisierung zur Verfügung. Die Ständige Impfkommission beim Robert
Koch-Institut (STIKO) hat daher gegenwärtig auch keine aktuellen Empfehlungen gemäß
§ 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz veröffentlicht.

Als Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Zeckenbissen in zeckengefährdeten
Gebieten werden individuelle Schutzmaßnahmen vor Zeckenstichen empfohlen (z. B.
Tragen geschlossener Kleidung und Verwendung von Insektenschutzmitteln). Die große
Heterogenität innerhalb der Spezies erschwert die Herstellung eines breit und global
wirksamen Impfstoffs. Zwar wurden Borrelienimpfstoffe, die auch auf die europäische
Epidemiologie zugeschnitten sind, bis hin zu ersten klinischen Studienschritten
entwickelt, jedoch gibt es für einen Impfstoff zur Anwendung beim Menschen in
Deutschland oder Europa keine aktuellen Entwicklungen in einer fortgeschrittenen
klinischen Studienphase (Phase II/III).

Im Rahmen des Förderschwerpunktes "Infektionsforschung" wurde der Verbund mit dem
Titel "Borrelia burgdorferi-Infektion: Diagnose, Schutz und Pathogenese" durch das
Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) von 1993 bis 1999 mit insgesamt
5,4 Mio. Euro gefördert. Inhaltlicher Gegenstand des Forschungsverbundes waren
grundlagennahe Arbeiten zur Entwicklung möglicher neuer Impfstoff-Kandidaten und die
Untersuchung der Immunreaktion nach einer Infektion. Weiterhin wurden Methoden zur
Verbesserung der Diagnostik der Neuroborreliose entwickelt.

Der erwähnte amerikanische Impfstoff war unter der Bezeichnung LYMErixTm von
SmithKlineBeecham (heute: GlaxoSmithKline) für den US-Markt zugelassen und war in
seiner Zusammensetzung auf die nordamerikanischen Borrelientypen abgestimmt. Er
wurde nach 38 Monaten wegen des Verdachts Autoimmunerkrankungen auszulösen vom
Markt genommen.

Soweit bereits jetzt die Kostenübernahme einer zukünftigen Impfung durch die
gesetzlichen Krankenkassen angesprochen wird, wird darauf hingewiesen, dass
Versicherte nach § 20i Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch
auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz haben.
Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der
Petitionsausschuss

Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien nach § 92 SGB V auf der Grundlage
der Empfehlungen der STIKO gemäß § 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz unter besonderer
Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit
(§ 20i Abs. 1 Satz 3 SGB V). Zum Nutzen von seitens der STIKO nicht empfohlenen
Schutzimpfungen kann der G-BA indes keine eigenen Bewertungen vornehmen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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