Región: Alemania

Arzneimittelwesen - Kein Ausschluss bi- und homosexueller Männer von der Blutspende

Peticionario no público.
Petición a.
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
149 Apoyo 149 En. Alemania

No se aceptó la petición.

149 Apoyo 149 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2018
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

22/05/2019 4:29

Pet 2-19-15-2120-004788 Arzneimittelwesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass künftig auch bi-und homosexuelle Männer nicht
mehr von Blutspenden ausgeschlossen werden.

Zur Begründung wird ausgeführt, damit soll die Richtlinie zur Gewinnung von Blut
und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten geändert werden,
welche an die §§ 12a und 18 des Transfusionsgesetzes anknüpfen. Insbesondere
geht es um Punkt 2.2.4.3.2.2.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 150 Mitzeichnungen sowie 28
Diskussionsbeiträge ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

1. Homosexualität ist seit dem Jahr 2010 kein Grund mehr für einen
Dauerausschluss von der Blutspende, und Sexualverkehr unter Männern ist seit dem
Jahr 2017 kein Grund mehr für einen Dauerausschluss von der Blutspende.

Die Blutspenderauswahl erfolgt risikobasiert. Die Spenderauswahlkriterien sind in
Übereinstimmung mit EU-Richtlinien, insbesondere mit RL 2004/33/EG Anhang III, in
der Richtlinie Hämotherapie der Bundesärztekammer, die im Einvernehmen mit dem
Paul-Ehrlich-Institut aufgestellt wird, aufgeführt und werden regelmäßig überprüft
sowie an den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und
Technik angepasst. So ist mit der Neufassung aus dem Jahr 2010 das
Dauerausschlusskriterium „Homosexualität" aus der Richtlinie Hämotherapie
gestrichen und durch die Definition des risikobasierten Sexualverhaltens „Männer,
die Sexualverkehr mit Männern haben (MSM)" ersetzt worden.

In der 2017 bekannt gemachten Neufassung der Richtlinie Hämotherapie ist der
Dauerausschluss bei sexuellem Risikoverhalten, zu dem neben Sexualverkehr unter
Männern auch andere risikobehaftete Verhaltensweisen gehören, durch eine
12-monatige Rückstellung nach dem letzten Risikoverhalten ersetzt worden.

2. MSM, d. h. sexuell aktive homo- oder bisexuelle Männer, haben ein deutlich
höheres Risiko, sich mit schweren, durch Blut übertragbaren Krankheiten zu
infizieren, als z. B. lesbische Frauen.

Nach Daten des Robert Koch-Instituts (RKI) entfallen auf MSM, die rund 3 Prozent
der Bevölkerung ausmachen, rund 70 Prozent der Neudiagnosen mit HIV. Es wird
jedoch fachlich für vertretbar gehalten, nach einer 12-monatigen Karenzzeit MSM zur
Blutspende zuzulassen, ohne das Risiko für Empfänger nennenswert zu erhöhen.

3. Die Fensterphase: (Trotz Testung können Blutspenden gefährliche Infektionen
übertragen.)

Jedes Testsystem hat seine Grenzen. Eine dieser Grenzen ist die „Fensterphase"
einer frischen Infektion, in der ein Mensch zwar infiziert ist und diese Infektion auch
übertragen kann, Erreger oder Antikörper aber noch nicht nachgewiesen werden
können. Dieses Risiko lässt sich minimieren, indes nicht komplett ausschließen.
Deswegen gehören zur Sicherheit der Blutprodukte neben der Testung der Spende
auch die Auswahl der spendewilligen Personen, einschließlich der Rückstellung oder
des Ausschlusses von Menschen mit einem individuellen Risiko und von Menschen
mit einem epidemiologisch begründeten Gruppenrisiko. Dass das Zusammenspiel
von Testung und Spenderauswahl gut funktioniert, zeigt sich in der extrem niedrigen
Rate der Übertragung von Infektionen durch Blutprodukte in Deutschland.

Gegenwärtig ist die Versorgung der Bevölkerung mit zellulären Blutprodukten über
Blutspender vor Ort sowie aufgrund des im Hinblick auf §3 Abs. 2
Transfusionsgesetz (TFG) abgeschlossenen Kooperationsvertrags zwischen den
Blutspendediensten sichergestellt. Der Kooperationsvertrag soll dafür sorgen, dass
kein Patient aufgrund des Mangels an Blutprodukten oder Spendewilligen vor Ort
Schaden erleidet. Durch verstärkte Beachtung von restriktiven
Transfusionsparametern und weiteren Maßnahmen im Rahmen des Patient Blood
Managements ist in den letzten Jahren eine Abnahme des Bedarfs an zellulären
Blutprodukten zu beobachten. Weiterhin wird die Versorgung mit Blutprodukten auch
durch die Blutspendedienste gesteuert, indem Spendetermine bedarfsgerecht
angesetzt bzw. abgesagt werden.

Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verpflichtet den Gesetzgeber, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Daher ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Gleichheitsgrundrecht verletzt,
wenn der Gesetzgeber bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine
Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders
behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen
könnten. Dies ist hier nicht der Fall. Das Interesse der Blutspendeempfänger, nicht
infiziert zu werden, ist grundrechtlich geschützt. Wie ausgeführt, bergen Menschen
mit bestimmten Sexualpraktiken in Deutschland ein gegenüber der
Allgemeinbevölkerung deutlich erhöhtes Übertragungsrisiko für durch Blut
übertragbare schwere Infektionskrankheiten (Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV). Die
unterschiedliche Behandlung dieser Gruppe im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung
ist somit aufgrund des höheren Infektionsrisikos fachlich begründet.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Léger (C-528/13)
vom 29. April 2015 hat klargestellt, dass ein hohes Gesundheitsschutzniveau der
Empfänger sicherzustellen ist. Zur Sicherstellung dieses Gesundheitsschutzniveaus
wäre bei der Blutspende sogar eine dauerhafte Kontraindikation für MSM dann
erlaubt, "wenn aufgrund der derzeitigen medizinischen, wissenschaftlichen und
epidemiologischen Erkenntnisse und Daten feststeht, dass ein solches
Sexualverhalten für diese Personen ein hohes Übertragungsrisiko für durch Blut
übertragbare schwere Infektionskrankheiten birgt und da es unter Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keine wirksamen Techniken zum Nachweis
dieser Infektionskrankheiten oder mangels solcher Techniken weniger belastende
Methoden als eine solche Kontraindikation gibt, um ein hohes
Gesundheitsschutzniveau der Empfänger sicherzustellen."…

Zuständig für die Erarbeitung von Richtlinien zum allgemein anerkannten Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut
und Blutbestandteilen ist nach § 12a Abs. 1 TFG die Bundesärztekammer. Bei der
Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene Beteiligung von Sachverständigen
der betroffenen Fach- und Verkehrskreise und der zuständigen Behörden von Bund
und Ländern sicherzustellen. Die risikobasierte Feststellung der Spendereignung ist
eine rein fachliche Einschätzung, die regelmäßig überprüft und an neue Erkenntnisse
angepasst wird.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der abweichende Antrag der Fraktionen der FDP, DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung
zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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