Reģions: Vācija

Arzneimittelwesen - Keine Rezeptpflicht für Schmerzmittel in Mengen über 20 Stück

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
333 Atbalstošs 333 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

333 Atbalstošs 333 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

29.08.2017 16:55

Pet 2-17-15-2120-039341Arzneimittelwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Der Petent fordert, dass Schmerzmittel weiterhin ohne Rezeptpflicht in Mengen über
20 Stück pro Packung in Apotheken verkäuflich sind.
Der Petent setzt sich dafür ein, dass Großpackungen von bestimmten Analgetika
nicht der Verschreibungspflicht unterstellt werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 333 Mitzeichnungen sowie
143 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Der nach § 53 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
errichtete Sachverständigenausschuss hatte sich auf Antrag des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte in seiner Sitzung im Juni 2012 dafür
ausgesprochen, dass zur Behandlung von Schmerzen und Fieber zugelassene
Arzneimittel mit den Wirkstoffen Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen und
Naproxen dann der Verschreibungspflicht unterstellt werden sollen, wenn
entsprechende Packungen einen Vorrat für mehr als 4 Tage aufweisen. Kleinere
Packungen sollen weiterhin rezeptfrei erhältlich sein.
Das Votum des Sachverständigenausschusses erging nach Auswertung
medizinischer Erkenntnisse, wonach bei einer Einnahme der o.g. Arzneimittel über

eine Dauer von mehr als vier Tagen das Risiko von schweren, zum Teil
lebensbedrohlichen unerwünschten Wirkungen erheblich ansteigt; dies gilt vor allem,
aber nicht nur, für unerwünschte Wirkungen, die den Magen-Darm-Trakt betreffen
(insbesondere Ulzera, Blutungen und Perforationen).
Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) AMG wird das Bundesministerium
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe,
Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände zu bestimmen, die die Gesundheit des
Menschen …, des Anwenders oder die Umwelt auch bei bestimmungsmäßigem
Gebrauch unmittelbar oder mittelbar gefährden können, wenn sie ohne ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung angewendet werden. Die
Bundesregierung teilte gegenüber dem Petitionsausschuss mit, dass vor dem
Hintergrund der genannten Regelung eine mögliche Umsetzung des o.g. Votums des
Sachverständigenausschusses (Verschreibungspflicht) geprüft wird.
Im Sinne einer Risikoreduktion bei der Anwendung der o.g. Analgetika prüft die
Bundesregierung auch Alternativenzu einer möglichen Umsetzung des
Sachverständigenvotums. Der Petitionsausschuss weist insoweit darauf hin, dass es
im Falle einer möglichen Umsetzung des Votums nicht um eine "staatliche
Bevormundung" von Bürgern gehen kann, sondern um die Wahrnehmung des
verbraucherschützenden Auftrages des AMG. Ein Termin hinsichtlich einer
eventuellen Umsetzung des Votums des Sachverständigenausschusses ist derzeit
nicht absehbar.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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