Region: Germany

Arzneimittelwesen - Kostenerstattung bei Medikamenten auf Cannabisbasis / keine strafrechtliche Verfolgung

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
16,225 supporters 16,225 in Germany

The petition is denied.

16,225 supporters 16,225 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09/23/2017, 04:22

Pet 2-18-15-2120-009256

Arzneimittelwesen


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Kosten für die Behandlung mit
Medikamenten auf Cannabisbasis von der gesetzlichen Krankenversicherung
erstattet werden.
Ferner wird gefordert, dass Strafverfahren gegen Patientinnen und Patienten im
Zusammenhang mit einer durch einen Arzt bescheinigten notwendigen
medizinischen Verwendung von Cannabisprodukten grundsätzlich eingestellt
werden.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 52 Mitzeichnungen sowie
672 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin gingen 48.335 unterstützende Unterschriften
auf dem Postweg ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Die Petition wurde in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschuss am 23.03.2015
beraten.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine

Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss hat
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 101. Sitzung am 18.01.2017 beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage von
Stellungnahmen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sowie des
Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und der Mitteilung
des Ausschusses wie folgt dar:
Soweit in der öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am 23.03.2015 gebeten
wurde, mitzuteilen, aus welchen Gründen das BfArM bisher
betäubungsmittelrechtliche Ausnahmeanträge zum Erwerb von Medizinalhanf aus
deutschen Apotheken abgelehnt hat, wies das BMG auf Folgendes hin:
Die Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 2 BtMG wurde bisher lediglich aus den
nachstehenden zwei Sachgründen versagt:
Fall 1: Die Anträge sind unvollständig und nachgeforderte Unterlagen werden nicht
eingereicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 BtMG).
Fall 2: Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nach medizinischer Bewertung,
dass weitere Therapieoptionen mit zugelassenen bzw. verfügbaren Arzneimitteln
bestehen.
Die öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses ergab im Übrigen nach Ansicht des
BMG, dass dem zentralen Anliegen des Petenten einer Kostenübernahme für die
notwendige, medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten mit
Medikamenten auf Cannabisbasis insoweit Rechnung getragen wird, als die
Bundesregierung an einem Gesetzentwurf arbeitet, um dies zu ermöglichen. Damit
soll auch die Verschreibungsfähigkeit von Medizinalhanf ermöglicht werden. Die
Erweiterung der Möglichkeiten des legalen Bezugs und der Kostenübernahme durch
die GKV tragen im Ergebnis auch dem Anliegen Rechnung, Strafverfahren wegen
des illegalen Erwerbs von Cannabis für eine ärztlich als notwendig bescheinigte
Selbsttherapie zu verhindern. Das BMG teilte gegenüber dem Petitionsausschuss im
April 2017 ergänzend Folgendes mit:
Dem Petenten geht es darum, dass die Kosten für die Behandlung mit
Cannabisarzneimitteln übernommen und die Möglichkeiten zur legalen Nutzung von
Cannabisprodukten zu medizinisch-therapeutischen Zwecken ausgeweitet werden.
Mit dem "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer
Vorschriften", das am 10.03.2017 in Kraft getreten ist, hat sich die Rechtslage bei der

Versorgung mit Cannabisarzneimitteln grundlegend geändert. Damit wird dem
Anliegen des Petenten Rechnung getragen.
Mit Inkrafttreten des o. g. Gesetzes wurde die Therapie mit Cannabisarzneimitteln in
Form von getrockneten Blüten und Extrakten in die ärztliche Verantwortung gegeben,
indem eine entsprechende Verschreibungsfähigkeit hergestellt wurde. Nach § 31
Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte mit
schwerwiegenden Erkrankungen in der GKV einen Anspruch auf Versorgung mit
Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität
und auf Versorgung mit den Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und
Nabilon. Damit wird eine Erstattungsmöglichkeit für schwerkranke Menschen
geschaffen, denen nicht anders geholfen werden kann.
Die neue gesetzliche Regelung sieht vor, dass zunächst die Ärztin oder der Arzt
entscheidet, ob im Einzelfall die Voraussetzung gegeben ist, dass eine Versicherte
oder ein Versicherter nach Ausschöpfen anderer Therapien für eine Therapie mit
Cannabisarzneimitteln in Frage kommt. Der Anspruch auf Versorgung besteht, wenn
"1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden
Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu
erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des
Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen
kann,
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung
auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen
Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung
der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist."
Damit wird dem Ausnahmecharakter der Regelung Rechnung getragen, die die
Erstattung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis ermöglicht, obwohl kein genügend
hoher Evidenzlevel vorliegt, der üblicherweise für die Erstattung der GKV verlangt
wird. Für die Genehmigung der Krankenkasse ist gesetzlich eine Frist von drei bzw.

fünf Wochen bzw. bei spezialisierter ambulanter Palliativversorgung von drei Tagen
bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgegeben.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung
zur Berücksichtigung zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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