Arzneimittelwesen - Verbot von Privatverkäufen von verschreibungspflichtigen Medikamenten über Internetportale

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
1.246 Unterstützende 1.246 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

1.246 Unterstützende 1.246 in Deutschland

Die Petition wurde abgeschlossen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

07.04.2016, 04:25

Pet 2-18-15-2120-005560

Arzneimittelwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.03.2016 abschließend beraten und
beschlossen

1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium des Innern - als Material zu überweisen,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten,
soweit auf Verstöße gegen das strafrechtliche Verbot des Handelns mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken hingewiesen
und soweit die Arzneimittelsicherheit verletzt wird,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Anbieten und den Verkauf
verschreibungspflichtiger und damit apothekenpflichtiger Arzneimittel durch
Privatpersonen grundsätzlich, insbesondere auf Internetportalen gesetzlich zu
verbieten und unter Strafe zu stellen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 1246 Mitzeichnungen sowie
112 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:

Arzneimittel dürfen nach dem Arzneimittelgesetz grundsätzlich, wenn sie nicht
ausnahmsweise für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, nur in
Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel
nur von Apotheken abgegeben werden. Das unerlaubte Handeltreiben mit ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln stellt eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Das Inverkehrbringen
von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und von Arzneimitteln, deren Verfalldatum
abgelaufen ist, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das Arzneimittelgesetz verfügt
somit nach Aussage der Bundesregierung über umfassende Regelungen, um den
Vertriebsweg und damit die Arzneimittelsicherheit zu schützen (§§ 95 ff. AMG).
Der Vollzug des Arzneimittelgesetzes und damit auch die Verfolgung etwaiger
Verstöße obliegt den Ländern. Grundsätzlich kann die zuständige Landesbehörde
auch gegenüber Betreibern von Auktions- oder Anzeigenportalen tätig werden, um
einen rechtswidrigen Vertrieb apotheken- oder verschreibungspflichtiger
Arzneimittel zu unterbinden. Wenn der Betreiber des Portals seinen Sitz im
Ausland hat und eine verantwortliche Niederlassung in Deutschland nicht existiert,
muss gegebenenfalls im Wege der Verwaltungszusammenarbeit die zuständige
ausländische Behörde um Unterstützung gebeten werden. Ob dies im konkreten Fall
zum gewünschten Ergebnis führt, hängt vom Tätigwerden der ausländischen
Behörde im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zur
Einwirkung auf den Betrieb des Portals ab. Unabhängig hiervon ist hinsichtlich des
illegalen Bezugs von Arzneimitteln aus dem Ausland auch auf die Einfuhrkontrollen
der Zolldienststellen hinzuweisen.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) teilte auf
entsprechende Anfrage mit, dass eine die Stellungnahme der Bundesregierung
ergänzende Stellungnahme nicht angezeigt ist.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium des Innern - als
Material zu überweisen, sie den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, soweit auf
Verstöße gegen das strafrechtliche Verbot des Handelns mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken hingewiesen und
soweit die Arzneimittelsicherheit verletzt wird, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.Begründung (pdf)


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