Região: Alemanha

Arzneimittelwesen - Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Schmerzmitteln in Drogerien

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
223 Apoiador 223 em Alemanha

A petição não foi aceite.

223 Apoiador 223 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:07

Pet 2-17-15-2120-049823

Arzneimittelwesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.06.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass nicht verschreibungspflichtige
Schmerzmedikamente in Drogerien angeboten werden können.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 223 Mitzeichnungen sowie
64 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Die Tatsache, dass bestimmte Schmerzmittel nicht der Verschreibungspflicht
unterliegen, bedeutet nach Aussage der Bundesregierung nicht, dass das
Risikopotential dieser Arzneimittel so gering ist, dass sie außerhalb von Apotheken
abgegeben werden können. Vielmehr weisen auch solche Arzneimittel
Anwendungsrisiken auf, die unabweisbar eine apothekerliche Beratung bei der
Abgabe notwendig machen. Zu den angesprochenen Anwendungsrisiken zählen
insbesondere Leberschädigungen, unerwünschte gastrointestinale Wirkungen wie
blutende Ulzera, Perforationen und Strikturen sowie unerwünschte kardiovaskuläre
Wirkungen wie z.B. koronare Herzerkrankung, Herzinfarkt oder Schlaganfall. Die
Gefahr für solche Anwendungsrisiken steigt mit der Dauer der Einnahme
entsprechender Arzneimittel. Im Falle von Überdosierungen sind im Übrigen
Todesfälle nicht auszuschließen.

Auf Grund dieser Tatsachen ist nach Aussage der Bundesregierung nicht damit zu
rechnen, dass die vom Petenten angesprochenen Arzneimittel in Deutschland aus
der Apothekenpflicht entlassen werden. Vielmehr hat sich der nach § 53 Gesetz über
den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) errichtete Sachverständigenausschuss sogar
für eine partielle Unterstellung dieser Arzneimittel unter die Verschreibungspflicht
ausgesprochen.
Darüber hinaus dürfte es nicht zutreffen, dass solche Arzneimittel "im Rest Europas"
außerhalb von Apotheken erhältlich sind; vielmehr unterliegen einige dieser
Arzneimittel nach den der Bundesregierung vorliegenden Angaben in einer Reihe
von Staaten zumindest in Abhängigkeit von der Packungsgröße der
Verschreibungspflicht.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.Begründung (pdf)


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