Region: Niemcy

Asylbewerberleistungsgesetz - Anspruch auf Heilpraktiker-Leistungen für Asylbewerber/Flüchtlinge

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
25 25 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

25 25 w Niemcy

Petycja została odrzucona.

  1. Rozpoczęty 2015
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

16.09.2017, 04:22

Pet 2-18-15-2123-023025

Heilberufe


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Asylbewerber/Flüchtlinge auch Anspruch auf
Heilpraktikerleistungen und Heilpraktiker für Psychotherapieleistungen haben,
zumindest mit "Ausnahmeregelungen".
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 25 Mitzeichnungen sowie
220 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss hat
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 86. Sitzung am 21.09.2016 beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:
Während der ersten 15 Monate ihres Aufenthalts im Bundesgebiet erhalten
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG.
Für die Gewährung von Leistungen an Asylbewerber nach dem o. g. Gesetz sind
grundsätzlich die Bundesländer und deren kommunale Leistungsträger zuständig.
Die Leistungsträger entscheiden ggf. nach Einholung medizinischen Sachverstands,

welche Maßnahmen im Rahmen des § 4 Abs. 1 AsylbLG zur Behandlung akuter
Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlich sind.
Zur Forderung, Ausnahmeregelungen für die psychotherapeutische Behandlung von
Flüchtlingen zu schaffen, die in die Versorgung durch die gesetzliche
Krankenversicherung (GKV) einbezogen sind, wies die Bundesregierung ergänzend
auf Folgendes hin:
Das Anliegen der Petition, auch Psychotherapeuten, die über keine
Kassenzulassung verfügen, stärker in die psychotherapeutisch Versorgung von
Flüchtlingen einzubeziehen, wurde bereits aufgegriffen. Um auf die steigende Zahl
der Asylsuchenden und Flüchtlinge mit psychotherapeutischem und psychiatrischem
Behandlungsbedarf zu reagieren, wurden mit der Verordnung zum
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, die am 28.10.2015 in Kraft getreten ist, u. a.
die Ermächtigungstatbestände in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-
ZV) erweitert.
Die Ärzte-ZV sieht für die Zulassungsausschüsse Möglichkeiten für die Einbeziehung
von (bislang nicht im System der GKV zugelassenen oder ermächtigten)
Leistungserbringern in die vertragsärztliche Versorgung zur Deckung besonderer
Bedarfe vor. Mit dem neu eingefügten § 31 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV wurden die
Zulassungsausschüsse nunmehr verpflichtet, Ärzte mit einer für die Behandlung
erforderlichen abgeschlossenen Weiterbildung sowie psychosoziale Einrichtungen
mit einer fachlich-medizinischen ständigen ärztlichen Leitung auf Antrag zur
ambulanten psychotherapeutischen und psychiatrischen Versorgung von
Empfängern laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG, die Folter, Vergewaltigung oder
sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten
haben, zu ermächtigen. Die Ärzte-ZV gilt gemäß § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV für
Psychotherapeuten entsprechend.
Mit der Neuregelung werden die ambulanten psychotherapeutischen und
psychiatrischen Versorgungsangebote im System der GKV gestärkt, damit eine
sichere und kontinuierliche Behandlung der Betroffenen gewährleistet werden kann.
Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Anträge
"Medizinische Versorgung für Geflüchtete und Asylsuchende diskriminierungsfrei
sichern" auf Bundestags-Drucksache 18/7413 vom 28.01.2016 und
"Psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung von Asylsuchenden und

Flüchtlingen verbessern" auf Bundestags-Drucksache 18/6067 vom 23.09.2015 vom
Deutschen Bundestag am 20.10.2016 abgelehnt wurden.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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