Asylbewerberleistungsgesetz - Einheitliche medizinische Regelversorgung für Asylbewerber/Flüchtlinge in Bund und Ländern

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
73 Unterstützende 73 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

73 Unterstützende 73 in Deutschland

Der Petition wurde teilweise entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Teilerfolg

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.11.2019, 03:22

Pet 2-18-15-212-024863 Gesundheitswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 24.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Asylbewerber und Flüchtlinge medizinische
Regelversorgung bekommen.

Dies ist billiger und menschlicher als der derzeit nur eingeschränkte Zugang und
entspricht der geäußerten Forderung nach "neuen Lösungen" (auch der
Regierenden, auch im Bund). Deshalb wird diese Petition auch an alle deutschen
Landtage und den Bundestag gerichtet, ggf. auch zur Änderung von
Asylbewerberleistungsgesetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm
eingereichten Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 73 Mitzeichnungen sowie 127
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratungen in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 86. Sitzung am 21.09.2016 beraten hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:
Die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern bzw. Asylberechtigten ist nach
den bestehenden gesetzlichen Regelungen in jedem Stadium ihres Aufenthalts im
Bundesgebiet sichergestellt. Zu Beginn besteht für Asylbewerber ein Anspruch auf
Gesundheitsversorgung nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Nach
Ablauf der Wartefrist von 15 Monaten besteht dann grundsätzlich ein Anspruch auf
Gesundheitsleistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII), § 2 AsylbLG.

Nach Anerkennung als Schutzberechtigte erhalten die Betroffenen bei Vorliegen der
Voraussetzungen als Bezieher von Arbeitslosengeld II in der Regel einen
unmittelbaren Zugang zur GKV oder als Bezieher von laufenden Leistungen zum
Lebensunterhalt nach dem SGB XII eine entsprechende Absicherung im
Krankheitsfall.

In Bezug auf die Gesundheitsversorgung nach dem AsylbLG ist darauf hinzuweisen,
dass der Bundesgesetzgeber mit dem Asylpaket 2015 die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Beauftragung der gesetzlichen Krankenkassen mit der
Erbringung der Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG an Asylbewerber in den
ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet erleichtert hat.

An Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG werden bereits in Bremen und Hamburg
Gesundheitskarten ausgegeben. Dem liegen Vereinbarungen mit einer gesetzlichen
Krankenkasse über die Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
nach § 264 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugrunde.

Durch das am 28.10.2015 in Kraft getretene Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
wurden die Möglichkeiten der Länder zum Abschluss solcher Vereinbarungen
gestärkt. Nach den ergänzenden Regelungen zu § 264 Abs. 1 SGB V sind nunmehr
Krankenkassen verpflichtet, Vereinbarungen zur Krankenbehandlung von
Leistungsempfängern nach den §§ 4 und 6 AsylbLG zu schließen, wenn Länder dies
wollen. Auf der Landesebene können die Landesverbände der Krankenkassen zum
Abschluss von Rahmenvereinbarungen verpflichtet werden. Die Vereinbarungen
haben insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz
der Aufwendungen und Verwaltungskosten zu enthalten. Die Ausgabe einer
elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden.

Entsprechende Vereinbarungen bestehen zwischenzeitlich in verschiedenen
Bundesländern. Die Ausgabe einer Gesundheitskarte ist Bestandteil aller
Vereinbarungen. Der Zugang zu Gesundheitsleistungen wird dadurch erleichtert.
Außerdem werden Länder und Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes
entlastet. Der Umfang der Leistungen nach dem AsylbLG wird hierdurch nicht
berührt.

Abschließend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Anträge
"Medizinische Versorgung für Geflüchtete und Asylsuchende diskriminierungsfrei
sichern" auf Bundestags-Drucksache 18/7413 vom 28.01.2016 und
"Psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen verbessern" auf Bundestags-Drucksache 18/6067 vom 23.09.2015 vom
Deutschen Bundestag am 20.10.2016 abgelehnt wurden.

Mit Stellungnahme vom Juli 2018 teilte die Bundesregierung gegenüber dem
Petitionsausschuss mit, dass sich keine Aspekte, die eine andere Einschätzung
erforderlich machten, ergeben haben.

Mit weiterer Stellungnahme vom Juni 2019 teilte die Bundesregierung gegenüber
dem Petitionsausschuss mit, dass die Darlegungen der aktuellen Sach- und
Rechtslage entsprechen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung
zu überweisen, den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben
und den Landesvolksvertretungen zu überweisen, wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern