Regiune: Germania

Asylbewerberleistungsgesetz - Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in Asylunterkünften gegen angemessene Entschädigung

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
289 289 in Germania

Petiția este respinsă.

289 289 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 12:57

Pet 3-18-11-2174-025577Asylbewerberleistungsgesetz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 23.06.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.
Begründung
Die Petentin möchte erreichen, dass Asylbewerber und andere Flüchtlinge sich in
Asylunterkünften betätigen dürfen und diese Arbeit eventuell symbolisch
wertgeschätzt werde, ähnlich der Arbeit eines Ein-Euro-Jobbers.
Die Petentin legt im Einzelnen dar, dass jeder Ergotherapeut wisse, dass Arbeit ein
natürliches Bedürfnis sei und daher den Menschen nicht vorenthalten werden solle.
Auch den Asylbewerbern, besonders wenn sie lange auf eine Entscheidung ihres
Asylverfahrens warten müssten, müsse eine Chance gegeben werden, aktiv die
räumliche/häusliche Umgebung mitzugestalten. Dies wäre in den Asylunterkünften
möglich durch hauswirtschaftliche Betätigung, durch Mitarbeit bei der Akquise oder
Reinigung von Kleiderspenden oder auch bei der Pflege des Grundstücks der
Unterkunft. Die Asylbewerber würden damit auch ein Stück Verantwortung
übernehmen, es könnten Kosten gespart werden und das allgemeine Wohlbefinden
aller Bewohner der Unterkunft könne gesteigert werden.
Zu den weiteren Ausführungen wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 26 Diskussionsbeiträge
und 289 Mitzeichnungen eingegangen.
Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Dem Anliegen der Petentin wird im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bereits
Rechnung getragen: Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG sind die zuständigen
Landesstellen zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen im
Sinne von § 44 Asylgesetz (AsylG) (und in vergleichbaren Einrichtungen wie
Gemeinschaftsunterkünften) verpflichtet und zwar „insbesondere zur

Aufrechterhaltung und Betreibung“ dieser Einrichtungen. Von der Schaffung solcher
Arbeitsgelegenheiten soll nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.
Leistungsberechtigte, also auch Asylbewerber, sind zur Wahrnehmung der ihnen
angebotenen zumutbaren Arbeitsgelegenheiten verpflichtet, sofern sie arbeitsfähig,
nicht erwerbstätig und nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind. Diese Regelung gilt für
alle leistungsberechtigten Bezieher von Grundleistungen (nach § 33 AsylbLG) für
15 Monate („Wartefrist“).
Hintergrund der schon bestehenden Regelung ist, dass für Leistungsberechtige nach
dem AsylbLG aufgrund des eingeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt eine
Erwerbstätigkeit zunächst nur in sehr begrenztem Umfang möglich ist. Soweit eine
Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt möglich ist, hat diese nach dem AsylbLG
Vorrang.
Die Arbeitsgelegenheiten in den genannten Einrichtungen verfolgen das Ziel, dass die
dort lebenden Ausländer die anfallenden Arbeiten möglichst selbstversorgend
erledigen. Daher sollen insbesondere Tätigkeiten „zur Aufrechterhaltung und
Betreibung der Einrichtung“ angeboten werden, die sich also auf die Einrichtung selbst
und die dort lebenden Personen beziehen. Dazu gehören beispielsweise die Pflege
der Außenflächen, die Reinigung von Gemeinschaftsflächen, Unterstützung bei der
Ausgabe von Sachleistungen, Hilfstätigkeiten bei der Betreuung von Kindern oder der
Pflege von Kranken, usw. Ein gemeinnütziger Charakter der Arbeiten ist nicht
erforderlich.
Bei diesen beschriebenen Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG handelt es sich
weder um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts noch um ein
Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB V oder SGB VI. Daher wird kein
Arbeitsentgelt bezahlt, sondern eine Mehraufwandsentschädigung, die für die
geleistete Arbeit 1,05 Euro pro geleistete Arbeitsstunde beträgt (§ 5 Abs. 2. AsylbLG).
Die Tätigkeiten der Selbstversorgung im persönlichen Lebensbereich wie die eigene
Haushaltsführung oder die Reinigung des Wohnbereichs sind hingegen weiterhin
selbstverantwortlich und ohne Aufwandsentschädigung zu erledigen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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