Regija: Njemačka

Asylrecht - Asyl für Edward Snowden als politisch Verfolgter/Verhinderung der Auslieferung an die USA

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
184 Potpora 184 u Njemačka

Peticija je odbijena.

184 Potpora 184 u Njemačka

Peticija je odbijena.

  1. Pokrenut 2017
  2. Zbirka završena
  3. Poslato
  4. Dijalog
  5. Okončano

Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

21. 03. 2018. 03:26

Pet 1-18-06-265-040034

Asylrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.03.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dem in Russland aufhältigen US-Bürger Edward
Snowden politisches Asyl anzubieten.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 184 Mitzeichnungen und 38 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die
Situation Edward Snowdens durch die internationale politische Lage verschlechtert
habe. Aufgrund der aktuellen Politik des neuen US-Präsidenten Donald Trump sei
nicht mehr auszuschließen, dass Edward Snowden in seinem Heimatland Haft und
Folter drohten. Die Bundesregierung müsse sich für Edward Snowden einsetzen, da
sie von dessen Enthüllungen profitiert habe.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Ausschuss weist zunächst darauf hin, dass aufgrund des Territorialprinzips für
die Gewährung von Asyl, eine Asylantragstellung im Ausland mit Wirkung für
Deutschland nicht möglich ist. Sowohl die Asylgewährung nach Artikel 16a Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes als auch die Flüchtlingsanerkennung nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sind territoriumsgebunden. Der
Schutzsuchende muss daher zumindest die Grenze des deutschen Hoheitsgebiets

erreicht haben, um einen wirksamen Asylantrag stellen zu können. Dies ist im
vorliegenden Fall nicht erfolgt.
Der Ausschuss stellt überdies fest, dass das deutsche Aufenthaltsrecht nach § 22
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für besonders gelagerte Einzelfälle die Möglichkeit
einer Aufnahme aus dem Ausland vorsieht, wenn dies aus völkerrechtlichen oder
dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der
Bundesrepublik Deutschland erforderlich erscheint. Völkerrechtliche Gründe liegen
dann vor, wenn die Aufnahme aufgrund internationaler Verpflichtungen rechtlich
geboten ist. Humanitäre Gründe sind gegeben, wenn die Aufnahme im Hinblick auf
eine Sondersituation gegenüber anderen Ausländern aus moralischen bzw.
menschlichen Gründen gerechtfertigt ist. Von einem dringenden Grund ist
auszugehen, wenn ein Eingreifen zwingend erforderlich erscheint. Dringende
humanitäre Gründe kommen im gegebenen Fall nicht in Betracht, da Edward
Snowden die Möglichkeit hat, in anderen Staaten Zuflucht zu erhalten. Allein die
mögliche Strafverfolgung in anderen Ländern rechtfertigt nicht das Vorliegen eines
dringenden humanitären Grundes. Die Aufnahme aus dem Ausland ist auch nicht zur
Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich.
Aus Sicht des Ausschusses kommt daher im gegebenen Fall eine Aufnahme auf
Grundlage des § 22 AufenthG nicht in Betracht.
Der Petitionsausschuss vermag nach umfassender Prüfung der Sach- und
Rechtslage die vom Petenten erhobene Forderung nicht zu unterstützen. Er
empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, soweit
Schutz und sicherer Aufenthalt für Edward Snowden in Deutschland gefordert ist,
und das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.

Begründung (PDF)


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