Регион: Германия

Asylrecht - Asyl für schiitische Hazara aus Afghanistan

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
119 Поддържащ 119 в / след Германия

Петицията не беще уважена

119 Поддържащ 119 в / след Германия

Петицията не беще уважена

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Това е онлайн петиция des Deutschen Bundestags .

23.02.2019 г., 3:25

Pet 1-18-06-265-044241 Asylrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Eingabe soll erreicht werden, dass schiitische Hazara aus Afghanistan in
Deutschland Asyl erhalten.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 120 Mitzeichnungen und 39 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass schiitische
Hazara aufgrund ihrer Ethnie und ihrer Religionszugehörigkeit durch die sunnitischen
radikal-islamischen Taliban und durch Angehörige des Islamischen Staates (IS) in
Afghanistan sowohl religiös als auch ethnisch verfolgt würden. Nach der Auffassung
der Taliban und des IS, die eine radikal sunnitische Islamauffassung vertreten würden,
seien Schiiten Abtrünnige, die getötet werden müssten. Die Taliban seien zudem
mehrheitlich Paschtunen, die ihre ethnischen Verhaltensweisen den Hazara
aufdrängen wollten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge im Rahmen der individuellen Prüfungen jedes Einzelfalls entscheidet, ob
die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a
Grundgesetz oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
§ 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) oder der Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne
des § 4 Absatz 1 AsylG oder ein Abschiebungsverbot vorliegen oder nicht.

Die eingehende Prüfung des Asylantrags, in dem sämtliche individuellen und
schutzwürdigen Belange des Antragstellers Berücksichtigung finden, kann auch zu
dem Ergebnis führen, dass die vorgenannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Eine pauschale Asylgewährung, wie vom Petenten begehrt, kann es aufgrund der
rechtlich vorgeschriebenen Einzelfallprüfung im Asylverfahren nicht geben.

Aus diesen Gründen sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis keinen
parlamentarischen Handlungsbedarf. Der Ausschuss empfiehlt daher, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat - zur Erwägung zu überweisen, soweit Feststellung einer
Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure (gleich Taliban und IS) gegenüber
Angehörigen der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan zu treffen ist, sowie die
Herkunftsländerleitsätze des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu
Afghanistan bezüglich der religiösen Minderheit der Hazara anzupassen und deren
tatsächliche Verfolgungssituation in Afghanistan zu berücksichtigen sind, und das
Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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