Περιοχή: Γερμανία

Asylrecht - Aufenthaltsrecht für maximal 3 Jahre vorsehen (Asyl auf Zeit)

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
66 Υποστηρικτικό 66 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

66 Υποστηρικτικό 66 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 4:20 μ.μ.

Pet 1-18-06-265-026658Asylrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll die Änderung des Asylrechts auf Zeit nach österreichischem
Vorbild erreicht werden. Danach soll ab Registrierung für Asylsuchende ein
Aufenthaltsrecht von maximal drei Jahren gelten. Bis zum Ende des gewährten
Aufenthaltsrechts muss geprüft und entschieden sein, ob die Aufenthaltsgründe noch
bestehen.
Zur Begründung seines Anliegens führt der Petent aus, dass dies die Wirtschaftskraft
des Abwanderungslandes erhalte und dem asylgewährenden Land mehr Ressourcen
für eine ernsthafte Integration zur Verfügung stünden.
Zu den Einzelheiten des Vortags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 244 Mitzeichnungen sowie
37 Diskussionsbeiträge ein. Es gingen keine unterstützenden Unterschriften auf dem
Postweg ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass mit Anerkennung als Asylberechtigter
nach Artikel 16a Grundgesetz (GG) oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne des § 3 Absatz 1 Asylgesetz (AsylG) oder der Gewährung subsidiären
Schutzes im Sinne des § 4 Absatz 1 AsylG kein „dauerhaftes Bleiberecht“ verbunden

ist. Vielmehr ist gemäß § 26 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zunächst eine
Aufenthaltserlaubnis für jeweils längstens drei Jahre zu erteilen. Über Verlängerungen
der Aufenthaltserlaubnis bzw. die Möglichkeit der Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis erfolgen entsprechende spätere Prüfungen.
Die geltende Rechtslage entspricht damit bereits dem Anliegen des Petenten. Der
Petitionsausschuss kann daher nicht in Aussicht stellen, weitergehend im Sinne des
vorgetragenen Anliegens tätig zu werden und empfiehlt, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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