Región: Alemania

Asylrecht - Politisches Asyl für den US-Bürger Edward Snowden

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
13.772 Apoyo 13.772 En. Alemania

No se aceptó la petición.

13.772 Apoyo 13.772 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:13

Pet 1-17-06-265-052274Asylrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.06.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition soll erreicht werden, dass dem US-Bürger Edward Snowden
politisches Asyl gewährt wird.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des
Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 13.871 Mitzeichnungen und
709 Diskussionsbeiträge sowie mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor,
die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen
Prüfung unterzogen werden. Der Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass dem US-
Bürger Edward Snowden aufgrund seiner Enthüllungen zu den Abhörprogrammen
„PRISM“ und „Tempora“ in seinem Heimatland ein unfaires Strafverfahren drohe, vor
dem er aufgrund einer willkürlichen Rechtsschutzgewährung in den USA durch die
Bundesrepublik Deutschland zu schützen sei. Für die Bundesregierung sei dieses
Anliegen besonders relevant, da durch die Aufdeckung dieser Abhörprogramme eine
Grundsatzdebatte zum Thema Freiheit und Sicherheit angestoßen wurde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass das Vorbringen in der
vergangenen und aktuellen Legislaturperiode Gegenstand verschiedener
parlamentarischer Fragen, Anfragen und Debatten in den verschiedenen Gremien
des Deutschen Bundestages war und dort intensiv diskutiert wurde (siehe hierzu
Plenarprotokoll 17/249 und Drucksachen 17/14302, 17/14359, 17/14530, 17/14722,
17/14744, 18/55, 18/63). Die entsprechenden Dokumente können unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss
fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im konkreten
Fall nicht vorliegen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass aufgrund des
Territorialprinzips für die Gewährung von Asyl zunächst grundsätzlich eine
Antragstellung im Inland notwendig ist. Eine solche erfolgte vorliegend nicht. Der
Ausschuss stellt ferner fest, dass Herr Snowden sich am 2. Juli 2013 per Fax an die
Deutsche Botschaft in Moskau gewandt und um Gewährung von Asyl nachgesucht
hat. Da er sich nicht selbst im deutschen Inland befand und das Territorium der
Deutschen Botschaft nicht dem Begriff des „Inlands“ unterfällt, kommt daher nach
deutschem Recht eine Asylgewährung nicht in Betracht.
Auch weist der Ausschuss grundlegend darauf hin, dass Asylanträge vom
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Einzelfall sorgfältig geprüft und auf der
Grundlage von Gesetzen beschieden werden. Es handelt sich hierbei um
sogenannte gebundene Entscheidungen, bei denen ein Ermessen für die Behörde
nicht besteht. Daher ist die Gewährung „politischen Asyls“ nicht möglich, da durch
den Begriff „politisch“ eine Wertungsmöglichkeit eröffnet wird, die im Gegensatz zu
den zwingenden Voraussetzungen einer gebundenen Entscheidung steht.
Überdies stellt der Ausschuss fest, dass eine Aufnahme von Herrn Snowden auch
nach § 22 Aufenthaltsgesetz nicht erfolgt ist. Danach kann ein Ausländer aus
völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus dem Ausland
aufgenommen werden. Völkerrechtliche Gründe liegen dann vor, wenn die Aufnahme
aufgrund internationaler Verpflichtungen rechtlich geboten ist. Humanitäre Gründe
sind gegeben, wenn die Aufnahme im Hinblick auf eine Sondersituation gegenüber
anderen Ausländern aus moralischen bzw. menschlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Von einem dringenden Grund ist auszugehen, wenn ein Eingreifen zwingend
erforderlich erscheint. Eine Sondersituation in diesem Sinne kommt hier nicht in
Betracht, da Herr Snowden die Möglichkeit hat, auf andere Staaten zurückgreifen,

die ihm ihrerseits Zuflucht bieten, sowie allein die mögliche bevorstehende
Strafverfolgung in anderen Ländern keinen dringenden humanitären Grund
rechtfertigt. Insbesondere sind die politischen Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nach Auffassung des Ausschusses im vorliegenden Fall nicht in einem
handlungsbedürftigen Maße berührt, da die Wahrung politischer Interessen die
Wahrung außenpolitischen Handlungsspielraums meint, der durch eine
Nichtaufnahme Snowdens nicht gefährdet ist. Der Petitionsausschuss betont, dass
die Regelung des § 22 Aufenthaltsgesetz eine Ermessensvorschrift ist und daher
einen weitreichenden Beurteilungsspielraum einräumt. Ein Rechtsanspruch auf eine
Aufnahme besteht grundsätzlich nicht.
Der Petitionsausschuss begrüßt jedoch, dass die Bundesregierung zur Aufklärung
der NSA-Ausspähmaßnahmen und zum Schutze der Grundrechte eine
entsprechende Sachverhaltsaufklärung eingeleitet hat und intensiv fortführt. Der
Ausschuss weist zudem darauf hin, dass der Deutschen Bundestag am 20. März
2014 einen Untersuchungsausschusses zu den Aktivitäten des amerikanischen
Geheimdienstes NSA beschlossen hat. Wegen des genauen Wortlauts des
Untersuchungsauftrages wird auf den Antrag der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/843
verwiesen.
Angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage empfiehlt der Petitionsausschuss
im Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, soweit
Schutz und sicherer Aufenthalt für Edward Snowden in Deutschland gefordert ist, ist
mehrheitlich abgelehnt worden.Begründung (pdf)


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