Region: Tyskland

Aufenthaltsrecht - Änderung des Asyl- und Aufenthaltsrechts

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
326 Stödjande 326 i Tyskland

Petitionen har nekats

326 Stödjande 326 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2015
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2016-07-21 04:22

Pet 1-18-06-26-023671Aufenthaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung

Mit der Petition fordert der Petent eine Verschärfung des Asyl- und Aufenthaltsrechtes

sowie eine Änderung der Finanzierungsgrundlagen.

Der Petent fordert eine klare Differenzierung zwischen Kriegs- und

Wirtschaftsflüchtlingen, weiterhin verpflichtenden Integrationsunterricht in den

Flüchtlingsunterkünften. Ferner solle eine Sicherung der Außengrenzen der

Bundesrepublik, einschließlich einer Personenprüfung, u. a. zur Gefahrenabwehr,

erfolgen, sowie eine EU-finanzierte Rückreise von Flüchtlingen nach Befriedung der

Herkunftsländer. Des Weiteren fordert der Petent eine sofortige Ablehnung von

Asylanträgen bei Straffälligkeit, eine europaweite Angleichung der Leistungsbezüge

für Flüchtlinge und eine Subventionierung von Gemeinden und Kommunen aus der

EU-Kasse.

Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt. Es gingen 326 Mitzeichnungen sowie

56 Diskussionsbeiträge ein. Es gingen keine unterstützenden Unterschriften auf dem

Postweg ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter der Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie

folgt zusammenfassen:



Einführend weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass nach Artikel 16a des

Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland politisch Verfolgte Asylrecht

genießen. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur – wie in vielen anderen Staaten

– auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention

von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige

Grundrecht, das nur Ausländern zusteht.

Jeder Mensch, der politisch verfolgt ist oder vor Bürgerkrieg fliehen muss, hat in

Deutschland das Recht auf Asyl oder auf Anerkennung als Bürgerkriegsflüchtling. Der

erhebliche Anstieg der Asylbewerberzahlen stellt alle Beteiligten derzeit vor sehr große

Herausforderungen.

Zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes muss allen Asylbewerbern

ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Deutschland mindestens so lange gewährt

werden, bis über ihren Antrag entschieden worden ist: Entsprechend den gesetzlichen

Vorgaben erfolgt grundsätzlich in jedem Asylverfahren durch das Bundesamt für

Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine einzelfallbezogene Prüfung der individuellen

Fluchtgründe.

In diesem Rahmen weist der Petitionsausschuss aus, dass angesichts des

gegenwärtigen Flüchtlingsstroms weitreichende Maßnahmen ergriffen wurden, um die

Asylverfahren effizienter zu organisieren und somit in absehbarer Zeit die Zahl der

anhängigen Verfahren zu reduzieren:

Der Ausschuss weist darauf hin, dass Asylbewerber aus Ländern mit hohen Zugängen

und sehr schlechten Bleibeperspektiven, z. B. aus dem Westbalkan, nach einer

negativen Entscheidung des BAMF direkt aus den Erstaufnahmeeinrichtungen heraus

in die Herkunftsländer zurückgeführt werden. Durch Gesetz wurden dafür zahlreiche

Staaten zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt:

Seit 1993 sind Senegal und Ghana als sichere Herkunftsländer im Sinne von

Artikel 16a Absatz 3 Grundgesetz eingestuft, sowie seit dem 6. November 2014 die

Staaten Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina. Weiterhin wurden mit

Gesetz vom 24. Oktober 2015 Albanien, Kosovo und Montenegro zusätzlich zu

sicheren Herkunftsstaaten bestimmt, um die Asylverfahren der Staatsangehörigen

dieser Länder weiter zu beschleunigen.

Die Aufnahme dieser Staaten in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten hat zur Folge,

dass für diese Staaten kraft Gesetzes vermutet wird, dass aufgrund der Rechtslage,

der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse dort keine



politische Verfolgung droht. Die gesetzliche Vermutung der Verfolgungsfreiheit ist

widerlegbar, jeder Asylbewerber hat daher die Chance darzulegen, dass er

„abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat“ mit Verfolgung rechnen

muss. Daher muss nach wie vor jeder Einzelfall individuell geprüft werden, die

Asylverfahren einschließlich der gerichtlichen Verfahren können jedoch zügig

abgeschlossen werden. Gemäß § 29a Absatz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)

werden die Asylanträge von Angehörigen dieser Staaten als offensichtlich

unbegründet abgelehnt. Dadurch verkürzt sich die Ausreisefrist auf eine Woche (§ 36

Absatz 1 AsylVfG), eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 75 Satz 1

AsylVfG), das heißt, trotz Klageeinreichung läuft diese Frist fort. Dieses hat zur Folge,

dass der Anreiz für eine Asylbeantragung aus wirtschaftlichen Gründen deutlich

verringert wird.

Das BAMF bearbeitet derzeit Verfahren von Antragstellern dieser Staaten bevorzugt,

um deren Verfahren innerhalb kurzer Zeit zu entscheiden und damit auch ein

deutliches Signal an potentielle Asylsuchende dieser Herkunftsländer zu senden.

Antragsteller aus Serbien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Albanien, Mazedonien und

Montenegro (rd. 82.000 im ersten Halbjahr 2015) haben fast keine Aussicht auf Asyl

in Deutschland. 99,8 Prozent der Asylanträge aus diesen Ländern werden vom BAMF

abgelehnt. Weitere Maßnahmen, um aussichtslose Asylanträge aus dem Westbalkan

zu reduzieren, sind Informationskampagnen in diesen Herkunftsländern, die

Verkürzung der Bearbeitungszeiten für entsprechende Asylanträge,

Wiedereinreisesperren sowie das Bemühen, abgelehnte und ausreisepflichtige

Asylbewerber zur freiwilligen Ausreise zu bewegen. Darüber hinaus hat das

Bundesministerium des Innern den Ländern die Unterstützung der Bundespolizei bei

der Rückführung, insbesondere bei der Planung und Organisation von

Sammelrückführungen in die neuen sicheren Herkunftsstaaten, zugesagt.

Der Ausschuss weist ferner darauf hin, dass mit zahlreichen Gesetzesänderungen

vom 24. Oktober 2015 außerdem Fehlanreize für unberechtigte Asylanträge beseitigt

werden (vgl. dazu www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2015/

09/kabinett-beschliesst-asylverfahrensbeschleunigungsgesetz.html?nn=3315850):

Der bisher mit dem "Taschengeld" abgedeckte Bedarf soll künftig, sofern mit

vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, in Erstaufnahmeeinrichtungen in Form

von Sachleistungen (auch Wertgutscheine) erbracht werden. In anderen

Gemeinschaftsunterkünften kann ebenso verfahren werden.

Geldleistungen werden höchstens einen Monat im Voraus ausgezahlt.



Für vollziehbar Ausreisepflichtige, die unter keinen Umständen für ein Bleiberecht

in Betracht kommen und deren Ausreisedatum und Reisemöglichkeit feststehen, ist

die Leistungsgewährung auf die Zeit bis zu diesem Datum zu befristen. Nimmt der

vollziehbar Ausreisepflichtige schuldhaft die Ausreisemöglichkeit nicht wahr, erhält

er fortan grundsätzlich nur noch Leistungen zur Deckung seines Bedarfs an

Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie an Mitteln zur Körper- und

Gesundheitspflege.

Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1. September 2015

einen Asylantrag gestellt haben, wird ein Beschäftigungsverbot eingeführt. Dies gilt

während des Asylverfahrens und wenn der Asylantrag abgelehnt ist.

Der Ausschuss weist darüber hinaus darauf hin, dass das BAMF Ende letztes und

Anfang dieses Jahres bereits 650 neue Mitarbeiter eingestellt hat. Bis Ende 2015

werden weitere 1.000 Mitarbeiter folgen. Seit Inkrafttreten des Nachtragshaushaltes

Anfang Juli arbeitet das BAMF mit Hochdruck daran, die neu geschaffenen Stellen zu

besetzen. Das BAMF hatte bis zum 1. Juni 2015 bundesweit 29 Außenstellen und 2

sogenannte Dienststellen in Betrieb und voraussichtlich 17 weitere sollen bis

Jahresende eingerichtet werden.

Zudem hat das BAMF im Oktober vergangenen Jahres ein beschleunigtes Verfahren

für Asylbewerber eingeführt, die nachweislich aus den Bürgerkriegsregionen Syrien

und Nord-Irak stammen, seit Juli 2015 gilt dies auch für Eritrea. Alle diese Maßnahmen

beginnen auch zu wirken. So hat das BAMF bis Ende Juli 2015 so viele

Asylentscheidungen getroffen wie im gesamten vergangenen Jahr und bis Ende 2015

sind deutlich mehr als 200.000 Entscheidungen (2014 – fast

129.000 Entscheidungen).

Der Ausschuss weist darauf hin, dass sich die Bundesregierung darüber hinaus auf

Ebene der Europäischen Union (EU) darum bemüht, zu einer gerechteren und

ausgeglicheneren Verteilung der Asylbewerber innerhalb der Union zu kommen, damit

nicht nur wenige Staaten, darunter auch Deutschland, überproportional belastet

werden. In diesem Rahmen werden auch Anstrengungen unternommen, um die

Behandlung der Flüchtlinge insgesamt einer europaweiten Angleichung zuzuführen.

Gerade in Hinblick auf die vom Petenten geforderten EU-Finanzierungen ist dabei

jedoch anzumerken, dass eine solche Reform des EU-Asylsystems sich nicht auf

einen Schlag umsetzen lässt. Einige jetzt geplante Maßnahmen gehen jedoch schon

jetzt in die Richtung einer gerechteren Verteilung der Belastungen der einzelnen

Mitgliedstaaten. So will die EU an ihren Außengrenzen Hotspots betreiben, die die



Erstversorgung und Registrierung der Asylsuchenden organisieren und diese bei

fehlender Erfolgsaussicht des Asylantrags auch umgehend ins Heimatland

zurückführen. Falls Flüchtlinge in der EU umverteilt werden, soll das Aufnahmeland

pro Flüchtling 6.000 Euro erhalten. Die Bundesregierung setzt sich für eine ständige

Weiterentwicklung dieser europaweiten Zusammenarbeit ein.

Der Ausschuss weist weiterhin aus, dass zum Anliegen des Petenten, einen

verpflichtenden Integrationsunterricht einzuführen, bereits folgende Maßnahmen

getroffen wurde: Ebenfalls durch Gesetz vom 24. Oktober 2015 öffnet der Bund die

Integrationskurse für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und stockt die hierfür

vorgesehenen Mittel entsprechend dem gestiegenen Bedarf auf. Darüber hinaus wird

eine verstärkte Vernetzung zwischen Integrationskursen und berufsbezogenen

Sprachkursen hergestellt, unter verstärkter Einbeziehung der Bundesagentur für

Arbeit. Kurzfristig sollen auch im Rahmen des Arbeitsförderungsrechts Maßnahmen

zur Vermittlung erster Kenntnisse der deutschen Sprache gefördert werden. Personen

mit guter Bleibeperspektive werden künftig bereits frühzeitig die für die Eingliederung

in den Arbeitsmarkt erforderlichen vermittlungsunterstützenden Leistungen der aktiven

Arbeitsförderung erhalten können.

Hinsichtlich der Anregung des Petenten, die Sicherung der Außengrenzen

Deutschlands mit direkten Personenprüfungen an den Grenzen zu verbinden, auch

zur Erkennung möglicher Terroristen, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Beim Überschreiten der Schengen-Binnengrenzen gilt der Grundsatz der

Kontrollfreiheit. Die temporäre Wiedereinführung von Grenzkontrollen an

Binnengrenzen ist als „Ultima Ratio“ an strenge Kriterien geknüpft und kommt

grundsätzlich nur in außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Solche Umstände

können z. B. eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder

eine Gefährdung des Funktionierens des Schengenraums durch anhaltend

schwerwiegende Mängel beim Schutz der Außengrenzen sein. Hinsichtlich einer

Gefährdung des Funktionierens des Schengenraums sind zunächst unterstützende

Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Schengenstaat, u. a. durch FRONTEX, in

Betracht zu ziehen.

Darüber hinaus liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor, dass jihadistische

Gruppierungen die Flüchtlingsströme zielgerichtet zur Infiltration des Bundesgebietes

durch Einzeltäter oder Gruppen genutzt haben. Es muss angesichts des immensen

Zustroms und der unvollständigen Erkenntnisse und Hintergründe zu irregulär

einreisenden Personen allerdings berücksichtigt werden, dass das Lage- und



Erkenntnisbild derzeit unvollständig ist und Lücken aufweist. Die Sicherheitsbehörden

von Bund und Ländern stehen deshalb zu der weiteren Entwicklung und in Bezug auf

Verdachtsfälle untereinander und mit europäischen und internationalen Partnern in

engem Austausch. Sie sind im Rahmen des Asylverfahrens eng eingebunden.

Weiterhin ist zu der Forderung des Petenten nach einer Rückführung der Flüchtlinge

nach Befriedung ihrer Herkunftsländer Folgendes anzumerken:

Auch bei Zuerkennung eines Schutzstatus wird dieser widerrufen, wenn seine

Bedingungen nicht mehr gegeben sind. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines

Widerrufs oder einer Rücknahme vorliegen, findet im Rahmen der

Regelüberprüfungszeit spätestens nach drei Jahren statt. Auch wenn anlässlich der

Regelüberprüfung kein Widerruf erfolgt ist, ist ein späterer Widerruf nicht

ausgeschlossen. Dies ist möglich, wenn die Bedingungen für den Schutzstatus

weggefallen sind. Das ist der Fall, wenn sich beispielsweise die Verfolgungssituation

geändert hat bzw. nicht mehr besteht.

Ferner weist der Ausschuss gemäß der Forderung des Petenten darauf hin, dass die

Begehung einer Straftat nicht grundsätzlich zur Ablehnung eines Asylantrags führt

bzw. führen kann. Dies liegt daran, dass nicht jede Begehung einer Straftat die nötige

Schwere aufweist, um einer Person den Schutz zu versagen, den sie im Falle des

Vorliegens schwerwiegender Fluchtgründe verdient. Im Asylverfahren gibt es jedoch

verschiedene Ausschlussklauseln, bei deren Vorliegen die Gewährung von Asyl,

Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz ausscheidet. Vor diesem Hintergrund sind

auch Gerichtsverfahren beziehungsweise strafrechtliche Verurteilungen zu bewerten.

Nach § 3 des Asylverfahrensgesetzes ist dies u. a. der Fall, wenn aus

schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer vor

seiner Aufnahme als Flüchtling Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen,

ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder eine schwere nichtpolitische Straftat

außerhalb des Bundesgebietes begangen hat. Die Flüchtlingsanerkennung ist

außerdem ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 des

Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, also der Ausländer aus schwerwiegenden

Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland

anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines

Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist.



Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres

Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren

abzuschließen,weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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