Region: Tyskland

Aufenthaltsrecht - Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
264 Stödjande 264 i Tyskland

Petitionen har nekats

264 Stödjande 264 i Tyskland

Petitionen har nekats

  1. Startad 2016
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-09-11 12:58

Pet 1-18-06-26-028382Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.
Begründung
Die Petentin begehrt mit der Eingabe die Änderung des Asylverfahrensgesetzes
dahingehend, dass straffällig gewordene Asylbewerber zurück in ihr Heimatland
geschickt werden und europaweit kein Asyl mehr bekommen.
Zur Begründung führt die Petentin aus, dass sie befürchte, straffällig gewordene
Migranten und Asylbewerber würden die „Scharia“ einführen und über das Gesetz
stellen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt. Die
Petition wurde von 264 Mitzeichnern online unterstützt. Außerdem gingen
64 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss 29 Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
In der Aufenthaltsbeendigung von Ausländern unterscheidet man zunächst die
Ausweisung und die Abschiebung. Die Ausweisung ist die Aberkennung des
Aufenthaltsrechts in Deutschland, anknüpfend an eine vom Ausländer ausgehende

Gefahr, und die Abschiebung ist dann der Vollzug der Ausreisepflicht, d. h. die
Beförderung des Ausländers aus Deutschland und dem Schengenraum heraus.
Das geltende Aufenthaltsrecht, zuletzt geändert durch Artikel 1 Grundgesetz, zur
erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten
Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern vom
11. März 2016 (BGBl. I, S. 394), sieht umfassende Regelungen vor, nach denen
Ausländer, die straffällig geworden sind, ausgewiesen werden können. Im Zuge dieser
kürzlich erfolgten Gesetzesänderung wurde das Ausweisungsrecht weiter verschärft
und die Ausweisung von kriminellen Ausländern erleichtert. Das Gesetz sieht nunmehr
vor, dass bereits eine Freiheits- oder Jugendstrafe von einem Jahr ein besonders
schwerwiegendes Interesse an einer Ausweisung des ausländischen Straftäters
rechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Das Gesetz sieht vor, dass ausländische Straftäter künftig ausgewiesen werden
können, wenn sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, unabhängig davon, ob die
Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht.
Auch Eigentumsdelikte wie Diebstahl, können zur Ausweisung führen, wenn sie unter
Anwendung von Gewalt oder von Serientätern verübt werden.
Auch Asylsuchenden kann nach diesem Gesetz im Rahmen des vorgenannten
Strafmaßes zukünftig konsequenter die Rechtstellung als anerkannter Flüchtling
versagt werden, was zur Ablehnung des Asylantrages führt. Die Ablehnung eines
Asylantrages zieht die Ausweisung des Asylsuchenden nach sich.
Bereits jetzt gilt, dass als Folge einer Ausweisung die Ausreisepflicht mit der
Abschiebung zügig und konsequent durchzusetzen ist, wenn die Person nicht freiwillig
ausreist. Dies gilt umso mehr bei Straftätern, um dem Interesse der Allgemeinheit an
einer Aufenthaltsbeendigung zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung Rechnung zu tragen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Rechtsstaat. Das Grundgesetz und die nach
Maßgabe des Grundgesetzes erlassenen Gesetze schreiben die in Deutschland
geltenden Regeln fest. Der Bundestag und der Bundesrat entscheiden darüber, ob ein
Gesetzesvorschlag angenommen wird. Der Begriff „Scharia“ bezeichnet das
islamische Recht und kann nicht aus den zuvor genannten Gründen von Ausländern,
die sich in Deutschland aufhalten, eingeführt oder gar über die in Deutschland
geltenden Gesetze gestellt werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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