Región: Alemania
Diálogo

Aufenthaltsrecht - Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
94 Apoyo 94 En. Alemania

Colecta terminada.

94 Apoyo 94 En. Alemania

Colecta terminada.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
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  4. Diálogo con destinatario
  5. Decisión

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

15/03/2019 3:22

Pet 1-18-06-26-007957 Aufenthaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition dem Europäischen Parlament zuzuleiten, soweit eine einheitliche
Regelung in der EU angestrebt werden soll,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition soll eine Änderung des Aufenthaltsgesetzes dergestalt erfolgen, dass
hinsichtlich Familienzusammenführungen keine Benachteiligung von Bundesbürgern
gegenüber Bürgern anderer EU-Staaten mehr stattfinden.

Zu dieser Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde, liegen dem Petitionsausschuss 94 Mitzeichnungen und
sechs Diskussionsbeiträge sowie weitere sachgleiche Eingaben vor, die aufgrund
des thematischen Zusammenhangs einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung
zugeführt werden. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass
Bundesbürger gegenüber Bürgern eines anderen Staates der Europäischen Union
dahingehend benachteiligt werden, dass für deren ausländische Ehegatten, die nicht
Unionsbürger sind, ein kostenpflichtiges Visum erforderlich sei, das Visum z. B. zur
Heirat eine Bearbeitungszeit von drei Monaten habe, Kindern von Ehepartnern über
18 Jahren der Zuzug nicht gestattet werde und ein Sprachtest gefordert werde.
Zudem würden unterschiedliche Ämter unterschiedliche Kriterien bei der Beurteilung
von Visaanträgen zugrunde legen, wodurch keine Rechtssicherheit und kein direkt
einklagbarer Anspruch bestehe.

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG (Unionsbürgerrichtlinie oder Freizügigkeitsrichtlinie)
gewähre jedem Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie, z. B.
Ehegatten oder Kindern bis zum 21. Lebensjahr, das Recht auf ein Einreisevisum
sowie auf den Aufenthalt in allen Staaten der Europäischen Union. Sie hätten im
Gegensatz zu ausländischen Ehegatten von Bundesbürgern einen Anspruch auf ein
kostenfreies Express-Visa, seien von der Pflicht zum Ablegen eines Sprachtests
befreit und hätten einen Anspruch auf eine Aufenthaltskarte samt Arbeitserlaubnis.

Um die Benachteiligung der Bundesbürger und deren Familienangehörigen
gegenüber anderen Unionsbürgern und deren Familienangehörigen zu beenden,
solle der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes, welches die
Unionsbürgerrichtlinie umsetzt, auf Bundesbürger und deren Familienangehörige
erweitert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die von dem Petenten eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Familiennachzug zu Unionsbürgern erfolgt nach europarechtlichen Vorgaben,
der sog. Unionsbürgerrichtlinie oder Freizügigkeitsrichtlinie. Auf Unionsbürger und
ihre Familienangehörigen findet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), welches den
Nachzug zu Deutschen und Drittstaatsangehörigen regelt, grundsätzlich keine
Anwendung. Nach der Unionsbürgerrichtlinie und ihrer Umsetzung im
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) benötigen weder Familienangehörige von
Unionsbürgern für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Union noch
Unionsbürger selbst einen Aufenthaltstitel, wenn die Familienangehörigen den
Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.

Der Ausschuss stellt fest, dass die Bundesregierung durch den EU-Vertrag (EUV)
verpflichtet ist, die unionsrechtlichen Vorgaben zu befolgen und effektiv in deutsches
Recht umzusetzen. Dagegen kommt dem deutschen Gesetzgeber bei der Regelung
des Nachzugs zu seinen eigenen, also deutschen Staatsangehörigen ein weiter
Handlungs- und Gestaltungsspielraum zu. Einschränkend hat er dabei zu
berücksichtigen, dass Ehe und Familie durch Artikel 6 Grundgesetz (GG) und
Artikel 8 EMRK unter einem besonderen Schutz stehen.

Als Folge des Nebeneinanders von unionsrechtlichen und nationalen Rechtsregimen
kann es zur sogenannten „Inländerdiskriminierung“ kommen. Nach den europäischen
Vorgaben werden Regelungen erlassen, die von den nationalen Vorschriften
abweichen und gelegentlich günstiger sind. Auf die eigenen Staatsangehörigen findet
dann dennoch das nationale Recht Anwendung.

Dieses Nebeneinander der verschiedenen Ausgestaltungen ist zulässig. Gemäß
Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 GG können der Europäischen Union durch Gesetz
einzelne Kompetenzen übertragen werden. In Ausübung dieser Rechte ergibt sich
die Möglichkeit, dass das Europarecht in bestimmten Sachbereichen
Vergünstigungen schafft. Durch solche europarechtlichen Vergünstigungen können
dann Unterschiede zu Sachlagen entstehen, die vergleichbar, aber in der
Zuständigkeit des nationalen Gesetzgebers geblieben sind. Dies stellt keine
Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 GG dar, da eine solche nur gegeben ist,
wenn durch einen Träger öffentlicher Gewalt wesentlich gleiche Sachverhalte
ungleich behandelt werden. Da es sich aber bei der Europäischen Union einerseits
und dem deutschen Gesetzgeber andererseits um zwei verschiedenen Hoheitsträger
handelt, ist schon der Schutzbereich des Artikels 3 GG nicht eröffnet.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass nach den Ausführungen die
„Inländerdiskriminierung“ zwar grundsätzlich zulässig ist, jedoch stehen Ehe und
Familie gemäß Artikel 6 GG und Artikel 8 EMRK unter einem besonderen Schutz.

Der Ausschuss empfiehlt daher, die Petition dem Europäischen Parlament
zuzuleiten, soweit eine einheitliche Regelung in der EU angestrebt werden soll, und
das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


08/06/2017 13:14


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