Terület: Németország

Aufenthaltsrecht - Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit für bestimmte Personengruppen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
43 Támogató 43 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

43 Támogató 43 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2017
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 13. 4:22

Pet 1-18-06-26-040135

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass alle Nicht-EU-Bürger, die mit Vollendung des
25. Lebensjahres mindestens einen 10-jährigen Aufenthalt in der Europäischen Union
nachweisen können, einen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit haben.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen dem Petitionsausschuss 43 Mitzeichnungen und 58 Diskussionsbeiträge vor.
Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass es in der
Europäischen Union (EU) viele Jugendliche mit nichteuropäischer Staatsbürgerschaft
gebe, die seit Kindesalter in der EU lebten und sich sozialisiert hätten. Diesen
Jugendlichen solle ermöglicht werden, sich eine Zukunft in der EU aufzubauen. Da es
keinen Europäischen Pass gebe und Deutschland in der EU führend sei, müssten
diese Jugendlichen einen Anspruch auf die deutsche Staatsbürgerschaft erhalten. Die
Sozialisierung und der gesellschaftliche Beitrag der Jugendlichen würden oft erschwert
durch verschiedene Gesetze, die auf Ausgrenzung und nicht auf Integration zielten.
Bürokratische Hürden sollten abgebaut werden, damit diejenigen Jugendlichen, die in
der EU lebten und sich mit deren Werten identifizierten, auch zu EU-Bürgern werden
könnten.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Ausschuss weist einleitend darauf hin, dass die Unionsbürgerschaft ausschließlich
über die nationale Staatsangehörigkeit vermittelt wird. Die Festlegung der
Voraussetzungen für deren Erwerb und Verlust obliegt nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In
diesem Sinne ist die Unionsbürgerschaft aufgrund ihres akzessorischen Charakters
zwingend an die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats gebunden. Die
Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsangehörigkeit, ersetzt sie aber nicht.
An die Unionsbürgerschaft sind spezifische Rechte und Pflichten, wie beispielsweise
das Freizügigkeitsrecht, geknüpft. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit oder die
eines anderen Mitgliedsstaates der EU besitzt, hat damit auch die Unionsbürgerschaft
und die damit verbundenen Rechte inne. Zuwanderer, die in einem der Mitgliedstaaten
der EU leben, können nach dem Recht des jeweiligen Staates die dortige
Staatsangehörigkeit und damit auch die Unionsbürgerschaft erwerben.
In Deutschland besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Danach sind Ausländer, die in Deutschland seit
acht Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben und handlungsfähig
nach Maßgabe des § 37 Absatz 1 Satz 1 StAG (ab dem 16. Lebensjahr) oder
gesetzlich vertreten sind, auf Antrag einzubürgern, wenn sie ein Bekenntnis zur
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und eine
Loyalitätserklärung abgeben, ein unbefristetes (oder ein den dauernden Aufenthalt
ermöglichendes) Aufenthaltsrecht besitzen und ihre bisherige Staatsangehörigkeit
aufgeben oder verlieren. Des Weiteren müssen sie in der Lage sein, den
Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten zu können oder, zum Beispiel wegen einer
Ausbildung oder eines Studiums, deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben.
Außerdem ist Voraussetzung, dass sie strafrechtlich, von Bagatellsachen abgesehen,
unbescholten sind und über ausreichende Deutschkenntnisse sowie Kenntnisse der
Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, die
beispielsweise durch einen Einbürgerungstest belegt werden können, verfügen. Der
Einbürgerung dürfen zudem nach § 11 StAG keine Ausschlussgründe (zum Beispiel
tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen) entgegenstehen.
Für Einbürgerungswillige, die durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration
und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachweisen,
genügt eine Aufenthaltsdauer von sieben Jahren. Die Aufenthaltsdauer kann bei
Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von

Sprachkenntnissen, die über die geforderten ausreichenden Deutschkenntnisse
hinausgehen, auf sechs Jahre verkürzt werden (§ 10 Absatz 3 StAG).
Dem Anliegen des Petenten, dass alle Jugendlichen, die mit Vollendung des
25. Lebensjahres einen mindestens 10-jährigen Aufenthalt in der EU nachweisen
können, einen bedingungslosen Anspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit
erhalten, wenn sie die freiheitliche Grundordnung des Grundgesetzes anerkennen,
kann daher nicht entsprochen werden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgt
nach dem Recht des jeweiligen EU-Mitgliedstaates.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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