Region: Tyskland

Aufenthaltsrecht - Aufenthaltstitel in Deutschland für im Heimatland verfolgte Whistleblower

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
208 Støttende 208 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

208 Støttende 208 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12.58

Pet 1-18-06-26-029031

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert mit ihrer Eingabe, dass „Whistleblowern“, denen in ihren
Heimatländern strafrechtliche oder politische Verfolgung droht, in Deutschland ein
Aufenthaltstitel gewährt wird und sie die Bestätigung erhalten, nicht ausgeliefert zu
werden.
Zur Begründung ihres Anliegens trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass
„Whistleblower“, ob als Einzelperson oder Gruppe, eine wesentliche Rolle in ihren
Ländern spielen sowohl beim Schutz und der Förderung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten, als auch bei der Offenlegung von Missständen. Gerade im Hinblick
darauf seien sie in ihren Heimatländern oftmals Repressalien ausgesetzt und daher
besonders schützenswert. Hierbei nimmt die Petentin u. a. Bezug auf den Antrag der
Fraktionen CDU/CSU und SPD „Schutz von Menschenrechtsverteidigerinnen und
Menschenrechtsverteidigern weltweit verstärken“ (Bundestagsdrucksache 18/6880).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die von der Petentin
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Die Petition wurde von 208 Mitzeichnern online unterstützt.
Außerdem gingen hierzu 16 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss zwei weitere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
Der Ausschuss weist darauf hin, dass § 22 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für
besonders gelagerte Einzelfälle die Möglichkeit einer Aufnahme aus dem Ausland
vorsieht, wenn dies aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder
zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich
erscheint. Völkerrechtliche Gründe liegen vor, wenn es eine völkerrechtliche
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme gibt. Humanitäre Gründe
liegen vor, wenn sich der Betroffene in einer besonders gelagerten humanitären
Notsituation befindet, die sich von den Lebensumständen im Aufenthaltsland deutlich
abhebt und ein Eingreifen zwingend erfordert, etwa wenn eine erhebliche und
unausweichliche Gefahr für Leib und Leben des Schutzsuchenden besteht. Dies kann
bei „Whistleblowern“ der Fall sein, muss jedoch in jedem Einzelfall unter
Berücksichtigung aller Umstände beurteilt werden. Ob die Aufnahme einer Person der
Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, ist eine
politisch zu bewertende Frage, bei der sowohl außen- als auch innenpolitische
Interessen eine Rolle spielen. Die Aufnahme eines „Whistleblowers“ aus politischen
Gründen kann nur nach Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen,
insbesondere muss der für eine Aufnahme grundsätzlich erforderliche Deutschland-
Bezug gegeben sein.
Die in völkerrechtlichen Verträgen und im nationalen deutschen Recht enthaltenen
Bestimmungen zur Auslieferung versuchen, dem Spannungsverhältnis zwischen dem
Strafverfolgungsinteresse des die Auslieferung ersuchenden Staates und dem
Individualschutzinteresse der verfolgten Person gerecht zu werden. Es besteht keine
Rechtsgrundlage für die Möglichkeit einer Zusage, eine Auslieferung losgelöst von
einem konkreten Auslieferungsersuchen eines bestimmten Staates zu einem
bestimmten Tatvorwurf auszuschließen.
Hinsichtlich der dargestellten geltenden Sach- und Rechtslage sieht das nationale
deutsche Recht anhand des § 22 AufenthG die Möglichkeit vor, u. a. auch
„Whistleblowern“ Aufenthaltstitel in Deutschland zu gewähren. Dies bleibt jedoch der
Prüfung des konkreten Einzelfalls und aller in Betracht kommenden relevanten
Umstände vorbehalten, sodass eine pauschale Gewährung von Aufenthaltstiteln in
Deutschland für „Whistleblower“ nicht möglich ist.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petentin nicht entsprochen werden konnte.
Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte
Antrag, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich
abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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