Regiune: Germania

Aufenthaltsrecht - Aufnahme von syrischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
281 281 in Germania

Petiția este respinsă.

281 281 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2013
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

22.06.2018, 04:22

Pet 1-17-06-26-049486

Aufenthaltsrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, dass deutsche Staatsangehörige sowie
Ausländer mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bei Nachweis der finanziellen
Leistungsfähigkeit berechtigt sind, syrische Staatsbürger bei sich aufzunehmen und
zu versorgen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages eingestellt und
von 280 Mitzeichnern unterstützt, zudem gingen 60 Diskussionsbeiträge ein. Dem
Petitionsausschuss liegen weitere Petitionen mit verwandter Zielsetzung vor, die
wegen des Sachzusammenhangs in die parlamentarische Prüfung einbezogen
wurden. Der Ausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, die Situation in
Syrien eskaliere aufgrund der militärischen Auseinandersetzung täglich weiter und
fordere zahllose Opfer. Auch aus menschenrechtlichen Erwägungen heraus sollten
daher die gesetzlichen Rahmenbedingungen so angepasst werden, dass in
Deutschland lebende Menschen die Möglichkeit haben, syrische Bürgerinnen und
Bürger aufzunehmen. So könnten Menschenleben gerettet und die
Hilfsorganisationen vor Ort sowie der deutsche Steuerzahler entlastet werden. Es
existiere kein nachvollziehbarer Grund, warum den Menschen in Deutschland
untersagt werden sollte, ihren Verwandten und Bekannten helfen zu dürfen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der Prüfung lässt sich unter Einbeziehung
der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Zunächst weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Situation in Syrien
Gegenstand zahlreicher Anträge, parlamentarischer Fragen an die Bundesregierung
sowie Beratungen in den verschiedenen Gremien des Deutschen Bundestages ist.
Der Ausschuss verweist insbesondere auf einen koalitionsübergreifenden Antrag mit
der Forderung, syrische Flüchtlinge zu schützen. Der Antrag wurde im Juni 2013
einstimmig vom Deutschen Bundestag angenommen (Drucksache 17/14136,
Plenarprotokoll 17/251. Die Dokumente können im Internet unter www.bundestag.de
eingesehen werden). Im Wesentlichen fordert der Deutsche Bundestag die
Bundesregierung auf, sich weiterhin gemeinsam mit dem UNHCR gegenüber den
anderen EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich dafür einzusetzen, dass schnell eine
gemeinsame europäische Initiative zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge, die in
Nachbarstaaten Syriens geflohen sind, ergriffen wird. Unabhängig davon, ob eine
Einigung auf EU-Ebene zeitnah zustande kommt, wie es angesichts der
dramatischen Lage geboten ist, soll die Bundesregierung auf nationaler Ebene
gemäß §§ 23 Absatz 2, 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) den mit den Ländern
abgestimmten Beschluss über die vorübergehende Aufnahme von 5.000 syrischen
Flüchtlingen möglichst zügig umsetzen. Die besondere Schutzbedürftigkeit ist dabei
der zentrale Anknüpfungspunkt für eine Aufnahme. Dabei sollen u. a. Bezüge zu
Deutschland, wie beispielsweise Verwandtschaftsbeziehungen, Voraufenthalte,
deutsche Sprachkenntnisse sowie sonstige Bindungen nach Deutschland,
insbesondere aufnahmebereite Institutionen syrischer religiöser Minderheiten, bei
Aufnahme und Verteilung berücksichtigt werden, um die soziale und wirtschaftliche
Integration der Aufgenommenen zu erleichtern.
Mit Bezug auf die mit der Eingabe vorgetragene Forderung hinsichtlich einer
Gesetzesänderung weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass sich der
Familiennachzug nach den Voraussetzungen der §§ 27 ff Aufenthaltsgesetz
(AufenthG) richtet. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Nachzug nach
Deutschland nicht von einer Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht werden
darf. Hierdurch soll vermieden werden, dass die Kernfamilie durch die Fluchtsituation
längerfristig auseinandergerissen wird.
Der Ausschuss stellt fest, dass sich der humanitäre Aufenthalt und der
Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz hinsichtlich ihrer Rechtsfolgen und
Voraussetzung deutlich voneinander unterscheiden. So ist der humanitäre Aufenthalt
auf Grund von Kriegszuständen regelmäßig nur vorübergehender Natur und auf die
Dauer der Krise begrenzt. Bei der Familienzusammenführung handelt es sich

hingegen um einen auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland. Die geforderte
Vermischung dieser beiden Aufenthaltszwecke ist nach Auffassung des
Petitionsausschusses nicht mit der Systematik des Aufenthaltsgesetzes zu
vereinbaren.
Aus Sicht des Ausschusses bieten §§ 22 ff AufenthG ein geeigentes System an
Tatbeständen, die den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen aus humanitären
Gründen ermöglichen. Der Ausschuss weist darauf hin, dass dieser Schutz über die
unions- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland
hinausgeht.
Besonders hervorzuheben ist, dass 10.000 syrische Flüchtlinge - darunter zahlreiche
mit Verwandten in Deutschland - im Rahmen der humanitären Aufnahmeprogramme
des Bundes aufgenommen werden. Eine finanzielle Unterstützung durch die
Verwandten ist nicht zwingende Voraussetzung für eine Berücksichtigung. Ferner
haben 15 Bundesländer eigene Landesaufnahmeprogramme aufgelegt. Diese sind
so ausgestaltet, wie sich der Petent die Aufnahme durch Verwandte vorstellt: Die
syrischen Schutzsuchenden bekommen, sofern ein Verpflichtungsgeber für ihren
Lebensunterhalt aufkommt, ein Visum und in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis
aus humanitären Gründen.
Der Petitionsausschuss erachtet im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung die
bestehenden gesetzlichen Regelungen als ausreichend. Insbesondere mit Blick auf
die Aufnahme syrischer Flüchtlinge im Rahmen der humanitären
Aufnahmeprogramme des Bundes und der Länder vermag er keinen weiteren
parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


08.06.2017, 13:14


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