Aufenthaltsrecht - Befristetes Aufenthaltsrecht zu Erwerbszwecken für Asylbewerber

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
28 Unterstützende 28 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

28 Unterstützende 28 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2017
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

14.12.2018, 03:26

Pet 1-18-06-26-020397 Aufenthaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition soll erreicht werden, bei abgelehnten Asylbewerbern statt einer
Abschiebung, ein befristetes Aufenthaltsrecht zu Erwerbszwecken in Betracht zu
ziehen.

Hierzu führt der Petent aus, dass ein Mangel an bestimmten Arbeitskräften bestünde.
Eine pragmatische Lösung dieses Problems sei es, geeigneten Personen, die aus
asylrechtlichen Gründen abgeschoben werden müssten, ein Aufenthaltsrecht
zuzusprechen, sofern diese über entsprechende Integrationsfähigkeiten und
Kenntnisse verfügten. Dies sei besser, als Fachkräfte aus dem Ausland anwerben zu
müssen. Die Kritik, dass ein etwaiger Abschreckungseffekt, welcher sich durch die
konsequente Praktizierung der Abschiebung abgelehnter Asylsuchender ergäbe,
verlören ginge, teilt der Petent nicht. Nach seiner Ansicht, gäbe es ohnehin die
Möglichkeit, eine Abschiebung abzuwenden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen. Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite
des Deutschen Bundestages eingestellt. Es gingen 28 Mitzeichnungen und drei
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium des
Innern – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung lässt sich nach eingehender Prüfung der seitens der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Ob abgelehnte Asylbewerber mit hoher Integrationsfähigkeit, die erfolgreich mit
ersten Schritten den Weg in den deutschen Arbeitsmarkt gefunden haben, ein
Aufenthaltsrecht zu Erwerbszwecken erhalten können, ihnen somit der sogenannte
Spurwechsel erlaubt wird, ist eine Frage des staatlichen Steuerungsanspruchs.

Dieser würde komplett aufgegeben, wenn der Spurwechsel erlaubt würde, nur weil
eine Arbeit gefunden wurde oder sich die Ausreisepflichtigen durch einen
überdurchschnittlichen Integrationswillen auszeichnen. Es ist mithin auch eine Frage
der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, die die Regeln für eine legale Zuwanderung
einhalten. Die Zulassung dieses Spurwechsels würde ein falsches Signal senden,
dass alle, die es unter Umgehung der Einreisebestimmungen irgendwie illegal nach
Deutschland geschafft haben, gute Aussichten haben, hier bleiben zu können, wenn
sie sich nur integrationswillig zeigen.

Im deutschen Recht ist deshalb eine klare Trennung von Arbeitsmigration und
Asylzuwanderung notwendig, um aussichtslose Asylanträge mit dem Ziel der
Arbeitsaufnahme in Deutschland zu verhindern und Fehlanreize zu vermeiden. Auch
würde es dem humanitären Anliegen des Asylrechts widersprechen, es mit
Nützlichkeitsargumenten für die Wirtschaft zu verbinden.

Der Petitionsausschuss weist drauf hin, dass es – trotz der klaren Trennung von
Arbeitsmigration und Asylzuwanderung – bereits eine Reihe von Regelungen gibt,
nach denen auch abgelehnte Asylbewerber ein Aufenthaltsrecht erhalten können.
Hier ist beispielhaft auf die Regelung von § 25a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
hinzuweisen, nach der jugendlichen oder heranwachsenden ausreisepflichtigen
Ausländern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, wenn sie sich seit vier
Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und im Bundesgebiet in
der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen anerkannten
Schul- oder Berufsabschluss erworben haben.

Weiter ist auf die mit dem Integrationsgesetz neugefasste sogenannte 3+2-Regelung
zur Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 ff. AufenthG hinzuweisen, die
auch eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive beinhaltet. Danach ist auch abgelehnten
Asylbewerbern eine Duldung für die Dauer der Ausbildung zu erteilen, wenn sie eine
qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnehmen oder bereits während des
Asylverfahrens aufgenommen haben. Im Anschluss an die erfolgreich
abgeschlossene Berufsausbildung besteht ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zur Beschäftigung im erlernten Beruf. Danach
wird die Aufenthaltserlaubnis nach den allgemeinen Regelungen verlängert, bis die
Voraussetzungen für einen unbefristeten Aufenthaltstitel vorliegen.
Grundvoraussetzung ist, dass nach der zweijährigen Beschäftigung weiterhin ein
Arbeitsverhältnis besteht.

Ferner besteht bereits seit 2009 mit § 18a AufenthG eine Regelung, die die Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis an ausreisepflichtige Ausländer ermöglicht, die in
Deutschland eine Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium abgeschlossen oder
als Fachkraft über einen längeren Zeitraum in Deutschland gearbeitet haben.

Neben den vielen abgelehnten Asylbewerbern halten sich auch sehr viele anerkannte
Flüchtlinge in Deutschland auf, die absehbar hier bleiben werden. Diese gilt es primär
in Ausbildung und Arbeit zu integrieren und damit Perspektiven am deutschen
Arbeitsmarkt zu eröffnen. Aktuell suchen über 500.000 anerkannte Flüchtlinge eine
Arbeit. Diese haben überschlägig das gleiche Qualifikationsniveau und die gleiche
regionale Verteilung wie abgelehnte Asylbewerber.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Ausschuss daher, die Petition abzuschließen,
weil dem Anliegen teilweise entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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