Region: Tyskland

Aufenthaltsrecht - Besonderer Aufenthaltstitel für nicht-deutsche Eltern

Initiativtagaren är inte offentlig
Petitionen är riktat mot
Deutschen Bundestag
213 Stödjande 213 i Tyskland

Petitionen är avslutad

213 Stödjande 213 i Tyskland

Petitionen är avslutad

  1. Startad 2012
  2. Insamlingen är klar
  3. Inlämnad
  4. Dialog
  5. Avslutade

Detta är en online-petition des Deutschen Bundestags.

2017-08-29 16:50

Pet 1-17-06-26-033045Aufenthaltsrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 03.09.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
1. Die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium des Innern - als
Material zu überweisen, soweit es um die Einführung einer Härtefallregelung im
Aufenthaltsrecht für Eltern von deutschen Staatsbürgern geht, die in ihrem
Heimatland zu vereinsamen drohen und deren Lebensunterhalt und
Krankenversicherung gesichert sind,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Begründung
Mit der Petition wird gefordert, einen Aufenthaltstitel für Eltern von dauerhaft in
Deutschland lebenden volljährigen Ausländern zu schaffen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Familie
unter dem besonderen Schutz von Artikel 6 Grundgesetz (GG) stehe, die §§ 27 bis
36 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) aber bislang nur den Familiennachzug von
Partnern, minderjährigen Kindern oder Eltern von minderjährigen Kindern vorsehe.
Viele Ausländer hätten in Deutschland eine dauerhafte Heimat gefunden, seien mit
Deutschland – zum Teil durch deutsche Ehepartner und Kinder – eng verbunden und
hätten nicht selten sogar die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen und ihre alte
Staatsbürgerschaft abgelegt. Für diese Gruppe von Menschen sei es fast unmöglich,
die familiären und beruflichen Verpflichtungen und Bindungen in Deutschland zu
erfüllen und sich gleichzeitig um ihre älter werdenden Eltern im Ursprungsland zu
kümmern. Bislang könnten die Eltern maximal für 90 Tage mit einem Besuchervisum
nach Deutschland kommen. Darüber hinaus gehende Ausnahmen würden nur
extrem selten bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte gewährt. Der
Elternnachzug sollte an eng umgrenzte Bedingungen geknüpft sein, um einen
möglichen Schaden für die Sozialgemeinschaft abzuwenden. Darunter fielen u. a. die
Lebensunterhaltssicherung, der Eintritt in das Rentenalter und das Vorhandensein
einer privaten Kranken- sowie Haftpflichtversicherung. Auch über die Verlängerung

einer entsprechenden – stets befristeten – Aufenthaltserlaubnis solle jeweils anhand
dieser Kriterien entschieden werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen
verwiesen.
Die Eingabe wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses eingestellt und
von 55 Mitzeichnern unterstützt. Außerdem gingen 213 Diskussionsbeiträge ein. Der
Petitionsausschuss bittet um Verständnis, dass nicht auf alle der vorgetragenen
Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass sich der Deutsche Bundestag
fortlaufend in den verschiedenen parlamentarischen Gremien im Rahmen seiner
Zuständigkeit mit der Zuwanderungspolitik auseinandersetzt. Die jeweiligen Debatten
sowie die parlamentarischen Anfragen und Initiativen können im Internet unter
www.bundestag.de eingesehen werden.
Der Petitionsausschuss stellt grundlegend fest, dass den Eltern in Deutschland
lebender Erwachsener gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ein Aufenthaltsrecht erteilt
werden kann, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich
ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die in Deutschland lebenden Kinder die deutsche
oder eine andere Staatsbürgerschaft haben. Eine außergewöhnliche Härte liegt
beispielsweise dann vor, wenn das im Ausland lebende Familienmitglied allein kein
eigenständiges Leben mehr führen und die von ihm benötigte tatsächlich und
regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe nur von in Deutschland
lebenden Familienangehörigen erbracht werden kann. Unter den genannten
Voraussetzungen ermöglicht § 36 Abs. 2 AufenthG damit bereits heute, dass sich in
Deutschland lebende Familienangehörige im Bundesgebiet um ihre Eltern kümmern
können.
Was die Forderung nach einer Lockerung dieser Regelung betrifft, weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass im Rahmen der parlamentarischen
Auseinandersetzung hinsichtlich der Gestaltung der Zuwanderungspolitik auch die
mittel- und langfristigen Folgen der Zuwanderung im Hinblick auf die
Aufnahmefähigkeit der Bundesrepublik Deutschland beachtet und die verschiedenen

Interessen einbezogen werden. Berücksichtigung finden ausdrücklich die durch
Artikel 6 GG besonders geschützten Interessen der Familien.
Aus Sicht des Petitionsausschusses würde eine Gesetzgebung nach Maßgabe der
Petition dem Sinn der geltenden Zuwanderungsregelung und der vereinbarten
Zuwanderungsbegrenzung in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG entgegenstehen.
Das Gesetz dient der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die
Bundesrepublik Deutschland. Ausdrücklich wird dort ausgeführt, dass mit dem
Gesetz Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und
Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen
Interessen der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und gestaltet werden soll.
Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland. Der Petitionsausschuss weist ferner darauf hin, dass
die Zuwanderungsbegrenzung durch die allgemeine Beschränkung des
Familiennachzugs auf Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im früheren
Ausländergesetz galt und vom Deutschen Bundestag bei der Neugestaltung der
Zuwanderungsregelungen im Jahr 2005 bestätigt wurde.
Gleichwohl sieht der Petitionsausschuss Regelungsbedarf hinsichtlich einer
Härtefallregelung im Aufenthaltsrecht für Eltern von deutschen Staatsbürgern, die in
ihrem Heimatland zu vereinsamen drohen und deren Lebensunterhalt sowie
Krankenversicherung gesichert sind.
Der Ausschuss empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung - dem BMI - als
Material zu überweisen, soweit es um die Einführung einer Härtefallregelung im
Aufenthaltsrecht für Eltern von deutschen Staatsbürgern geht, die in ihrem
Heimatland zu vereinsamen drohen und deren Lebensunterhalt und
Krankenversicherung gesichert sind und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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