Regione: Germania

Aufenthaltsrecht - Eigenständiges Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten ab dem Zeitpunkt der Eheschließung

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
97 Supporto 97 in Germania

La petizione è stata respinta

97 Supporto 97 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2014
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

12/10/2016, 04:23

Pet 1-18-06-26-014323Aufenthaltsrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend nicht

entsprochen werden konnte.

Begründung

Die Petentin fordert eine Regelung dahingehend, dass das eigenständige

Aufenthaltsrecht für ausländische Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt der

Eheschließung gilt, um einen besseren Schutz für Zwangsverheiratete zu erreichen.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss eine auf der Internetseite des

Deutschen Bundestages veröffentlichte Eingabe mit 97 Mitzeichnungen und

16 Diskussionsbeiträgen vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht auf alle der

vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Zur Begründung ihrer Eingabe trägt die Petentin im Wesentlichen vor, dass das

deutsche Recht, welches eine Ehemindestbestandszeit von drei Jahren vorsehe,

bevor sich der Aufenthalt des nachziehenden Ehegatten verselbstständige, zur

Unterdrückung der nachziehenden Ehegatten und zur Förderung von Zwangsehen

beitrage. Erst nach drei Jahren sei es nachziehenden Ehegatten, insbesondere

Frauen, möglich sich aus Ehen zu lösen, ohne dass ihnen aufenthaltsrechtliche

Konsequenzen bis hin zur „sofortigen" Aufenthaltsbeendigung drohten. In der Folge

verharrten viele Frauen mindestens drei Jahre in Zwangsehen oder in Ehen, in denen

sie von Ehemännern Missbrauch und Gewalt erführen. Es entstünde durch die

aufenthaltsrechtlichen Regelungen eine absolute Abhängigkeit von dem den

Aufenthalt vermittelnden Stammberechtigten. Darüber hinaus sei Frauen eine

Trennung auch deshalb verwehrt, weil Scheidungen in manchen Kulturkreisen

geächtet würden und für die betroffenen Frauen schwere Konsequenzen bis hin zum

Ehrenmord haben könnten. Daher sei es notwendig, auch denjenigen ein

Aufenthaltsrecht zu gewähren, die keine in Deutschland anerkennungsfähige Ehe



(bspw. eine Imam-Ehe) geschlossen haben, sondern aufgrund religiöser

Verbindlichkeit der Eheschließung an einen Stammberechtigten gebunden seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen und zur Vermeidung von

Wiederholungen wird auf die von der Petentin eingereichten Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass einem drittstaatsangehörigen

Ausländer, der zu seinem deutschen oder drittstaatsangehörigen Ehegatten nach

Deutschland nachziehen möchte, ein Visum bzw. ein Aufenthaltstitel zum

Ehegattennachzug gemäß §§ 28 bis 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zu

erteilen ist.

Der Ausschuss weist weiter darauf hin, dass Voraussetzung dafür u. a. das

rechtskräftige Bestehen einer Ehe oder Lebenspartnerschaft ist. Ob eine rechtskräftige

Ehe besteht, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht (IPR), welches auch

Regelungen für die Anerkennung im Ausland geschlossener Ehen trifft. Bestimmte

Eheschließungen, etwa die sog. Imam-Ehe, sind nach dem IPR in Deutschland nicht

anerkennungsfähig und daher auch nicht geeignet, einen Ehegattennachzug zu einem

hier lebenden Stammberechtigten nach dem AufenthG zu vermitteln.

Des Weiteren hebt der Petitionsausschuss hervor, dass, bei Vorliegen einer

rechtskräftig geschlossenen, anerkennungsfähigen Ehe, der Ehegatte einen Anspruch

auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat, wenn die übrigen Voraussetzungen – etwa

Lebensunterhaltssicherung – erfüllt sind. Grundsätzlich hängt der Aufenthaltstitel des

nachziehenden Ehegatten an dem Aufenthaltstitel des in Deutschland lebenden

Stammberechtigten, denn es handelt sich um sog. sukzessive Zuwanderung. Der

Aufenthalt des nachziehenden Ehegatten sollte nicht länger dauern, als der Aufenthalt

des Stammberechtigten.

Dieser Grundsatz erfährt durch das selbstständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten

eine Durchbrechung. Die Regelung des eigenständigen Aufenthaltsrechts blickt dabei

auf eine über zwanzigjährige Geschichte zurück. Erstmals wurde eine solche

Regelung im Ausländergesetz 1990 im § 19 eingeführt. In diesem setzte das von der

Fortführung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängige Aufenthaltsrecht

entweder vier Jahre Ehegemeinschaft in Deutschland oder drei Jahre und zusätzlich



eine besondere Härte voraus. Die Vier-Jahres-Frist wurde im Jahr 2000 auf zwei Jahre

verkürzt. Bei Vorliegen einer besonderen Härte wurde auf die Voraussetzung des

zweijährigen Bestands der Ehe ganz verzichtet. Seit 2011 erstarkt das

Aufenthaltsrecht des nachziehenden Ehegatten zu einem eigenständigen

Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG, sofern die eheliche Gemeinschaft drei

Jahre oder länger im Bundesgebiet gelebt wird.

Mit der Regelung zur Ehemindestbestandszeit soll zum einen den Interessen des

nachziehenden Ehegatten an einer eigenständigen Verfestigung seiner

Lebensverhältnisse und Anerkennung seiner Verwurzelung Rechnung getragen

werden. Zum anderen wird die dreijährige Ehemindestbestandszeit von Seiten der

Bundesregierung als notwendig erachtet, um ausschließlich zum Zwecke der

Erlangung eines Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) und

damit einer Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften vorzubeugen.

Wahrnehmungen aus der ausländerbehördlichen Praxis deuteten darauf hin, dass im

Rahmen der oben dargestellten Verkürzung der Ehemindestbestandszeit im Jahr 2000

von vier auf zwei Jahre der Anreiz für Scheinehen gesteigert wurde. Durch die

Erhöhung der Ehemindestbestandszeit auf drei Jahre wird gleichzeitig die

Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung einer Scheinehe vor Entstehung eines

eigenständigen Aufenthaltsrechts erhöht.

Der Petitionsausschuss weist darüber hinaus darauf hin, dass § 31 Abs. 2 AufenthG

eine Härtefallregelung enthält. Danach kann von der Voraussetzung der

Ehemindestbestandszeit in Fällen einer „besonderen Härte" abgewichen werden.

Hierzu ist grundsätzlich erforderlich, dass der Ausländer von einer

Rückkehrverpflichtung ungleich härter getroffen würde als andere, die nach einem

vergleichsweise kurzen Aufenthalt Deutschland verlassen müssen. Mit der

Härtefallregelung wird der Zweck verfolgt, den ausländischen Ehegatten wegen der

Gefahr der Beeinträchtigung seines unselbstständigen Aufenthaltsrechts vor der

erzwungenen Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft zu schützen.

Dabei ist eine besondere Härte insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der

Ehegatte in einer Zwangsehe befindet, eine der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt

geworden ist oder wenn das Wohl des in der ehelichen Lebensgemeinschaft lebenden

Kindes gefährdet ist (Sätze 2 und 3 von § 31 Abs. 2 AufenthG). Daneben können aber

noch andere, nicht explizit gesetzlich geregelte Härtefälle zur Erteilung eines

Aufenthaltstitels vor Ablauf der drei Jahre führen, dazu zählt z. B. eine drohende

Diskriminierung im Herkunftsland, die ein eigenständiges Leben erschweren würde,



drohende Zwangsmaßnahmen bei einer Schwangerschaft, Kindeswohlerfordernisse,

wenn das Kind in Deutschland bleibt oder sonstige physische oder psychische

Belastungen, die über das übliche Maß hinausgehen. Der Ausschuss hebt hervor,

dass diese bereits bestehende Härteklausel insbesondere dem Schutz von Frauen

dient.

Mit dem BVerwG ist davon auszugehen, dass von der Härtefallregelung des § 31

Abs. 2 AufenthG nur die besonderen Schwierigkeiten erfasst werden, die sich aus der

fehlgeschlagenen Ehe im Bundesgebiet ergeben. Diese Rechtsprechung folgt aus der

Systematik des Aufenthaltsrechts. Das humanitäre Aufenthaltsrecht der §§ 22 ff.

AufenthG bleibt neben den besonderen Regelungen zum Ehegattennachzug in vollem

Umfang anwendbar und gestattet, Aufenthaltstitel aus anderen, eheunabhängigen

Gründen zu erteilen. Davon werden auch Fälle erfasst, in denen Personen in

Deutschland nicht anerkennungsfähig verheiratet sind oder verheiratet werden.

Der Petitionsausschuss teilt die von der Petentin vorgetragene Einschätzung

hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit von Zwangsverheirateten. Gleichzeitig erkennt der

Ausschuss den gesetzgeberisch verfolgten Zweck, die Zahl der Scheinehen mit der

Heraufsetzung der Ehemindestbestandszeit zu reduzieren, als legitimes Ziel an. Hier

hat der Gesetzgeber gleichwohl die Schutzbedürftigkeit von Zwangsverheirateten

nicht außer Acht gelassen, da mit der Härtefallregelung genau in diesen Fällen

abgeholfen werden kann. Einen weitergehenden Handlungsbedarf hinsichtlich der

geforderten Einführung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für ausländische

Ehegatten bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung, um Zwangsverheiratete zu

schützen, erkennt der Ausschuss vor diesem Hintergrund nicht.

Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen

überwiegend nicht entsprochen werden konnte.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte

Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern – als

Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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